TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/19 W265 2219759-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W265 2219759-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.04.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war seit 02.12.1997 Inhaberin eines Behindertenpasses und gehörte seit diesem Tag auch dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Zuletzt wurden mit Sachverständigengutachten vom 09.08.2010 die Leiden "1. Fokale Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen" (Einzelgrad der Behinderung 80 v.H.) und "2. Halbseitenausfall nach links nach neurologischer Operation" (Einzelgrad der Behinderung 40 v.H.) nach der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt und am 26.08.2010 in den Behindertenpass eingetragen.

Am 25.09.2017 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und fügte im Antragsformular handschriftlich hinzu, auch die "Auflösung" des Grades der Behinderung zu beantragen. Dem Antrag schloss sie medizinische Befunde an.

Mit Aktenvermerk vom 18.10.2017 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitteilte, mit "Auflösung" meine sie, dass laut AKH ihr Epilepsie-Leiden geheilt sei und sie daher der Meinung sei, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr volägen.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 erstatteten neurologischen Gutachten vom 23.02.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

Vorgutachten 22.7.2010: fokale Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen, 80%, Halbseitenausfall nach links nach neurologischer Operation 40%, Gesamt-GdB 100.

Die Patientin möchte, dass ihr GdB herabgesetzt wird.

Zustand nach Resektion eines isomorphen Ganglioglioms rechts occipital 2009, symptomatische Epilepsie, anfallsfrei seit OP, residuell besteht eine Hemianopsie nach links. Lt. Patientin seit Absetzen von Zonegran keine Anfälle mehr. Auffällig ist ein bereits vorbefundetes organisches Psychosyndrom mit eher frontaler Komponente

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet über keine Anfälle mehr, sie meint in ihrer Behandlung wären einige Fehler geschehen. Sie ist derzeit in Ausbildung.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Legalon, Thyrex, Oleovit,

Sozialanamnese:

Ledig, keine Kinder, Bürokauffrau 2017 abgeschlossen, derzeit in Ausbildung zur Kindergartenassistentin. War bis 2013 als Verwaltungsreferentin tätig.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzbefund AKH Neurologie Prof. XXXX 22.9.2017: Z.n. Resektion eines isomorphen

Ganglioglioms rechts occipital 2009, symptomatische Epilepsie, anfallsfrei seit Operation,

Hemianopsie nach links. Seit Juni Zonegran abgesetzt, kein Ereignis. Patient will beim

Bundessozialamt den Behindertenausweis tilgen. Mitte 2015 wurde die antiepileptische

Medikation bereits deutlich reduziert, seit Juni 2017 besteht auch nach dem völligen Absetzen der Medikation Anfallsfreiheit. Damit ist Frau XXXX von neurologisch-fachärztlicher Seite als von der Epilepsie geheilt zu betrachten.

Untersuchungsbefund:

...

Klinischer Status - Fachstatus:

HN: unauff., fingerperimetrisch Hemianopsie nach links

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg.,

UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg.,

Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand, Gang: unauff.

Status Psychicus:

Pat. wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch teilweise abschweifend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung indifferent, angespannt, etwas frontal enthemmt, dysphorisch wie bei frontal betonten organischem Psychosyndrom, psychomotorisch unauff., Auffassung, Konzentration heirorts unauff.,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Organisches Psychosyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da nur leichte bis mäßige Beeinträchtigung

03.04.01

30

 

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Leiden 1 des Vorgutachtens "fokale Epilepsie mit komplex fokalen Anfällen" kann aufgrund des Befundberichtes des AKHs nicht mehr nachgewiesen werden.

Hemianopsie: da augenärztliche Begutachtung notwendig

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Patientin ist dokumentiert anfallsfrei, der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich von 100 auf 30%, da die fokale Epilepsie nicht mehr besteht, die Hemianopsie muss augenärztlich begutachtet werden.

Das organische Psychosyndrom wurde als eigene Funktionseinschränkung bewertet.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe oben

[x] Dauerzustand

..."

