TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W224 2210686-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UPG §11
UPG §23 Abs1
UPG §24 Abs5
UPG §24 Abs6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2210686-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20.09.2018, BMBWF-494/0034-II/12/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 5 und 6 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2016 zur Absolvierung des Unterrichtspraktikums zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts ab dem Schuljahr 2016/17 an der XXXX, (im Folgenden: Schule) zugewiesen. Er absolvierte von 29.08.2016 bis 30.08.2016 an der Pädagogischen Hochschule XXXX den Einführungskurs "Begleitstudium für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten" und trat am 05.09.2016 sein Unterrichtspraktikum an der Schule an.

2. Mit Schreiben der Oberkirchenrätin vom 17.05.2017 wurde mitgeteilt, dass der Evangelische Oberkirchenrat beschlossen habe, das Ausbildungsdienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Dieses ende am 15.07.2017, wobei vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen noch offenen Urlaub in der Kündigungsfrist konsumiere und für die restliche Zeit vom Dienst freigestellt werde.

3. Am 12.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Leiter der Schule ein Zeugnis ausgestellt, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 05.09.2016 bis 18.05.2017 an der Schule als Stammschule das Unterrichtspraktikum zurücklegte und den Unterrichtsgegenstand "Evangelische Religion" unterrichtete. Die Beurteilung lautet "Arbeitserfolg nicht aufgewiesen".

4. Gegen dieses Zeugnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch, in dem er im Wesentlichen ausführte, die Beurteilung sei nicht wahrheitsgemäß erfolgt und die Beurteilung sei dahingehend richtigzustellen, als sie bestätigen müsse, dass der Arbeitserfolg aufgewiesen worden sei.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20.09.2018, BMBWF-494/0034-II/12/2018, wurde der Widerspruch gegen das Zeugnis gemäß § 24a Abs. 2 UPG zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass mit der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrats dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts entzogen worden sei und folglich das Unterrichtspraktikum vorzeitig mit 16.05.2017 geendet habe. Das Unterrichtspraktikum sei nicht gemäß § 2 UPG vollständig abgeschlossen worden. Die Beurteilung des Arbeitserfolges und somit die Ausstellung eines Zeugnisses über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sei erst am Ende des Unterrichtspraktikums, also nach Absolvierung des Unterrichtspraktikums im Umfang eines Jahres, durchzuführen. Da somit eine Voraussetzung zur Ausstellung eines Zeugnisses iSd § 24 Abs. 5 und 6 UPG fehle (nämlich die reguläre Beendigung des Unterrichtspraktikums), sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Evangelische Kirche A.B. als zuständige kirchliche Behörde keinen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ausgesprochen habe. Nachdem der Beschwerdeführer am 19.05.2017 ein Kündigungsschreiben der Evangelischen Kirche A.B. erhalten habe, habe er - aufgrund der vereinbarten Dienstfreistellung - keinen Schulunterricht mehr erteilt. Bei dieser Dienstfreistellung handle es sich um ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht, welches das Ausmaß von insgesamt mehr als acht Wochen nicht überschritten habe, wobei die Zeit der Schulferien nicht mitzuzählen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Unterrichtspraktikum "Evangelische Religion" daher im Schuljahr 2016/17 abgeschlossen. Aus diesem Grund sei ihm ein Zeugnis auszustellen.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2018, eingelangt am 04.12.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte von 29.08.2016 bis 30.08.2016 an der Pädagogischen Hochschule XXXX den Einführungskurs "Begleitstudium für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten". Am 05.09.2016 trat er sein Unterrichtspraktikum zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts an der XXXX, an.

Seitens des Oberkirchenrates A.B. der Evangelischen Kirche in Österreich wurde das Ausbildungsdienstverhältnis (=Lehrvikariat) zum Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2017 mit Wirksamkeit vom 15.07.2017 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der gesetzlichen Kündigungstermine gemäß § 9 Abs. 1 OdgA beendet.

