TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 G304 2211265-2

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G304 2211265-2/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. ROGLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt V. betreffend

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG iVm § 18 Abs. 5

BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.05.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, mit Spruchpunkt III. gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, mit Spruchpunkt IV. dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und mit Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu das gegen den BF erlassene Einreiseverbot "erheblichst" herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.06.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Er reiste erstmals bereits 1993 in das österreichische Bundesgebiet ein und begründete in Österreich einen Hauptwohnsitz.

1.3. Der BF hat in Österreich seine Eltern und Geschwister und einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin gemeinsamen im Oktober 2018 geborenen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt, als familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF selbst lebt mit der Kindesmutter und seinem Sohn nicht zusammen.

1.4. Der BF wurde ab dem Jahr 2005 in Österreich insgesamt elfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im September 2005 wegen Körperverletzung und Diebstahls, im Oktober 2005 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, im Mai 2007 wegen Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, im Juli 2008 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, im Juni 2009 wegen Sachbeschädigung, im August 2010 erneut wegen Sachbeschädigung, im Jänner 2015 wegen Körperverletzung, im März 2017 wegen Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und dauernder Sachentziehung, im Mai 2018 wegen gefährlicher Drohung, im September 2018 wegen schweren Betruges mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Schaden, und - nach Geburt seines Sohnes im Oktober 2018 - im März 2019 wegen schwerer Körperverletzung.

1.4.1. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF am 24./25. November 2018 bei einer bestimmten Person eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung durch Würgen, mehrere Faustschläge ins Gesicht und weiterem Einschlagen ins Gesicht des bereits am Boden liegenden Tatopfers herbeigeführt hat.

Bei der Strafbemessung wurde durch erhebliche Alkoholisierung eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit und die einschlägigen Vorstrafen, Tatbegehung während offener Probezeit und die Mehrfachqualifikation erschwerend gewertet.

1.4.2. Vom weiteren gegen den BF erhobenen Vorwurf, an einem bestimmten Tag im Dezember seinen Vater durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen versucht zu haben, nämlich die Wohnungstüre zu öffnen und ihm Einlass in die Wohnung zu gewähren, indem er schrie, "lass mich rein, wenn du mich nicht lässt, dann werde ich dich abstechen", wurde der BF mit Gerichtsbeschluss von März 2019 freigesprochen.

1.4.3. Mit Gerichtsbeschluss von April 2019 wurde dem BF nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, 14 Tagen, der Rest seiner Haftstrafe von einem Monat, 17 Tagen, bedingt nachgesehen, und er am 31.05.2019 bedingt entlassen.

1.5. Der BF ist seit 03.11.2014 im Besitz eines Daueraufenthaltstitels-EU.

1.6. Er war im Bundesgebiet ab dem Jahr 2003 immer wieder erwerbstätig und ist bei verschiedenen Dienstgebern Beschäftigungen nachgegangen, wobei er zwischendurch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht:

"In die vorzunehmende Interessensabwägung muss jedenfalls auch das Interesse des Kindes des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, einbezogen werden, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der Geburt des Kindes im Oktober 2018 noch nicht unsicher war."

Der BF verwies in seiner Beschwerde zusammengefasst auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine sozialen Kontakte, darauf, dass in Österreich auch seine österreichische Freundin und sein im Oktober 2018 geborener Sohn lebe, und auf eine von der belangten Behörde unzureichend geprüfte Gefährdungsprognose, und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Fest steht, dass das Kindeswohl bei der Interessensabwägung stets gewichtige Bedeutung hat, auch im gegenständlichen Fall, in welchem aus dem angefochtenen Bescheid und der gesamten Aktenlage eine hohe kriminelle Bereitschaft hervorgeht, welche zuletzt aus der vom BF bei einer bestimmten Person herbeigeführten schweren Körperverletzung mit 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und auch aus seinem Versuch, durch gefährliche Drohung seinen Vater zu einer bestimmten Handlung zu nötigen - auch wenn es bezüglich dieses Vorwurfs zu einem Freispruch des BF gekommen ist, erkennbar ist, und aufgrund der demnach offenbaren Bereitschaft zu Gewalthandlungen auch gegenüber nahen Bezugspersonen ein weiteres Bleiberecht des BF nicht als Bereicherung, sondern vielmehr als Gefahr für das nunmehr nicht einmal ein Jahr altes Kind des BF erkannt wird, zumal er kurze Zeit nach Geburt seines Sohnes im Oktober 2018 - im Dezember 2018 - gegenüber seinem Vater durch gefährliche Drohung, womit er ihn zu etwas nötigen wollte, vorgegangen ist.

Keine vom BF im Bundesgebiet aufgebauten privaten Bindungen können das im gegenständlichen Fall besonders gewichtig gewertete öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen überwiegen, ist doch eindeutig aus der Aktenlage eine vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Sicherheit ausgehende seine sofortige Ausreise jedenfalls rechtfertigende besonders schwerwiegende Gefahr erkennbar.

Der Beschwerde konnte die aufschiebende Wirkung daher nicht zuerkannt werden.

3.2.3. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2211265.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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