TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/20 98/21/0330

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs4;
FrG 1997 §31;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des SÖ in Graz, geboren am 28. Dezember 1965, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 69, gegen den Bescheid des Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. April 1998, Zl. FR 359/1998, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 3. September 1997 "illegal" in einem LKW versteckt von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge um Gewährung des Asylrechtes angesucht. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 1997, rechtswirksam erlassen am 10. Dezember 1997, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz. Eine etwaige Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde betreffend das Asylverfahren sei nicht aktenkundig; selbst wenn der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 19 Asylgesetz 1997 eingebracht habe, ändere dies nichts an der Tatsache, daß er sich bis dato "illegal" im Bundesgebiet aufhalte. Eine weitere Wiedergabe der Bescheidbegründung ist im Blick auf das Beschwerdevorbringen entbehrlich.

Mit einem weiteren Bescheid vom 22. April 1998 stellte die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Seine mit Schriftsatz vom 17. Juli 1998 erhobene Beschwerde präzisierte der Beschwerdeführer mit ergänzendem Schriftsatz vom 2. September 1998 erkennbar dahin, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich der Ausweisungsbescheid ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer lediglich mit dem Vorbringen, über die Ablehnung seines Asylantrages sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es sei die Ausstellung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz (1997) beantragt worden. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Ausweisung nicht gegeben.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - auf eine solche nach § 19 Abs. 1 leg. cit. wird vom Beschwerdeführer nicht Bezug genommen - erst dann zusteht, wenn sie von der Behörde zuerkannt wurde. Daß ihm zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn der genannten Norm zuerkannt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet - die belangte Behörde hat solches auch nicht festgestellt -, weshalb eine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung dem angefochtenen Ausweisungsbescheid nicht entgegengehalten werden kann.

Im übrigen behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 4 erster Satz des Asylgesetzes 1997 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu besitzen. Nach dieser Bestimmung richtet sich das Aufenthaltsrecht von Asylwerbern bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates danach, ob sie aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde während des höchstgerichtlichen Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt waren oder nicht.

Das Beschwerdevorbringen ist somit in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210330.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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