TE Vwgh Erkenntnis 1973/4/27 0108/73

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Veröffentlicht am 27.04.1973
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Index

Öff Verkehr - Luftfahrt

Norm

VwGG §26 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0151/730152/730153/73

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerden des JM und der MM in H, beide vertreten durch Dr. Hermann Storch, Rechtsanwalt in Linz/Donau, Museumstraße Nr. 9, gegen 1.) den Bescheid des Bundesministers für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 30. November 1972, Zl. 37.262/2-I/8-1972; 2.) den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959, Zl. 223.779-Luft/III/59;

3.) den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Dezember 1971, Zl. 12.124-R Abt B/71; und 4.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972, Zl. VerkR 327/7-1972-III (mitbeteiligte Partei:

F G.m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien 6, Gumpendorferstraße Nr. 11), betreffend Mitbenutzung eines Militärflugplatzes

I.

beschlossen:

Soweit sich die Beschwerden gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Dezember 1971 und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972, richten, werden sie zurückgewiesen,

II.

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. November 1972, wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 300,--, zusammen S 600,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 1.022,50, zusammen S 2.045,--, zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die beiden Beschwerdeführer sind bücherliche Eigentümer einer in unmittelbarer Nachbarschaft des Flugplatzes H befindlichen Liegenschaft. Diese liegt unbestrittenermaßen in der für diesen Flugplatz gemäß § 87 des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1969, BGBl. Nr. 20/1970 (LFG), festgelegten Sicherheitszone.

Der Flugplatz H war von der Deutschen Wehrmacht errichtet worden; seine Leitung fiel nachmals in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Dieses Bundesministerium erteilte als Militärluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei über deren Ansuchen vom 2. Mai 1958 mit Bescheid vom 23. Juli 1959, Zl. 223.779-Luft/III/59, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß dem § 62 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 LFG die Bewilligung zur Mitbenutzung des Militärflugplatzes H nach Maßgabe der im Bescheid näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Im Punkt 1) dieses Bescheides wurde ausgesprochen, daß der Flugplatz von allen Arten von Luftfahrzeugen mit einem maximalen Gesamtgewicht von 68.000 kg benützt werden dürfe. Diesem Flugplatz komme rechtlich die Stellung eines Flughafens gemäß § 64 LFG zu. Die von den Luftfahrzeugen benötigte Piste dürfe die zur Verfügung stehende Länge der Piste nicht überschreiten, wobei außerdem etwaige in dem An- und Abflugsektor befindlichen Hindernisse zu berücksichtigen seien.

Die beiden Beschwerdeführer waren nach der Aktenlage an dem diesbezüglichen Verfahren nicht als Parteien beteiligt und es ist ihnen der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch nicht zugestellt worden.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1971, Zl. 12.124-RAbt B/71, erteilte das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei über deren Antrag vom 1. Juni 1971 gemäß § 62 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde die Bewilligung zur Errichtung bestimmter im Bescheid näher genannter ständiger Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf dem Militärflugplatz H, darunter einer Abstell- und Abfertigungsfläche für zehn Luftfahrzeugpositionen, eines Rollweges Ost, eines Rollweges Nord und eines Rollweges West, unter bestimmten im Bescheid näher bezeichneten Auflagen und Bedingungen. Nach der Aktenlage waren die Beschwerdeführer an diesem Verfahren ebenfalls nicht beteiligt und es ist ihnen der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung auch nicht zugestellt worden.

