TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/25 W110 2219681-1

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2219681-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 3.4.2019, GZ: 0001899926, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 31.1.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

2. Am 18.2.2019 erging dazu an die Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte keine weiteren Belege.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, die sich auf den Hinweis beschränkte, dass (nunmehr) alle benötigten Unterlagen vorgelegt werden würden. Der Beschwerde waren u.a. der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin betreffend das Veranlagungsjahr 2018 sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice über die der Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen gewährten Leistungen unter einem beigeschlossen.

6. Am 4.6.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1 Mit ihrem Antrag vom 28.1.2019 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Wohnortgemeinde hinsichtlich der bestehenden Haushaltsgemeinschaft und aufrechten Meldung der Beschwerdeführerin und der genannten Personen im Privathaushalt an der näher bezeichneten Adresse, einen Beleg des Arbeitsmarktservice vom 23.1.2019 über den Bezug von Arbeitslosengeld sowie einer daran anschließenden Notstandhilfe durch die darin genannte, im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebende Person, eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservice vom 23.1.2019 betreffend eine weitere ebenfalls haushaltszugehörige Person, zwei Bescheide der angeführten Bezirkshauptmannschaft über die Zuerkennung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung an die genannten Haushaltszugehörigen sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 23.1.2019 über die Anspruchsvormerkung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 7.9.2018 bis 27.12.2018 sowie vom 11.1.2019 bis 14.1.2019 vor.

1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an die Beschwerdeführerin ein mit 18.2.2019 datiertes Schreiben, in dem sie sie aufforderte die Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einer Mindestsicherung, sowie über sämtliche ihrer aktuellen Bezüge ab 1.2.2019 und der näher bezeichneten, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorzulegen. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt werden.

1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im behördlichen vorgelegten Unterlagen, ihrem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[...]

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3.2 Gegenstand des bekämpften Bescheids ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120).

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.3 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.4 Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 18.2.2019 wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, u.a. einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einer Mindestsicherung, zum Nachweis einer Anspruchsberechtigung auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie über sämtliche ihrer Bezüge ab 1.2.2019 und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorzulegen.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war (vgl. VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt, was von ihr auch nicht weiter bestritten wird, zumal sie selbst darauf verweist, mit der Beschwerde alle benötigten Unterlagen vorzulegen.

3.5 Eine Gebührenbefreiung setzt nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist.

Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 18.2.2019 ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung standen (zur Mitwirkungspflicht gem. § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom 23.1.2019 und die darin angeführten Vormerkzeiten auf Arbeitslosengeld, nämlich vom 7.9.2018 bis 27.12.2018 sowie vom 11.1.2019 bis 14.1.2019, betreffen einen Zeitraum vor Antragstellung. Es fehlte daher der Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung als zwingend notwendige Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung (vgl. etwa BVwG 24.8.2018, W120 2153257-1; 2.7.2018, W110 2194194-1; 11.1.2019, W110 2197137-1).

3.6 Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115). Folglich sind - da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag - die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Bezugsbestätigung von Arbeitslosengeld im Zeitraum ab 11.1.2019 vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden (vgl. BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 11.1.2019, W110 2197137-1).

Die erforderlichen Nachweise wären - wie angeführt - gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht erfolgt, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis,
Einkommenssteuerbescheid, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Ökostrompauschale, Rundfunkgebührenbefreiung, Unvollständigkeit,
Unzuständigkeit BVwG, Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2219681.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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