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.04.2018 erstatteten augenfachärztlichen Gutachten vom 04.05.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

1997 Epilsepsie

2009 Hirn Op wegen Herd?

hat seither Gesichtsfeldausfall

Augen Dg vom 22.7.10: Halbseitenblindheit nach li GdB 40%

Derzeitige Beschwerden:

Hat Gesichtsfeldausfall

Möchte keinen Behindertenpass mehr

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Augentherapie

Sozialanamnese:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. XXXX vom 9.3.2018

Gesichtsfeld komplette homonyme linke Hemianopsie

Untersuchungsbefund:

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Augenbefund:

Visus rechts -0,75sph 1,0

links -0,75sph 1,0 Jg 1 bin

Beide Augen: VBA oB

Linse klar

Fundi Papille und Macula oB

Gesichtsfeld lt Befund komplette homonyme linke Hemianopsie

...

Status Psychicus:

Nicht beurteilt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Homonyme linke Hemianopsie nach Hirn OP

11.02.14

50

 

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

...

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine Änderung des Augenleidens, aber infolge Beurteilung nach der neuen Einschätzungsverordnung Anhebung des GdB von 40% auf 50%

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe oben

[x] Dauerzustand

..."

Mit Email vom 16.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, sie habe den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit dem Ziel gestellt, den Behindertenpass "aufzulösen". Der neue Grad der Behinderung müsste ohne medizinische Veränderung 40 v.H. oder weniger ergeben, was ein automatisches Ausscheiden aus dem Kreis der begünstigten Behinderten und eine Aufhebung des Kündigungsschutzes bedeuten würde - das sei das Ziel der Beschwerdeführerin. Ihr sei gesagt worden, sie solle auf die Begünstigteneigenschaft verzichten, die Behinderung ohne Kündigungsschutz würde dadurch jedoch trotzdem bestehen bleiben, was darauf hindeute, dass man sie lebenslänglich als Behinderte abstempeln und für Forschungsprojekte ausnutzen möchte. Es werde ständig versucht, ihr Berater und Begleiter anzuhängen, die sie ablehne, was zu Belästigung führe. Es werde behauptet, die Beschwerdeführerin habe sich 1997 Kündigungsschutz gewünscht, jedoch habe sie damals auch nichts entschieden, die Ärztinnen hätten die Prozentzahl selbst entschieden und sie habe automatisch zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Kündigungsschutz gehört. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 bis 100 v.H. hätten keinen Platz in der Gesellschaft, im Gesundheitssystem und im Arbeitsmarkt als wären sie nichts wert. Sie würden nur für sinnlose Forschungsprojekte ausgenutzt, wo es keine Gesetze gebe, was mehr zu Schaden als zu Nutzen führe. Die Folge sei, dass die Beschwerdeführerin ständig Mobbing, Diskriminierung, Rassismus und Psychoterror ausgesetzt sei, was auf Dauer der Gesundheit schaden könne.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ulrich Seamus Hiob Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2018 mit welchem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser wurde erlassen, nachdem die Beschwerdeführerin am 16.05.2018 eine Verzichtserklärung abgegeben hatte, wonach sie nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, bei dem Begehren, man möge ihr den Behindertenstatus aberkennen, habe es sich nur um ein Eventualbegehren gehandelt, sollte sich im Rahmen der Neufestsetzung des Grades der Behinderung herausstellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören. Dies sei keinesfalls als Verzichtserklärung auf jedwede subjektiven öffentlich-rechtlichen Ansprüche zu interpretieren und habe die Beschwerdeführerin damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass ihr jedenfalls der Behindertenstatus ohne entsprechende Überprüfung im Rahmen einer Neufestsetzung aberkannt werde.

Mit Gesamtbeurteilung des Facharztes für Neurologie vom 11.06.2018 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt:

"

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Organisches Psychosyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz da nur leichte bis mäßige Beeinträchtigung

03.04.01

30

2

Homonyme linke Hemianopsie nach Hirn OP

11.02.14

50

 

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht nicht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.07.2010: Leiden 1 entfällt, da keine Anfälle mehr dokumentiert sind.

Leiden 2 wird augenärztlich um eine Stufe höher eingeschätzt (Beurteilung nach der neuen Einschätzungsverordnung).

Leiden 3 wird neu aufgenommen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung vermindert sich dadurch auf 50% (Wegfall Leiden 1, Erhöhung Leiden 2, Neuaufnahme Leiden 3)

[x] Dauerzustand

..."

Mit Schreiben vom 13.06.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 gab die durch den Rechtsanwalt Mag. Ulrich Seamus Hiob vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die eingeholten Gutachten seien mit Fehlern behaftet und inhaltlich nicht nachvollziehbar. Beide Sachverständigen seien befangen und somit nicht in der Lage objektiv und neutral über die Antragstellerin zu urteilen. Im Gutachten der Sachverständigen für Augenheilkunde werde die Gesichtsfeldeinschränkung nun mit 50 v.H. eingestuft, im Jahr 2010 seien es noch 40 v.H. gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Erhöhung ausgesprochen und um eine fundierte Erklärung gebeten, die Gutachterin habe dazu lediglich gemeint, dass sich Gesetzesänderungen ergeben hätten. Eine fachliche Begründung bzw. Erläuterung etwaiger Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen seien der Beschwerdeführerin nicht gewährt worden. Auch der von der Sachverständigen hinzugezogene Chefarzt habe die Fragen der Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Die augenfachärztliche Sachverständige habe der Beschwerdeführerin für sie nicht nachvollziehbare Fragen gestellt wie zum Beispiel, ob sie Autofahren würde, wohl wissend, dass sie gar keinen Führerschein besitze. Das erwecke den Eindruck der Voreingenommenheit der Gutachterin gegenüber der Beschwerdeführerin. Weder die Jahreszahlen zum Beginn der Epilepsie noch zur homonymen linken Hemianopsie seien korrekt festgehalten. In sämtlichen eingeholten Sachverständigengutachten heiße es, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Diese Erklärung, im Speziellen die Unterstützungsstrukturen, werden von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie fühle sich in der Lage einer Erwerbstätigkeit ohne jegliche Unterstützungsstrukturen, sohin selbständig, nachzugehen. Die Sachverständigengutachten seien ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin vidiert worden, wodurch die Gefahr bestehe, dass außenstehende Personen Einblick in sensible Daten erhalten. Der neurologische Sachverständige sei kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb seine Diagnose Psychosyndrom nicht zu akzeptieren sei, zumal auch keine dafür nötigen Untersuchungen stattgefunden hätten. Das Zervikalsyndrom der Beschwerdeführerin sei jahrelang von Ärzten fehlerhaft interpretiert und als psychische Erkrankung eingestuft worden, wodurch sie enorme Schwierigkeiten habe, eine Beschäftigung zu erlangen. Tatsächlich handle es sich jedoch um einen eingeklemmten Nerv, welcher sich Ende 2017 gelöst habe und dadurch die Beschwerden langsam abklingen. Das organische Psychosyndrom sei daher nicht real, sondern nur ein physisches Zervikalsyndrom, welches sich jedoch auflöse. Die Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sei daher nicht nachvollziehbar. Es sei widersprüchlich, dass in der Gesamtbeurteilung einerseits festgehalten werde, dass sich Leiden 2 nicht erhöhe, um dann weiter unten die Erhöhung des Leidens 2 von 40 v. H. auf 50 v.H. festzusetzen. In der Gesamtbeurteilung werde festgestellt, dass Leiden 1 entfalle, ohne jedoch genau zu beschreiben, wobei es sich bei Leiden 1 handle. Sollte damit Epilepsie gemeint sein, sei es unklar, da Epilepsie nicht in der Liste angeführt sei. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass die Epilepsie der Beschwerdeführerin als geheilt zu betrachten sei. Die Aufnahme von Leiden 3 sei nicht nachzuvollziehen, da sich dieses nicht in der Liste der Gesamtbeurteilung finde und nicht genauer beschrieben werde.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige für Augenheilkunde um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 10.08.2018, basierend auf der Aktenlage, wurde Folgendes ausgeführt:

"...

Stellungnahme zu den relevanten Einwänden das augenfachärztliche Gutachten betreffend:

1.) Der Einwand, es seien nicht nachvollziehbare Fragen gestellt worden, kann nicht bestätigt werden und wird daher zurückgewiesen

2.) Der Umstand, dass nach der neuen EVO die homonyme linke Hemianopsie mit 50% zu bewerten ist, wurde der Antragstellerin vom vidierenden Arzt Dr. XXXX ausführlich erklärt.