Mit Eingabe vom 21. März 1972 teilte die mitbeteiligte Partei dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit, sie beabsichtige, ständige Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf dem Militärflugplatz H zu schaffen. Im Rahmen dieser Ausbaumaßnahmen sei auch die Errichtung von Bodeneinrichtungen gemäß einem zuliegenden Detailprojekt vorgesehen. Für diese Bodeneinrichtungen, und zwar einen Rollweg Nord, einen Rollweg Ost und einen Rollweg West sowie eine Abstell- und Abfertigungsfläche fur zehn Luftfahrzeugpositionen beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung. In ihrem Antrag wies sie darauf hin, daß die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. b LFG zur Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt, welche unter anderem auch die beantragten Rollwege und Abstellflächen enthalte, seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung mit dem obgenannten Bescheid vom 14. Dezember 1971 erteilt worden sei. Schließlich bemerkte die mitbeteiligte Partei noch, daß die projektierten Bodeneinrichtungen ausschließlich innerhalb des bundeseigenen Flugplatzareales des Militärflugplatzes H zur Errichtung gelangen würden.

Auf Grund dieses Antrages erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich am 12. Mai 1972 eine Kundmachung über die luftfahrtbehördliche mündliche Verhandlung, anberaumt für 29. Mai 1972, an Ort und Stelle. In der Kundmachung, welche vom Gemeindeamt H öffentlich anzuschlagen war, wobei gleichzeitig das Projektsgleichstück zur allgemeinen Einsicht aufzulegen war, erging auch die Aufforderung, Einwendungen rechtzeitig bei sonstiger Präklusion im Sinn des § 42 AVG 1950 geltend zu machen. Laut dem bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Befund des luftfahrttechnischen Amtssachverständigen wurde u.a. festgehalten, daß die neuen Anlagen nördlich der im Betrieb befindlichen Piste und der Gebäude des Flughafenaltbestandes gelegen seien und den zivilen Luftverkehr hinsichtlich dessen Bodenbewegungen von denen der Luftstreitkräfte klar trennen würden. Die neuen Rollwege und Abstellflächen würden nur auf Grundstückteilen im Eigentum der Republik Österreich gelegen sein, zusätzlicher Grund aus nachbarlichem Privateigentum werde für das gegenständliche Bauvorhaben nicht benötigt. Laut Verhandlungsschrift waren die beiden Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 29. Mai 1972 nicht zugegen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1972 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Zivilluftfahrtbehörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 78 und § 79 LFG die Errichtungsbewilligung für die in der Verhandlungsschrift vom 29. Mai 1972 festgestellten zivilen Bodeneinrichtungen, und zwar für den Rollweg Nord, den Rollweg Ost, den Rollweg West, eine Ausweichfläche und eine Abstell- und Abfertigungsfläche für insgesamt zehn Luftfahrzeugpositionen. Da dem Antrag der mitbeteiligten Partei vollinhaltlich entsprochen worden sei, könne, so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 eine Begründung des Bescheides entfallen. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

Mit Eingabe vom 11. Juli 1972 machten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter beim Landeshauptmann von Oberösterreich ihre Parteistellung im Verfahren betreffend die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen im Bereich des Flughafens H geltend und beantragten gleichzeitig die Zustellung des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides.

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 10. August 1972 gemäß § 8 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 79 LFG ab. Dem Antrag der Beschwerdeführer hielt der Landeshauptmann folgendes entgegen: Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 70 ff LFG könne den Anrainern nur dann Parteistellung zukommen, wenn sie an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, d.h. wenn sie in ihrem subjektiven Recht berührt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Beschluß vom 20. Juni 1963, Zl. 1225/62-6, u. a. ausgeführt, daß die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung die Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit in ihren Rechten berühren könne, als das Flugplatzprojekt ihren Grund und Boden für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen in Anspruch nehme, sei dies nun für den Flugplatz im engeren Sinn oder für eine geplante Sicherheitszone.

Da die Grundstücke der Antragsteller weder für die Landung noch für den Abflug beansprucht würden, da eine Änderung der bestehenden Sicherheitszone nicht vorgenommen worden sei und die bewilligten Rollwege und Abstellflächen so innerhalb der Flugplatzgrenzen gelegen seien, daß eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke ausgeschlossen erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich finde im § 6 AVG 1950 und im Luftfahrtgesetz ihre Deckung.

Gegen diese bescheidmäßige Abweisung ihres Antrages erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser bestritten sie, daß es überhaupt einen Zivilflughafen H gebe. Es bestehe rechtlich lediglich der Militärflughafen H, an welchem der mitbeteiligten Partei vom Bundesministerium für Landesverteidigung Benützungsrechte eingeräumt worden seien. Das Bundesministerium für Landesverteidigung sei nicht berechtigt gewesen, dem Flugplatz H rechtlich die Stellung eines Flughafens gemäß § 64 LFG zuzuerkennen. Der Bescheid vom Jahre 1959, zu dem es ohne jede Kommissionierungsverhandlung gekommen sei, habe in Wahrheit eine privatrechtliche Bewilligung der Militärbehörde an die mitbeteiligte Partei dargestellt. Darüber, ob ein Flughafen bewilligt werde (§ 64 LFG), habe ausschließlich das Bundesministerium für Verkehr als zuständige Luftfahrtbehörde zu entscheiden. Diese gesetzliche Voraussetzung hätte aber auch der Landeshauptmann von Oberösterreich vor Erlassung seines Bescheides vom 12. Juni 1972 ausdrücklich prüfen müssen. In Wahrheit habe das vorliegende Ansuchen der mitbeteiligten Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich den ersten Schritt zur Errichtung eines Zivilflughafens dargestellt. Rechtlich gesehen handle es sich um die Änderung des Militärflughafens mit der Intention der räumlichen Trennung beider Flugbetriebe, Im Bescheid vom 12. Juni 1972 werde ausdrücklich auf den Ausbauplan des Flughafens Linz Bezug genommen. Im Verfahren gemäß § 82 Abs. 3 LFG wären die Beschwerdeführer zu hören, da sie im Bereich der Sicherheitszone Grundstückseigentümer seien. Wenn nun vom Landeshauptmann von Oberösterreich bzw. vom Bundesministerium für Verkehr § 78 LFG herangezogen werde, sei dies ein irreführender Umweg. Der Rollweg Ost des Flugplatzes liege in noch geringerer Entfernung von der Liegenschaft der Beschwerdeführer, als der Rollweg West von der T-straße entfernt sei, die außerhalb des Flugplatzes H liege. Dennoch sei die Abteilung Straßenbau beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung zur Verhandlung am 29. Mai 1972 vom Landeshauptmann von Oberösterreich geladen worden. Der Grundbesitz der Beschwerdeführer sei mindestens denselben Immissionen ausgesetzt, wie die Landesstraße. Wenn man eine Auflage hinsichtlich der T-straße vorgenommen habe, so sei damit erwiesen, daß die Anrainergründe Berücksichtigung fänden. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, in Abänderung des angefochtenen Bescheides wolle die Berufungsbehörde den Beschwerdeführern Parteistellung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid aufheben und der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.

Mit Bescheid vom 30. November 1972 gab das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1972 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. In der Begründung führte das Bundesministerium für Verkehr aus, daß der Berufung keine Berechtigung zukomme, da die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung die Eigentümer von Liegenschaften im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit in ihren Rechten berühre, als das Flugplatzprojekt Grund und Boden für den Abflug oder die Landung von Luftfahrzeugen in Anspruch nimmt. Es sei zwischen dem Eigentümer eines in Anspruch zu nehmenden Grundstückes und den Anrainern zu unterscheiden. Wohl habe der Verwaltungsgerichtshof die für die Rechtstellung von Parteien maßgebenden Grundsätze zwar zu den Bestimmungen der §§ 70 ff LFG - betreffend die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung - ausgesprochen. Diese Grundsätze müßten aber umso mehr auch für die Beurteilung der Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen gelten. Die Bestimmungen der §§ 78 ff LFG sagten nämlich über die Parteistellung nichts aus. Im gegenständlichen Fall sei kein Grundstück der Berufungswerber beansprucht und an der bestehenden Sicherheitszone nichts verändert worden. Das Überfliegen des Grundstückes der Beschwerdeführer durch an- und abfliegende Luftfahrzeuge sei nach dem Grundsatz der Freiheit des Luftraumes gemäß § 2 LFG zu dulden. Der Berufung der Beschwerdeführer habe daher der Erfolg versagt bleiben müssen.

