RS Pvak 2019/5/6 A8-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs8

Schlagworte

Kollegialorgan; Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Information des DA über einlangende Einladungen; zur Behandlung von Einladungen Beschlussfassung im DA notwendig

Rechtssatz

Das Argument des DA-Vorsitzenden, der DL sei für eine Einladung zu einer Veranstaltung einer anderen Dienststelle nicht zuständig, geht insofern ins Leere, als der DA-Vorsitzende die Einladung des DA jedenfalls weiterzugeben gehabt hätte, weil die Behandlung jeder an den DA gerichteten Einladung grundsätzlich ausnahmslos der Debatte und Beschlussfassung im Kollegialorgan vorbehalten ist. Es ist zwar richtig, dass es dem DA-Vorsitzenden durch das PVG nicht verwehrt ist, solchen Einladungen als „einzelner“ Personalvertreter Folge zu leisten, doch entbindet ihn dieser Umstand nicht von seiner Verpflichtung, Einladungen an den DA entsprechend dem PVG bzw. der PVGO dem Kollegialorgan zu kommunizieren, was im vorliegenden Fall jedoch unterblieb. Der DA-Vorsitzende hat durch seine Unterlassung der Weitergabe der Einladung des DL zur Ausmusterung am 28. Februar 2019 an den DA daher seine Geschäftsführung, die dem DA als PVO zuzurechnen ist, mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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