TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 W249 2220019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2220019-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

wird zurückgewiesen.

Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.

Dem Antrag waren keine Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen.

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopien der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage (z.b. AMS-Taggeld, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) und aktuelles Einkommen von XXXX und XXXX bitte nachreichen ggf Mietvertrag und Aufschlüsselung der monatl. Miete bitte beilegen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Unterlagen.

4. Am XXXX erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in dem diese den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen mangels Vorlage der geforderten Unterlagen, und zwar einer Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Kopien der Meldebestätigungen sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zurückwies: "Nach Ablauf der Frist liegen uns von Ihnen keine weiteren Fakten oder Informationen vor - es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

5. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX nachstehende Unterlagen und Nachweise, wobei dies von der belangten Behörde als neuer Antrag gewertet wurde:

* Reisepassauszüge mit Passstempeln

* Lohnzettel des Beschwerdeführers

* Gehaltsabrechnungen der XXXX vom XXXX

* Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom XXXX

6. Hierauf richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer am

XXXX folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Gesetzlicher Anspruch ( zB. Rezeptgebührenbefreiung ) von XXXX fehlt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

-

Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

-

Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

-

Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,

-

Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

-

Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

Dem Schreiben war folgende "Berechnungsgrundlage" angefügt:

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Lohn/Gehalt

 

1.594,53

monatl.

HAUSHALTSMITLIED(ER)

 

 

 

 

XXXX

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

Lohn/Gehalt

 

1.139,88

monatl.

 

Summe der Einkünfte

2.734,41

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

 

Maßgebliches Haushaltseinkommen

2.594,41

monatl.

 

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder

-1.566,85

monatl.

 

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

1.027,56

monatl.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf erneut keine Unterlagen.

8. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer nicht anspruchsberechtigt sei, da er keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle sowie das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige:

"Gesetzlicher Anspruch ( zB. Rezeptgebührenbefreiung ) von XXXX & detaillierte Mietzinsaufschlüsselung ( keinen Kontoauszug ) wurde nicht nachgereicht."

Dem Bescheid war ebenfalls die "Berechnungsgrundlage", die eine Richtsatzüberschreitung von € 1.027,56 monatlich auswies, angefügt.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer vermerkte auf der Kopie des angefochtenen Bescheides handschriftlich, dass er arbeitslos sei ("€ 423,57"); vom XXXX habe er kein Einkommen bezogen und sei im Ausland gewesen.

10. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin ein Schreiben, in dem dieser daraufhin gewiesen wurde, dass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzung möglich sei und der Beschwerdeführer eine solche nicht erfülle ("Laut der von Ihnen vorgelegten Unterlage beziehen Sie einen Lohn/Gehalt. Dadurch sind Sie keiner der oben angeführten Personengruppen zuzuordnen, weshalb eine Befreiung in Ihrem Fall leider nicht möglich ist."). Allerdings bestehe die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bei geringem Einkommen eine Rezeptgebührenbefreiung zu erlangen, die als Anspruchsgrundlage gewertet werde. Daher wurde dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist zur Nachreichung der Unterlagen gestattet, die er jedoch untätig verstreichen ließ.

11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. In der Gliederung der Beilagen wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis XXXX eine Befreiung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

[...]

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

[...]"

3.2. Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung am XXXX die nach dem Gesetz geforderten Nachweise zur Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, und zwar die Erfüllung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, nicht erbracht hat. Die Fernmeldegebührenordnung enthält jedoch eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Personen mit lediglich geringem Einkommen - ohne Unterstützungen aus öffentlicher Hand - zählen dabei nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten.

3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern die Behörde hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

3.4. Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung ( XXXX , da die von ihm am XXXX übermittelten Unterlagen durch die belangte Behörde als neuer Antrag gewertet wurden) die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über einen Befreiungsgrund zu erbringen, mit dem Zusatz "Gesetzlicher Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung) von XXXX fehlt." Vom Beschwerdeführer wurde bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht erbracht.

Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr ab, nachdem diese trotz der Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren aufgrund des Haushaltsnettoeinkommens vorgenommen hatte. Richtigerweise hätte der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde mangels Anspruchsgrundlage jedoch zurückgewiesen werden müssen; erst nach Nachweis einer Anspruchsgrundlage wäre das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zu prüfen gewesen.

In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist eine im Gesetz genannte soziale Leistung nachgewiesen habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, aktuell arbeitslos zu sein und vom XXXX kein Einkommen bezogen zu haben sowie im Ausland gewesen zu sein, ist unbeachtlich, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt ( XXXX ) bestand und auch nachgewiesen wurde.

Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.

Da somit Prozessvoraussetzungen fehlten, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" des verfahrenseinleitenden Antrages abgeändert wurde, abzuweisen (VfGH 18.6.2014, G 5/2014).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis,
Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag,
Vorlagepflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2220019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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