II.

Gegen die beiden Bescheide des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 bzw. vom 14. Dezember 1971, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972 und schließlich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 30. November 1972 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin die Beschwerdeführer im wesentlichen an ihrem im vorbezeichneten Rechtsmittel eingenommenen Standpunkt festhalten. Unter anderem weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß es in Wahrheit keinen Flughafen H gebe, sondern nur einen Militärflugplatz. Die erteilte Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen auf dem Flugplatz H greife in Rechte der Beschwerdeführer ein. Sie seien nur deswegen um die Parteistellung bemüht, um ihre Bedenken gegen die grenznahe Errichtung eines Flugzeugabstellplatzes anbringen zu können. Die Beschwerdeführer verweisen ferner darauf, daß sie durch den Betrieb des Militärflughafens H nicht nur in ihren grundbücherlichen Eigentumsrechten laufend gestört würden, indem Zwangsauflagen an sie ausgesprochen würden, sondern daß sie auch ihre Gesundheit bereits völlig eingebüßt hätten. Es sei nicht auszuschließen, daß die jetzt bewilligten Bodenanlagen in der Form erweitert und betrieben würden, daß die Enteignung der Gründe der Beschwerdeführer notwendig werde. Die Beschwerdeführer seien daher genötigt, schon jetzt dagegen Stellung zu nehmen. Die Errichtungsbewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972 erweitere auch die bisher mögliche Ausnützung des Flugplatzes H im Sinn einer Intensivierung des Flugverkehrs.

Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Zufolge des IV. Teiles des Luftfahrtgesetzes (§§ 58 bis 84) ist zwischen Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen zu unterscheiden. Gemäß § 60 leg. cit. ist Militärflugplatz ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze. Während Abschnitt A des IV. Teiles des Luftfahrtgesetzes gemeinsame Bestimmungen in den §§ 58 bis 62 enthält, behandelt Abschnitt B des IV. Teiles des Luftfahrtgesetzes in den §§ 63 bis 80 die Zivilflugplätze. Abschnitt C des IV. Teiles des Luftfahrtgesetzes hat Militärflugplätze zum Gegenstand (§§ 81 bis 84 LFG).

Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß im Zuge der vom Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 62 LFG der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig bewilligten Benützung des Militärflugplatzes H für Zwecke der zivilen Luftfahrt gesetzwidrig vorgegangen worden sei. Insbesondere habe das Bundesministerium für Landesverteidigung nicht das Recht gehabt, den Flugplatz H zu einem Flughafen gemäß § 64 LFG zu erklären, Ohne daß auf die Stichhältigkeit dieser Behauptung näher eingegangen wird, muß vorweg festgestellt werden, daß aus Art. 18 Abs. 1 B-VG allein - die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung abgeleitet werden kann (vgl. beispielsweise den Beschluß des Gerichtshofes vom 9. Mai 1949, Slg. N.F. Nr. 808/A u. a.m.). Vielmehr ergibt sich aus dem Art. 130 Abs. 1 und dem Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß derjenige vor dem Verwaltungsgerichtshof nach diesen Bestimmungen Beschwerde erheben kann, der behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Hiebei kommt es allerdings auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung entscheidend an, wodurch die Behauptung des Beschwerdeführers über Verletzung eines subjektiven Rechtes erst die tragende Grundlage erhält. Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bezüglich der von den Beschwerdeführern angefochtenen vier Bescheide folgendes:

1.) Soweit die Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 anfechten, ergibt sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst, daß ihnen dieser Bescheid niemals zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, daß sie als Anrainer des Flugplatzes H vom Bundesministerium für Landesverteidigung im diesbezüglichen Verfahren übergangen worden seien, da ja an die Beschwerdeführer eine Zustellung des Bescheides, womit die Benützung des gegenständlichen Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt worden sei, bisher nicht erfolgt sei.

