TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/21 96/09/0198

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des I S in W, vertreten durch Dr. Otto Holter, Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21 gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 6. Juni 1995, Zl. B3-6702 B ABB Nr.1432 390 Dr.Auf/Eb, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. März 1995 wies das Arbeitsmarktservice Grieskirchen den Antrag der Firma H N, ihr für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen I. S. (den Beschwerdeführer) eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG ab.

Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Juni 1995 ab, stützte ihre Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht jedoch nunmehr nur auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfüge. Es handle sich nicht um einen Verlängerungsantrag, auch falle der Beschwerdeführer nicht unter die Bestimmung des § 13 AufG. Zwar habe der Beschwerdeführer bis zum 31. Jänner 1995 eine Aufenthaltsbewilligung besessen und auch rechtzeitig am 14. Dezember 1994 um die Verlängerung derselben angesucht, doch sei mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. April 1995 dieser Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden. Nach dem mit Bundesgesetzblatt Nr. 351/1995 novellierten § 6 Abs. 3 (erg.: AufG) sei eindeutig klargestellt, daß ein Ausländer, wenn über seinen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung entschieden wird, nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt sei. Im gegenständlichen Fall sei der Verlängerungsantrag von der ersten Instanz mit Bescheid vom 4. April 1995 abgewiesen worden, so daß der Beschwerdeführer ab dem 5. April 1995 zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz nicht mehr berechtigt gewesen sei. Die zitierte Novelle sei mit 19. Mai 1995 in Kraft getreten (erg.: sei daher von der belangten Behörde anzuwenden gewesen). Aber auch nach der Gesetzeslage vor der Novelle des Aufenthaltsgesetzes lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sich allenfalls um sechs Wochen (nach der Fassung des § 6 Abs. 3 AufG vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995), d.h. bis längstens 14. März 1995 verlängert hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 2299/95-3 abgetretene Beschwerde, in der lediglich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Der § 6 Abs. 3 AufG in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 351/1995 lautet:

"(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 95/09/0165, ausgeführt, daß auch im Falle eines rechtzeitig gestellten Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, aber die Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltsbewilligung selbst unter Berücksichtigung der möglichen Verlängerung nach § 6 Abs. 3 AufG bereits abgelaufen ist, keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Ob sich ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält, ist für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht von Bedeutung. Der diesbezüglich eindeutige Text des § 6 Abs. 3 AufG kann nicht im Sinne des Beschwerdeführers dergestalt uminterpretiert werden, daß es auf die Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den aufenthaltsrechtlichen Antrag ankäme. Dies gilt auch nach der neuen Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 351/1995.

Im übrigen unterliegt das neue Sachvorbringen in der Beschwerde, es habe sich nicht um einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern um einen Antrag auf Verlängerung des Wiedereinreisesichtvermerkes gehandelt, der Beschwerdeführer unterfalle damit dem § 13 AufG, dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090198.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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