TE Vwgh Erkenntnis 2017/11/22 Ra 2016/17/0302

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §50 Abs4
HausRSchG 1862
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/17/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Brandl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. der Landespolizeidirektion Oberösterreich, sowie 2. des Bundesministers für Finanzen, gegen die Spruchpunkte I. sowie III. bis V. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. September 2016, LVwG-480003/14/Gf/MSch/DC/Mu, LVwG-480004/14/Gf/MSch/DC/Mu, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. F KFT in S, 2. N S in L, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock):Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Brandl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen 1. der Landespolizeidirektion Oberösterreich, sowie 2. des Bundesministers für Finanzen, gegen die Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch fünf. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. September 2016, LVwG-480003/14/Gf/MSch/DC/Mu, LVwG-480004/14/Gf/MSch/DC/Mu, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. F KFT in S, 2. N S in L, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock):

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte III. und V. der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.Die Revision der Landespolizeidirektion Oberösterreich wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A. Die Revision des Bundesministers für Finanzen wird abgewiesen.

Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien weitere Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B. Die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und IV. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.B. Die angefochtene Entscheidung wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Am 22. Juni 2016 fand eine glücksspielrechtliche Kontrolle in einem Lokal in Wels statt. In der Folge erhoben die Lokalbetreiberin sowie die im Lokal befindliche Angestellte (die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).Am 22. Juni 2016 fand eine glücksspielrechtliche Kontrolle in einem Lokal in Wels statt. In der Folge erhoben die Lokalbetreiberin sowie die im Lokal befindliche Angestellte (die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien) eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).