Nun eröffnet wohl § 26 Abs. 2 VwGG 1965 die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerdeführer behaupten, durch den Bescheid vom 23. Juli 1959 in ihren Parteirechten verletzt worden zu sein. Dennoch vermögen sie sich keinesfalls auf § 26 Abs. 2 VwGG 1965 zu stützen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, so etwa in seinem Beschluß vom 16. Mai 1969, Slg. Nr. 7568/A, dargelegt hat, ist eine derartige Beschwerdeführung durch übergangene Parteien - Personen also, die in einem Verfahren, aus welchem Grund immer, in der Rechtstellung einer Partei nicht beigezogen wurden - nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muß, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung. Bei den gegebenen Umständen kam es also im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im Verfahren nach § 62 LFG ("Benutzung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt") besitzen. Die Beschwerde war somit, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

2.) Die Beschwerdeführer bekämpfen ferner den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Dezember 1971, womit der mitbeteiligten Partei gemäß § 62 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 LFG die Bewilligung zur Errichtung ständiger Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf dem Militärflugplatz H erteilt wurde. Auch dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern niemals zugestellt. Es gilt daher sinngemäß das unter Punkt 1.) Gesagte. Die Beschwerde war auch insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

3.) Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte der mitbeteiligten Partei mit dem ebenfalls von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 1972 gemäß §§ 78 und 79 LFG die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen. Soweit die Beschwerde diesen Bescheid bekämpft, muß den Beschwerdeführern entgegengehalten werden, daß es bei diesem Stand des Verfahrens nicht darauf ankommen konnte, ob der Landeshauptmann von Oberösterreich im gegenständlichen Fall die Errichtung ziviler Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG bewilligen durfte. Gegen diesen Bescheid, welcher den Beschwerdeführern bisher nicht zugestellt worden ist, wäre im Falle der Zustellung im Grunde des Art. 103 Abs. 4 B-VG die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr zulässig. Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über eine derartige Beschwerde nicht zuständig und es war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972 richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 gleichfalls zurückzuweisen.

4.) Soweit sich schließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 30. November 1972 richtet, konnte ihr, wenngleich die Prozeßvoraussetzungen vorlagen, aus folgenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß durch die Errichtungsbewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1972 für Rollwege, eine Ausweichfläche und eine Abstell- und Abfertigungsfläche für insgesamt zehn Luftfahrtzeugpositionen ausschließlich bundeseigener Grund betroffen wurde und die bestehende Sicherheitszone nicht verändert wurde. Daraus erhellt - so auch die vom Bundesministerium für Verkehr in seinem Bescheid vom 30. November 1972 angezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - daß die beiden Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt worden sind, wie immer man die Frage beurteilt, ob der Landeshauptmann für Oberösterreich überhaupt befugt gewesen ist, eine solche Bewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführer vermögen auch aus der Beiziehung der Straßenbauverwaltung im Verfahren nach den §§ 78 ff LFG rechtlich für ihre eigene vermeintliche Parteistellung nichts zu gewinnen.

Die Beschwerdeführer könnten übrigens auch mit ihrem Vorbringen nichts gewinnen, daß es sich in Wahrheit um einen Militärflugplatz handle. Denn das in § 83 LFG im Zusammenhalt mit § 82 Abs. 3 LFG bescheidmäßig abzuführende Verfahren über Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes hat zur Voraussetzung, daß eben ein Militärflugplatz errichtet bzw. erweitert wird. Letztere Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Das Bundesministerium für Verkehr hat somit zutreffend den Beschwerdeführern die Anerkennung der Parteistellung im administrativen Instanzenzug verweigert.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 30. November 1972 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und in Ansehung der belangten Behörde auf Art. I B Z. 4 und 5, in Ansehung der mitbeteiligten Partei auf Art. I C Z 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei nach Aufwandersatz für zu leistende Umsatzsteuer war abzuweisen, da dieses Begehren im Gesetz keine Deckung findet.

Wien, am 27. April 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000108.X00

Im RIS seit

14.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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