TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/2 W238 2211032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W238 2211032-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 31.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Maria GRÖß, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 19.09.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.08.2018 bis 01.10.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die beschwerdeführende Partei noch durch die belangte Behörde gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2211032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten