TE Bvwg Beschluss 2019/5/28 G307 1303373-4

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G307 1303371-4/6E

G307 1303373-4/7E

G307 1303372-4/6E

G307 1402220-3/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. am XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. Des XXXX, geb. am XXXXsowie 4. der XXXX, geb. am XXXX, alle StA.: Kosovo, letztere gesetzlich vertreten durch Mutter, alle rechtlich vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, XXXX XXXX, XXXX sowie XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1 bis BF4 bzw. BF) stellten am 02.12.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Art 8 EMRK.

2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.12.2018, den BF persönlich zugestellt am 18.12.2018, wurden die Anträge der BF aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) gegen die BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Mit Schreiben vom 14.01.2019, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch deren RV gegen die zuvor genannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, bei der die angebotenen Beweise aufgenommen werden und in deren Zuge die Beschwerdeführer in Form und Rede und Gegenrede Gelegenheit geboten werde, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wobei für deren Einvernahme die Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache erforderlich sei, in eventu festzustellen, dass die Abweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG der Beschwerdeführer unzulässig gewesen sei, in eventu den Beschwerdeführern den Aufenthalt aus Gründen des Art 8 EMRK zu gewähren.

4. Die gegenständliche Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt am 21.01.2018 vorgelegt und langten am 23.01.2018 beim BVwG ein.

5. Mit Schreiben vom 01.02.2019 verständigte der XXXX das BFA über die am 31.01.2019 in die Heimat angetretene, freiwillige Ausreise der BF.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerden:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der dort genannte Antrag nur dann gestellt werden kann, wenn der jeweilige Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig ist.

Nun steht aufgrund der Ausreisebestätigung des XXXX vom 01.02.2019 unzweifelhaft fest, dass alle BF freiwillig auf dem Landweg am 31.01.2019 in den Herkunftsstaat zurückgereist sind. Die Möglichkeit einer inhaltlichen Prüfung der gestellten Anträge ist daher - aufgrund des Wegfalls der formalen Voraussetzung des Aufenthaltes im Inland - weggefallen. Dem entsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.1303373.4.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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