3.) Die Jahreszahlen, ab wann welche Erkrankung besteht, wurden in der Anamnese nach den Angaben der Antragstellerin angeführt.

4.) Im Gutachten wird sehr wohl die leichte Myopie von -0,75sph beidseits bei der Visusprüfung angeführt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind, das Ergebnis der augenärztlichen Begutachtung zu entkräften, welches daher aufrechterhalten wird.

..."

Mit Schreiben vom 13.08.2018 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein aktuelles Lichtbild vorzulegen, um den Behindertenpass ausstellen zu können.

Mit Schreiben vom 13.09.2018 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin neuerlich auf, ein Lichtbild für die Ausstellung des Behindertenpasses einzusenden. Sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nachkommen, könne kein Behindertenpass ausgestellt werden und werde das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen.

Mit Email vom 18.09.2018 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Erhalt des Schreibens, verwies auf die anhängige Beschwerde betreffend Bescheides vom 22.05.2018 über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin bis zur Erledigung des genannten Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung getroffen werde.

Mit Schreiben vom 20.03.2019 teilte die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mit, dass sie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz auf die Begünstigteneigenschaft verzichtet habe, sodass ihrem Verzicht mit dem Bescheid vom 22.05.2018 vollinhaltlich stattgegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid habe daher kein ordentliches Rechtsmittel eingebracht können, was auch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin besprochen worden sei. Es sei in einem Telefonat am 02.07.2018 darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Einbringung eines außerordentlichen Rechtsmittels möglich sei, was jedoch nicht geschehen sei, weshalb auch diesbezüglich kein Beschwerdeverfahren nach dem BEinstG anhängig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich hier um zwei Verfahren nach zwei verschiedenen Gesetzen handle.

Im Passverfahren gebe es nun zwei Möglichkeiten: Wenn die Beschwerdeführerin keinen Behindertenpass mehr wünsche, müsste sie schriftlich ihren Verzicht bekanntgeben und ihren alten Behindertenpass vorlegen. Danach bestehe auch die Möglichkeit, die Daten der Beschwerdeführerin zu löschen. Wenn die Beschwerdeführerin dies nicht wünsche und auch kein Lichtbild schicke, müsse ein Bescheid über den Behindertenpass mit 50 v.H. ausgestellt werden.

Seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben.

Mit angefochtenem Bescheid vom 26.04.2019 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung im Behindertenpass mit 50 v.H. neu fest. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die nachgereichten Einwendungen der Beschwerdeführerin hätten aber keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhaltet, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ärztlichen Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt. Anmerkend wurde festgehalten, dass der alte Behindertenpass ungültig sei und der belangten Behörde vorzulegen sei. Da die Beschwerdeführerin kein Lichtbild vorgelegt habe, erhalte sie anstelle eines neuen Behindertenpasses diesen Bescheid. Sobald sie ein aktuelles Passbild einsende, könne die Ausstellung der Scheckkarte nachgeholt werden.

