RS Pvak 2019/8/20 B3-PVAB/19

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

PVG-Verletzung durch DG-Organ; Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten; Einbindung der zuständigen PVO

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass Beschwerden wegen PVG-Verletzungen gegenüber einem bestimmten PVO nur von diesem PVO beschlossen werden können. Auch wenn solche Beschwerden nur vom zuständigen ZA bei der PVAB eingebracht werden können, kommt die Beschwerdelegitimation nur dem von der PVG-Verletzung betroffenen PVO zu und ist keine Zuständigkeit der PVAB zur Prüfung von Beschwerden gegeben, die nicht von jenem PVO, gegenüber dem die PVG-Verletzung gesetzt wurde, beschlossen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B3.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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