TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/2 VGW-141/081/12585/2019

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Veröffentlicht am 02.10.2019
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Entscheidungsdatum

02.10.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 29.08.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF der Antrag vom 04.07.2019 und vom 23.07.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 29. August 2019 zur Zahl ... wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 04. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von Mietbeihilfe abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin wäre mit Schreiben vom 12. Juli 2019 aufgefordert worden, bis zum 19. August 2019 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung wäre sie nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen, da sie den angeforderten Scheidungsvergleich nicht vorgelegt habe. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, sei diese Unterlage somit als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes aus:

„Habe die Unterlagen ordnungsgemäß am 8. August 2019 persönlich zwischen 17:00 und 17:30 Uhr am Schalter 5 abgegeben. War auch am 10. September 2019 um 11:30 Uhr nach Erhalt des Bescheides im MA 40 und der Herr am Schalter meinte das alles Ordnungsgemäß abgegeben worden ist, und ich eine e-mail mit einer Beschwerde schicken soll.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Mit Eingaben vom 04. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs sowie von Mietbeihilfe.

Die Rechtsmittelwerberin, eine slowakische Staatsangehörige, lebt alleine in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse.

                                    

Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgefordert, bis spätestens 19. August 2019 nachstehende Unterlagen vorzulegen:

„1.)     Personaldokumente:

            -) Scheidungsvergleich

          Einkommensbelege:

    -) Nettolohnzettel Juni 2019 von der Firma D. GmbH von Ihnen

Nachweise über die Beantragung folgender Leistungen:

Nachweise über laufende bzw. beantragte Unterhaltszahlungen:

Sonstiges:

-) Lohnsteuerausgleich 2018 ODER Nachweis über die Beantragung beim Finanzamt

    -) Kopie der Bankomatkarte

2.)      Mietbelege:

                    Mietvertrag bzw. Bestätigung der VermieterIn

                    aktuelle Mitvorschreibung/Mietaufschlüsselung

                    Sonstiges:

          Nachweis über die Beantragung von Mietbeihilfe der MA 50“

In diesem Schreiben wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Auch auf das Unterbleiben einer Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Abweisung wurde hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22. Juli 2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Eingabe vom 01. August 2019 legte die Rechtsmittelwerberin eine Kopie ihrer Bankomatkarte, ihren Einkommenssteuerbescheid von 2018, ihren Nettolohnzettel betreffend ihre Erwerbstätigkeit bei der D. GmbH von Juni 2019, eine Kopie ihres Mietvertrages vom 09. April 2019 sowie eine Zahlungsanweisung bezüglich ihrer Miete von Juni 2019 vor. Des Weiteren übermittelte sie mit Eingabe vom 08. August 2019 eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, über die Beantragung von Wohnbeihilfe, die Mietzinsvorschreibung samt Mietzinsaufschlüsselung für Juli 2019 sowie eine beglaubigt ins Deutsche übersetzte Bestätigung des Bezirksgerichts E. vom 02. August 2019 über die Auflösung der zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn F. G. geschlossenen Ehe durch das Urteil dieses Gerichts vom 16. November 2004.

 

In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Gemäß § 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

7.

ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,

8.

Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Gemäß § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2.

die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3.

gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der im Schreiben vom 12. Juli 2019 ergangenen Aufforderung der belangten Behörde, den Nettolohnzettel von Juni 2019, den Lohnsteuerausgleich 2018, eine Kopie ihrer Bankomatkarte und die aktuelle Mietaufschlüsselung bzw. Mietvorschreibung vorzulegen sowie den Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe der Magistratsabteilung 50 zu erbringen, innerhalb der ihr gesetzten Frist entsprach, zumal sie diese Unterlagen mit Eingaben vom 01. August 2019 und vom 08. August 2019 übermittelte.