Mit E-Mail vom 07.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin im eigenen Namen gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, solange seitens der belangten Behörde keine Einsicht zur Befangenheit der Sachverständigen und der fehlerhaften Vorgänge durch diese besteht, wie in der Stellungnahme vom 03.07.2018 ausgeführt, könne kein neuer Behindertengrad festgesetzt werden. Die Fehler würden ständig wiederholt und der Beschwerdeführerin würden Krankheiten angehängt werden, die sie gar nicht habe. Es seien falsche Prozentzahlen angeführt, die zu einer rechtswidrigen Erhöhung des Grades der Behinderung von 50 v.H. anstatt den von der Beschwerdeführerin gewünschten 40 v.H. geführt hätten. Wie ihr Neurologe versichert habe, könne sich eine Hemianopsie nicht verschlechtern, sie bleibe ident und könne nicht auf 50 v.H. steigen, wie von der augenfachärztlichen Sachverständigen festgestellt. Der Bescheid deute drauf hin, dass man der Beschwerdeführerin kein normales, freies, selbstbestimmtes Leben als Nichtbehinderte gönne und keine Gesundheit und kein berufliches Leben gewähre, sondern mit Projekten alles anders mache, um Gesetze zu umgehen, und ihr unfähige Leute unterzuschieben, die sie immer mehr einschränken und isolieren würden. Die Beschwerdefrist betrage gemäß § 19 BEinstG sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides. Nach der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters am 03.07.2018 hätte die belangte Behörde spätestens am 14.08.2018 antworten müssen, doch erst am 02.05.2019 nach über achtmonatiger Verspätung sei der Bescheid mit Wiederholungsfehler eingetroffen, was eindeutig auf Mobbing, wenn nicht Bossing hinweise, da die Beschwerdeführerin viel zu lang warten lassen werde und bereits ein glücklicheres Leben hätte führen können. Die Ausführungen im Bescheid, wonach die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhaltet hätten, die eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sei inakzeptabel, da ihr Rechtsvertreter alles juristisch genau erklärt habe, aber von der belangten Behörde ignoriert worden sei. Seit ihrer Operation im Jahr 2009 sei sie anfallsfrei und nehme seit 2017 keine neurologischen Medikamente mehr, auch die Zusatzmedikamente, die in den Gutachten erwähnt werden, wie z.B. Legalon, nehme sie nicht mehr. Sie sei beschwerdefrei, fühle sich gesund und geheilt, wie ihr Neurologe erwähnt habe. Die Feststellung in den Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin auf einem geschützten Arbeitsplatz unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, möge schön klingen, sei in Wahrheit aber reine psychische Gewalt, die sie ihrer Freiheit entziehe, physische und psychische Schäden verursache. Der Beschwerde wurde die Stellungnahme vom 03.07.2018 sowie ein neurologischer Befund vom 22.09.2017 angeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 05.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und schloss einen Aktenvermerk an, in welchem der Verlauf der beiden Verfahren zum BeinstG und Passverfahren zusammengefasst wurde. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Datenlöschung für beide Verfahren angeboten worden sei. Diese wolle sie erst dann in Anspruch nehmen, wenn seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grad der Behinderung unter 50 v.H. bestätigt werde.

Mit E-Mail vom 12.07.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass das Vertretungsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt beendet sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte, die Entscheidung des Gerichts ihr persönlich zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 02.12.1997 Inhaberin eines Behindertenpasses. Seit 26.08.2010 war ein Grad der Behinderung von 100 v.H. im Pass eingetragen.

Die Beschwerdeführerin brachte am 25.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Organisches Psychosyndrom

2. Homonyme linke Hemianopsie nach Hirn-Op

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Neurologie vom 11.06.2018, basierend auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten desselben Facharztes vom 23.02.2018 und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 04.05.2018, jeweils basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 und 18.04.2018, sowie die Beurteilungen der ergänzenden Stellungnahme der Fachärztin für Augenheilkunde vom 10.08.2018 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 11.06.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 und 18.04.2018 erstellten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 23.02.2018 und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 04.05.2018. In der ergänzenden Stellungnahme der der Fachärztin für Augenheilkunde vom 10.08.2018 werden diese Ergebnisse bestätigt.

In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von zuvor 100 v.H. auf nunmehr 50 v.H. herabgesenkt. Diese Änderung beruht in erster Linie auf dem Umstand, dass das Epilepsie-Leiden nun nicht mehr besteht, da keine Anfälle mehr dokumentiert sind und in den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin als von der Epilepsie geheilt zu betrachten ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet.

Eine weitere Änderung im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich betreffend die bereits 2010 eingestufte homonyme linke Hemianopsie. Dies beruht auf der Tatsache, dass es aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung (im Vorgutachten war noch die Richtsatzverordnung anzuwenden) und damit wegen Anwendung einer anderen Rechtsgrundlage zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung dieses Leidens von zuvor 40 v.H. auf nunmehr 50 v.H. kommt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde seitens der Sachverständigen nicht von einer Verschlechterung dieser Funktionseinschränkung ausgegangen, sondern waren sowohl in der Richtsatz- als auch nunmehr in der Einschätzungsverordnung fixe Richtsätze zu homonymer Hemianopsie vorgesehen, welche sowohl im Jahr 2010 als auch in den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten korrekt gewählt wurden.

