RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs4
AVG §7 Abs1 Z1

Schlagworte

Befangenheit; Befangenheit von PV; Verhinderung der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei unrichtiger Zusammensetzung des PVO; Beurteilung von Befangenheit

Rechtssatz

Das PVO wird im Allgemeinen die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, seinen Mitgliedern überlassen. Gibt allerdings der Sachverhalt, der einem Fall zugrunde liegt, genügend Anhaltspunkte, dass ein Ausschussmitglied befangen sein müsste oder jedenfalls Befangenheit angenommen werden muss, hat das PVO selbst die Frage der Befangenheit aufzugreifen und verletzt das Gesetz, wenn es einen offenbar befangenen PV an Debatte und Abstimmung teilnehmen lässt. Gleiches gilt, wenn das PVO von einem Betroffenen auf einen solchen Umstand hingewiesen wird und ausreichend Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Bedenken bestehen (Schragel, PVG, § 22, Rz 31, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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