TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/19 W227 2149778-1

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §3 Abs1 Z6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2149778-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Wien vom 2. Februar 2017, Zl. 37216340, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe vom 15. Dezember 2015 gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin wurde für die Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA), eine private Pädagogische Hochschule, von März 2015 bis Februar 2016 Studienbeihilfe bewilligt.

Am 27. November 2015 absolvierte sie die Studienberechtigungsprüfung.

Am 15. Dezember 2015 stellte sie einen Antrag auf Studienbeihilfe für das Bachelorstudium "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" an der IRPA.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag gemäß "§ 6 Z 4" StudFG ab.

Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:

Da die Beschwerdeführerin am XXXX 35 Jahre alt geworden sei, wäre es nach § 6 Z 4 StudFG für den Studienbeihilfenanspruch notwendig gewesen, noch im Wintersemester 2015/2016 als ordentliche Studierende zugelassen worden zu sein.

Laut der bei Erreichen der Altersgrenze vorliegenden Dokumente sei die Beschwerdeführerin jedoch nur als außerordentliche Studierende zugelassen. Ein Anspruch auf Studienbeihilfe käme daher - unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung und der Vorlage der Unterlagen - nur in Frage, wenn die spätere Zulassung als ordentliche Studierende rückwirkend für das Wintersemester 2015/2016 rechtswirksam geworden wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das Hochschulgesetz (HG) kenne keine rückwirkende Zulassung und keine rückwirkende Umwandlung einer Zulassung vom Status "außerordentlicher Studierender" zum Status "ordentlicher Studierender". Aus § 61 Abs. 2 letzter Satz HG sei eindeutig abzuleiten, dass eine rückwirkende Zulassung als ordentliche Studierende nach Erfüllung der Voraussetzungen rechtlich ausgeschlossen sei.

Auch aus der Inskriptionsbestätigung für die "bedingte" Zulassung im Sommersemester 2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zu einem zweisemestrigen "Optimierungskurs" zugelassen worden sei und sich im Sommersemester 2015 im ersten Semester dieses zweisemestrigen Vorstudienlehrgangs befunden habe. Wortwörtlich heiße es in der Inskriptionsbestätigung: "Erst wenn diese zwei Vorsemester erfolgreich mit dem Bestehen des Optimierungskurses bestanden sind, kann Sie sich als ordentliche(r) Studierende(r) in das erste reguläre Fachsemester des Studiengangs inskribieren."

In der Zulassungsbestätigung zur Studienberechtigungsprüfung heiße es außerdem: "Der/die Studierende muss die drei Pflichtgegenstände und zwei von drei Wahlpflichtfächern bis spätestens zum Beginn des oben genannten Studiums absolvieren."

Aus all dem folge, dass die Beschwerdeführerin frühestens nach Erwerb aller Voraussetzungen, welche laut ihren eigenen Angaben (E-Mail vom 6. April 2016) erst im April 2016 vorgelegen seien, als ordentliche Studierende zugelassen hätte werden dürfen.

Das Wintersemester 2015/2016 könne daher trotz Vorlage der von der IRPA offenbar erst im April 2016 ausgestellten und auf den 7. Jänner 2016 rückdatierten Inskriptionsbestätigung nicht als das erste Semester des ordentlichen Studiums angesehen werden.

Daher bestehe für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2015/2016.

3. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (bloß) vor, dass sie laut ihrer E-Mails weder eine Aufforderung noch ein Erinnerungsschreiben bezüglich "weiter Gewährung der Studienbeihilfe" seitens der Stipendienstelle Wien erhalten habe. Die Stipendienstelle Wien habe sie auch nicht über die Altersbegrenzung informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Wintersemester 2015/2016 wurde die Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende an der IRPA zugelassen.

Am 27. November 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin die Studienberechtigungsprüfung für das "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" an der IRPA.