Das nunmehr führende Leiden 1 "Organisches Psychosyndrom" wurde erstmals eingestuft. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dieses Leiden sei fälschlicherweise jahrelang als psychische Erkrankung gewertet worden, tatsächlich handle es sich jedoch um einen eingeklemmten Nerv, welcher sich 2017 gelöst habe, ist festzuhalten, dass auch in dem seitens der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik für Neurologie am AKH Wien vom 26.06.2018 festgehalten wird, dass bereits präoperativ eine leichte Persönlichkeitsstörung bestanden hat, welche der neurologische Sachverständige in der persönlichen Untersuchung am 26.01.2018 ebenfalls feststellte. Ein eingeklemmter Nerv ist hingegen durch keine Befunde objektiviert und brachte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen diesbezüglich nichts vor. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Diagnose werde von ihr nicht akzeptiert, da der Sachverständige kein Facharzt für Psychiatrie sei, ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Wenn in der Gesamtbeurteilung richtigerweise festgehalten wird, dass Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht, wird auf das Zusammenwirken der beiden festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung abgestellt und damit nicht gemeint, dass Leiden 2 (homonyme linke Hemianopsie nach Hirn-OP) im Vergleich zum Vorgutachten nicht erhöht wurde. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geortete Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens besteht somit nicht und geht dieses Vorbringen ins Leere.

Die im vorgefertigten Formular mit "ja" angekreuzte Feststellung "Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz und bezieht sich auf Verfahren nach dem BEinstG, für welche die gleichen Formularblätter vorgesehen sind wie für Verfahren nach dem BBG. Darüber hinaus sind betreffend die Unterstützungsstrukturen, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ablehnt, durch die Formulierung "allenfalls" ohnehin keinerlei verpflichtende Inanspruchnahme solcher Maßnahmen verbunden.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die belangte Behörde die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.07.2018 nicht ignoriert, sondern diese der augenfachärztlichen Sachverständigen erneut zu einer ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Darin geht die Gutachterin auf die Einwendungen ausführlich ein und führt nachvollziehbar aus, dass diese nicht geeignet sind, das Ergebnis der Begutachtung zu entkräften.

Was das Vorbringen betrifft, die Sachverständigen seien befangen gewesen, so findet sich diesbezüglich kein Anhaltspunkt in den Gutachten bzw. im gesamten Verwaltungsakt und hat auch die Beschwerdeführerin nicht objektiviert darlegen können, dass die Begutachtung unsachlich gewesen sei oder mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Die Frage der augenfachärztlichen Gutachterin, ob die Beschwerdeführerin Auto fahre, ist kein Indiz für eine Befangenheit, sondern die Befragung Teil der Untersuchung.

Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung entsprochen, indem sie die genannten Sachverständigengutachten eingeholt hat, in welchen die Art der Leiden und deren Ausmaß entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt festgestellt wurden. Ein niedrigerer Gesamtgrad der Behinderung liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, wenn sie keinen Behindertenpass mehr wünsche, schriftlich eine Verzichtserklärung abgeben und ihren alten Behindertenpass zurückgeben muss. In weiterer Folge könnten dann auch ihre Daten gelöscht werden. Die Beschwerdeführerin gab keine solche Erklärung ab.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem niedrigeren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verbesserung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des zusammenfassenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 11.06.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 26.01.2018 und 18.04.2018 erstellten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 23.02.2018 und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 04.05.2018 bzw. deren ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

...

§ 55.

...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 11.06.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 26.01.2018 und 18.04.2018 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 23.02.2018 und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 04.05.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Zutreffend haben die medizinischen Sachverständigen und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführerin am 02.12.1997 ein Behindertenpass ausgestellt, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin am 25.09.2017 und damit iSd § 55 Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die Beschwerdeführerin selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurden daher nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag der Beschwerdeführerin selbst durchgeführt. Die Übergangsbestimmung des §§ 55 Abs. 5 letzter Satz BGG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann. Im Falle einer Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung hat es der Antragsteller - anders als bei einem amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren - selbst in der Hand, die Entscheidung über die Durchführung einer Nachuntersuchung zu treffen.

Die Beschwerdeführerin ist diesen medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen niedrigeren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein niedrigerer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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