Die Zulassung zum Lehrvikariat ist Voraussetzung für die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts an Schulen in der Zeit des Lehrvikariats. Mit der Beendigung des Lehrvikariats wurde dem Beschwerdeführer auch die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. So ist insbesondere die Absolvierung des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule der Teilnahmebestätigung vom 30.08.2016 zu entnehmen. Die Beendigung des Lehrvikariats ergibt sich aus dem vorliegenden Schreiben der Oberkirchenrätin der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Dass mit Beendigung des Lehrvikariats die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts entzogen wurde, ergibt sich aus der Ordnung des geistlichen Amtes der Evangelischen Kirche in Österreich (OdgA 3.12.0000) und wird insbesondere durch das vorliegende E-Mail der Fachinspektorin für Evangelischen Religionsunterricht vom 19.05.2017 bestätigt. Diesen bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG), BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:

"Dauer des Unterrichtspraktikums

§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.

[...]

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1. Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2. gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3. Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4. ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5. Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1. Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2. Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums

§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2. aufgewiesen oder

3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen das Zeugnis bzw. die Beurteilung des Unterrichtspraktikums des Leiters der genannten Schule wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.09.2018 zurückgewiesen.

In Bezug auf den Widerspruch ist "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121, mwH).

2. Gemäß § 2 Abs. 1 UPG beginnt das Unterrichtspraktikum mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn. Gemäß § 24 Abs. 5 und 6 UPG hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, aufgewiesen oder trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz UPG endet das Unterrichtspraktikum in Religion vorzeitig (somit vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Einführungskurses an einer Pädagogischen Hochschule), wenn die zuständige kirchliche Behörde den Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ausspricht.

2.1. Fallbezogen absolvierte der Beschwerdeführer den Einführungskurs an der Pädagogischen Hochschule gemäß § 11 UPG von 29.08.2016 bis 30.08.2016. Das Unterrichtspraktikum begann daher mit 29.08.2016. Das Ende des Unterrichtspraktikums im Sinne einer vollständigen Absolvierung wäre daher mit Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn (28.08.2017) erreicht und dem Absolventen binnen drei Wochen nach diesem Datum ein Zeugnis auszufolgen.

2.2. Seitens der Evangelischen Kirche A.B. wurde das Ausbildungsdienstverhältnis (Lehrvikariat) zum Beschwerdeführer jedoch bereits mit Wirksamkeit vom 15.07.2017 beendet und dem Beschwerdeführer zugleich die Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts entzogen. Mit diesem Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichts wurde das Unterrichtspraktikum gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz UPG mit Wirksamkeit vom 15.07.2017 vorzeitig beendet. Zumindest ab diesem Zeitpunkt erbrachte der Beschwerdeführer die im Rahmen des Unterrichtspraktikums verpflichtenden Leistungen (insbesondere Unterrichtserteilung und Hospitation) auch faktisch nicht mehr. Auch von einer Dienstfreistellung bzw. einem gerechtfertigten Fernbleiben im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 UPG kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - mangels aufrechtem Unterrichtspraktikums ab dem 15.07.2017 nicht mehr gesprochen werden.

Da das Unterrichtspraktikum daher vorzeitig, nämlich bereits am 15.07.2017, endete und der Beschwerdeführer das Unterrichtspraktikum nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß von einem Jahr absolvierte, liegen - wie von der belangten Behörde bereits zutreffend ausgeführt - die Voraussetzungen für die Ausstellung und das Ausfolgen eines Zeugnisses über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums im Sinne des § 24 Abs. 6 UPG nicht vor. Eine Bestimmung, wonach dem Unterrichtspraktikanten auch bei vorzeitiger Beendigung ein Zeugnis mit der Beurteilung des Arbeitserfolges auszustellen wäre, ist dem UPG nicht zu entnehmen.

2.3. Der Widerspruch des Beschwerdeführers mit dem Antrag, die Beurteilung mit "Arbeitserfolg aufgewiesen" vorzunehmen, wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag (Widerspruch) der Partei zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Arbeitserfolg, Ausbildungsvertrag, Dienstzeugnis, Entzug,
Ermächtigung, Religionsunterricht, Unterrichtspraktikum, vorzeitige
Beendigung, Widerspruch, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2210686.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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