Am 15. Dezember 2015 stellte sie einen Antrag auf Studienbeihilfe für das Bachelorstudium "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" an der IRPA.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dabei ist insbesondere auf das Zeugnis der IRPA über die Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung für das "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" vom 7. Dezember 2015 hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin die letzte Teilprüfung am 27. November 2015 bestanden hat. Auch lässt die Beschwerdeführerin unbestritten, dass die IRPA die Inskriptionsbestätigung offenbar erst im April 2016 ausstellte und (fälschlicherweise) auf den 7. Jänner 2016 rückdatierte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 StudFG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2014) können ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen Förderungen erhalten.

Nach § 13 Abs. 1 StudFG ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.

Nach § 61 Abs. 1 HG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2006) sind an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vorkenntnisse (§ 42 Abs. 5) erbringt.

Nach § 61 Abs. 2 leg. cit. sind zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule Studierende, die die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, nach Maßgabe freier Studienplätze (ohne Teilung der Lehrveranstaltung) eingeschränkt als außerordentliche Studierende zuzulassen. Außerordentliche Studierende sind im Rahmen der eingeschränkten Zulassung hinsichtlich des Studiums an der Pädagogischen Hochschule ordentlichen Studierenden gleichgestellt. Spätestens mit dem Ansuchen um Zulassung zu dem über die eingeschränkte Zulassung hinausgehenden Studium sind die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nachzuweisen.

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Begriff "Studium" i.S.d. StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt. Dafür, dass das StudFG von einem anderen Begriff ausgeht, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Insofern liegt eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vor (vgl. VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053 m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin absolvierte die Studienberechtigungsprüfung für das "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" am 27. November 2015. Erst mit der Studienberechtigungsprüfung und damit ab 27. November 2015 war die Beschwerdeführerin berechtigt, zum Bachelorstudium "Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen" an der IRPA zugelassen zu werden. Dabei ist - wie schon der Senat der Studienbeihilfenbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte - festzuhalten, dass das Hochschulgesetz keine rückwirkende Zulassung und keine rückwirkende Umwandlung einer Zulassung vom Status "außerordentlicher Studierender" zum Status "ordentlicher Studierender" kennt. Denn aus § 61 Abs. 2 letzter Satz HG ist eindeutig abzuleiten, dass eine rückwirkende Zulassung als ordentliche Studierende nach Erfüllung der Voraussetzungen rechtlich ausgeschlossen ist.

Damit konnte sich die Beschwerdeführerin frühestens im Sommersemester 2016 als ordentliche Studierende an der IRPA inskribieren, da sie ihre Studienberechtigungsprüfung erst nach dem Ende der Inskriptionsfrist des Wintersemesters 2015/2016 absolvierte (im Wintersemester endet die Inskriptionsfrist an der IRPA am 30. September des jeweiligen Jahres und die Nachfrist endet am 15. Oktober des jeweiligen Jahres).

Folglich war die Beschwerdeführerin weder zu Beginn der Wintersemesters 2015/2016 noch zum Antragszeitpunkt ordentliche Studierende i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 6 StudFG, weshalb ihr Antrag auf Studienbeihilfe vom 15. Dezember 2015 bereits aus diesem Grund abzuweisen war.

Etwaige Fragen, ob die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihres Studiums die Altersgrenze nach § 6 Z 4 StudFG überschritten hatte, stellen sich verfahrensgegenständlich damit nicht mehr, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern ist.

Im Ergebnis ist die Studienbeihilfenbehörde somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

3.1.4. Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.06.2012, B 155/12; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass der Begriff "Studium" i.S.d. StudFG durch die Zulassung zu einem bestimmten Studium bestimmt wird, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass eine rückwirkende Zulassung als ordentliche Studierende nach Erfüllung der Voraussetzungen rechtlich ausgeschlossen ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048;

11.12.2017, Ra 2015/11/0102; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007, m.w.N.;

28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Dass nur ordentliche Studierende Förderungen erhalten können, entspricht ebenso der klaren Gesetzeslage.

3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anspruchsbegündender Zeitraum, ordentliches Studium, Spruchpunkt -
Abänderung, Studienbeihilfe, Studienzulassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2149778.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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