Die belangte Behörde vermeinte in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 12. Juli 2019 insofern nicht entsprochen habe, als sie den Scheidungsvergleich nicht vorgelegt hätte.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung unklarer Ausdrücke oder Aufträge in Aufforderungsschreiben nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit als unzulässig erscheint, zumal das Nichtnachkommen einer Aufforderung für den Hilfesuchenden die weitreichende Konsequenz hat, dass ihm Leistungen der Mindestsicherung nicht zuerkannt bzw. eingestellt werden. Daher erscheint es schon allein aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus als geboten, dass derartige behördliche Aufforderungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, welche Unterlagen konkret der Hilfesuchende innerhalb der gesetzten Frist zu erbringen bzw. auf welche Weise er gesetzliche Ansprüche zu verfolgen hat.

Soweit die Behörde demnach die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Personaldokumente“ aufforderte, den „Scheidungsvergleich“ vorzulegen, bedient sie sich einer unklaren und unkonkreten Unterlagenanforderung. Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass als Scheidungsvergleich einerseits der einer einvernehmlichen Scheidung zu Grunde liegende Rechtsakt und andererseits eine Scheidungsfolgenvereinbarung bezeichnet wird, sodass dieser Begriff an sich bereits nicht eindeutig ist. Des Weiteren ist anzumerken, dass ein Scheidungsvergleich kein Personaldokument darstellt, handelt es sich bei einem Personaldokument doch um ein vom Staat ausgestelltes Schriftstück, das offiziell die Identität einer Person belegt und dessen Missbrauch unter Strafe steht. Dass die belangte Behörde mit der Verwendung des Terminus „Scheidungsvergleich“ die Regelung des Ehegattenunterhalts bzw. die Vermögensaufteilung nach der Scheidung der Ehe der Rechtsmittelwerberin zu anfordern beabsichtigte, kann der Aufforderung den „Scheidungsvergleich“ vorzulegen somit nicht klar entnommen werden, zumal auch diese Aufforderung unter der Überschrift „Personaldokumente“ erfolgte, sodass die Rechtsmittelwerberin als juristischer Laie davon ausgehen konnte, dass sie lediglich eine aktuelle Unterlage zum Nachweis der Scheidung ihrer Ehe vorzulegen hat. Da in der Aufforderung gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz der Terminus „Scheidungsvergleich“ nicht einmal ansatzweise mit der Erbringung eines Nachweises über laufenden Ehegattenunterhalt bzw. die Beantragung von Ehegattenunterhalt in Zusammenhang gebracht wurde und eine entsprechende Belehrung durch die Behörde im Rahmen der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 01. August 2019 nach dem Aktenvermerk ebenso nicht erfolgte, kann es der Beschwerdeführerin somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie im Hinblick auf diese Aufforderung innerhalb der ihr gesetzten Frist lediglich eine Bescheinigung des Bezirksgerichts E. vom 02. August 2019 über die rechtskräftige Auflösung ihrer mit Herrn F. G. geschlossenen Ehe mit dem bereits bei Antragstellung übermittelten Urteil vorlegte.

Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren hat, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen andererseits auch tauglich sein müssen, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage umgehend zu Grunde gelegt werden zu können. Eine Abweisung des gegenständlichen Ansuchens wegen unterbliebener Vorlage des „Scheidungsvergleichs“ im Zusammenhang mit der Anforderung von Personaldokumenten erscheint daher, insbesondere trotz fristgerechter Vorlage einer aktuellen Bescheinigung über die Auflösung der Ehe der Beschwerdeführerin, nicht als statthaft.

Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin konnte somit zu Recht davon ausgehen auf Grund der fristgerechten Vorlage der Bescheinigung des Bezirksgerichts E. vom 02. August 2019 über die rechtskräftige Auflösung ihrer Ehe der behördlichen Aufforderung, als Personaldokument den Scheidungsvergleich vorzulegen, entsprochen zu haben.

Da die Beschwerdeführerin der behördlichen Aufforderung vom 12. Juli 2019 somit innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist bzw. sich diese Aufforderung im Hinblick auf die angeforderte Vorlage des Scheidungsvergleichs als Personaldokument als unklar erweist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht verletzt hat. Die Ablehnung der Leistung auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte somit im gegenständlichen Fall zu Unrecht.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen; Konkretisierung; unklare Unterlagenanforderung; Scheidungsvergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.12585.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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