RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/17/0302

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GSpG 1989 §50 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/17/0303

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, ist bei aus eigenem durchgeführten, auf § 50 Abs. 4 GSpG gestützten Kontrollen der Finanzpolizei das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über eine aus Anlass einer solchen Kontrolle erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zuständig. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine von den Organen der Finanzpolizei aus eigenem durchgeführte Amtshandlung im Hinblick auf das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten vor: Das LVwG stellte fest, dass zwischen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (der LPD Oberösterreich) sowie den Organen der Finanzpolizei eine gemeinsame Kontrolle vereinbart worden sei. Die Amtshandlung sei von einem bestimmten Mitarbeiter der LPD geleitet worden. Die Anordnung zur Anwendung von Zwangsgewalt zur Öffnung der Türen sei von diesem Einsatzleiter der LPD gekommen, die Zwangsgewalt sei von Organwaltern der LPD ausgeübt worden, die in der Folge auch als erste die Geschäftsräumlichkeiten betreten haben. Aus diesem Grund ist zur Entscheidung über die hier vorliegende, eine einheitliche und insofern nicht trennbare Amtshandlung - nämlich das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch verschiedene Organwalter - betreffende Maßnahmenbeschwerde auch bezüglich des Betretens durch Organwalter der Finanzpolizei das LVwG zuständig.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, ist bei aus eigenem durchgeführten, auf Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gestützten Kontrollen der Finanzpolizei das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über eine aus Anlass einer solchen Kontrolle erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zuständig. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine von den Organen der Finanzpolizei aus eigenem durchgeführte Amtshandlung im Hinblick auf das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten vor: Das LVwG stellte fest, dass zwischen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (der LPD Oberösterreich) sowie den Organen der Finanzpolizei eine gemeinsame Kontrolle vereinbart worden sei. Die Amtshandlung sei von einem bestimmten Mitarbeiter der LPD geleitet worden. Die Anordnung zur Anwendung von Zwangsgewalt zur Öffnung der Türen sei von diesem Einsatzleiter der LPD gekommen, die Zwangsgewalt sei von Organwaltern der LPD ausgeübt worden, die in der Folge auch als erste die Geschäftsräumlichkeiten betreten haben. Aus diesem Grund ist zur Entscheidung über die hier vorliegende, eine einheitliche und insofern nicht trennbare Amtshandlung - nämlich das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch verschiedene Organwalter - betreffende Maßnahmenbeschwerde auch bezüglich des Betretens durch Organwalter der Finanzpolizei das LVwG zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L05

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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