Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W251 2184042-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017 Zl. 1118512704 - 160818917 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
2. Es wurde jedoch von keiner Partei innerhalb der Frist von zwei Wochen die schriftliche Ausfertigung verlangt. Die Beschwerdeführerin stellte zwar einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, dieser stellt sich jedoch aus nachstehenden Gründen (wie bereits im Verspätungsvorhalt vom 29.07.2019 - OZ 11 ausgeführt) als verspätet dar:
2.1. Gemäß § 20 Abs 1 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG, idF des Beschlusses vom 4. August 2014) sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Gemäß § 20 Abs 2 GO-BVwG können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur innerhalb der Amtsstunden physisch, postalisch, persönlich oder mit Boten oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden. Gemäß § 20 Abs 6 GO-BVwG gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
Wenn ein Anbringen am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wird, gilt dieses gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2014/01/0198).
Erst nach der Rechtslage ab 01.07.2019 gelten Schriftsätze, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden elektronisch eingebracht wurden, mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht. Diese Rechtslage war jedoch am 04.06.2019 noch nicht anwendbar.
2.2. Das Erkenntnis wurde in der Verhandlung vom 21.05.2019 mündlich verkündet, es wurde eine Rechtmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführervertreter wurde jeweils ein Ausdruck der Niederschrift übergeben.
Am 04.06.2019, um 15:34 Uhr brachte der Beschwerdeführervertreter mittels Fax einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung endet nach 14 Tagen, daher am Dienstag den 04.06.2019. Der am Dienstag den 04.06.2019 um 15:34 Uhr, sohin nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Antrag, gilt daher als am Mittwoch den 05.06.2019 eingebracht und erweist sich als verspätet.
3. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2184042.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.10.2019