2        Mit der angefochtenen Entscheidung des LVwG wurde mit Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass die erstmitbeteiligte Partei durch das zwangsweise Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei sowie der Finanzpolizei in ihre Betriebsräumlichkeiten in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt worden sei. Mit Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die von Beamtinnen der Bundespolizei vorgenommene Durchsuchung die zweitmitbeteiligte Partei in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde und auf Nichtvornahme einer erniedrigenden Behandlung verletzt habe. Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Abdecken von Kameraobjektiven durch Beamte der Finanzpolizei richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Die Spruchpunkte IV. und V. betreffen die Kostenvorschreibung an die jeweils obsiegende Partei. Mit Spruchpunkt VI. erklärte das LVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.Mit der angefochtenen Entscheidung des LVwG wurde mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass die erstmitbeteiligte Partei durch das zwangsweise Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei sowie der Finanzpolizei in ihre Betriebsräumlichkeiten in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt worden sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die von Beamtinnen der Bundespolizei vorgenommene Durchsuchung die zweitmitbeteiligte Partei in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde und auf Nichtvornahme einer erniedrigenden Behandlung verletzt habe. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Abdecken von Kameraobjektiven durch Beamte der Finanzpolizei richtete, als unzulässig zurückgewiesen. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. betreffen die Kostenvorschreibung an die jeweils obsiegende Partei. Mit Spruchpunkt römisch sechs. erklärte das LVwG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3        Das LVwG stellte folgenden Sachverhalt fest: Am 5. Juni 2016 hätten Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels in einem näher bezeichneten Lokal wegen des Verdachts der Übertretung des GSpG eine Kontrolle durchgeführt. Das Lokal habe nur durch den unversperrten Hinterausgang betreten werden können. Es sei festgestellt worden, dass sich im Lokalinneren mehrere Automaten befunden hätten. Mangels Teilnahme eines Sachverständigen der Finanzpolizei sei keine vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen worden. In der Folge sei für den 22. Juni 2016 eine neuerliche Kontrolle von der LPD Oberösterreich sowie der Finanzpolizei vereinbart worden. Diese Kontrolle sei von einem bestimmten Angehörigen des Polizeikommissariates Wels geleitet worden. An dem Einsatz seien Beamte der Finanzpolizei, Exekutivbeamte der Bundespolizei sowie des Einsatzkommandos Cobra beteiligt gewesen. Alle Beamten seien weisungsmäßig dem Einsatzleiter der LPD unterstanden, die der Finanzpolizei darüber hinaus - nämlich: bezüglich der Überprüfung und Bespielung der Automaten - auch der Leitungsbefugnis einer bestimmten anderen Person. Es habe sich ausschließlich um eine Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG gehandelt; der Zweck der Amtshandlung habe im Auffinden (vermeintlich) illegaler Glücksspielautomaten bestanden, wobei sich die Verdachtslage auf die vorangegangene Kontrolle am 5. Juni 2016 gegründet habe. Eine staatsanwaltschaftliche Ermächtigung sei nicht vorgelegen. Vor der Kontrolle habe eine Einsatzbesprechung stattgefunden, bei der unter anderem geklärt worden sei, wie man sich Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffen wolle; aufgrund der Kontrolle am 5. Juni 2016 sei bekannt gewesen, dass es mehrere Türen mit Riegeln bzw. Querbalken gegeben habe. Ein vorab kontaktierter Schlüsseldienst habe dazu angegeben, dass deren Öffnung sehr lange dauern würde bzw. technisch überhaupt nicht möglich sei; die Feuerwehr habe das Öffnen der Tür mit dem Hinweis, dass dies „zu gefährlich“ sei, abgelehnt, weshalb in der Folge das Einsatzkommando Cobra vom Einsatzleiter beigezogen worden sei. In der Einsatzbesprechung habe sich ergeben, dass die Automaten möglicherweise Reizgas versprühen könnten und dass ein solcher Effekt mittels Funkfernbedienung ausgelöst werden könne.Das LVwG stellte folgenden Sachverhalt fest: Am 5. Juni 2016 hätten Beamte des Stadtpolizeikommandos Wels in einem näher bezeichneten Lokal wegen des Verdachts der Übertretung des GSpG eine Kontrolle durchgeführt. Das Lokal habe nur durch den unversperrten Hinterausgang betreten werden können. Es sei festgestellt worden, dass sich im Lokalinneren mehrere Automaten befunden hätten. Mangels Teilnahme eines Sachverständigen der Finanzpolizei sei keine vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen worden. In der Folge sei für den 22. Juni 2016 eine neuerliche Kontrolle von der LPD Oberösterreich sowie der Finanzpolizei vereinbart worden. Diese Kontrolle sei von einem bestimmten Angehörigen des Polizeikommissariates Wels geleitet worden. An dem Einsatz seien Beamte der Finanzpolizei, Exekutivbeamte der Bundespolizei sowie des Einsatzkommandos Cobra beteiligt gewesen. Alle Beamten seien weisungsmäßig dem Einsatzleiter der LPD unterstanden, die der Finanzpolizei darüber hinaus - nämlich: bezüglich der Überprüfung und Bespielung der Automaten - auch der Leitungsbefugnis einer bestimmten anderen Person. Es habe sich ausschließlich um eine Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gehandelt; der Zweck der Amtshandlung habe im Auffinden (vermeintlich) illegaler Glücksspielautomaten bestanden, wobei sich die Verdachtslage auf die vorangegangene Kontrolle am 5. Juni 2016 gegründet habe. Eine staatsanwaltschaftliche Ermächtigung sei nicht vorgelegen. Vor der Kontrolle habe eine Einsatzbesprechung stattgefunden, bei der unter anderem geklärt worden sei, wie man sich Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffen wolle; aufgrund der Kontrolle am 5. Juni 2016 sei bekannt gewesen, dass es mehrere Türen mit Riegeln bzw. Querbalken gegeben habe. Ein vorab kontaktierter Schlüsseldienst habe dazu angegeben, dass deren Öffnung sehr lange dauern würde bzw. technisch überhaupt nicht möglich sei; die Feuerwehr habe das Öffnen der Tür mit dem Hinweis, dass dies „zu gefährlich“ sei, abgelehnt, weshalb in der Folge das Einsatzkommando Cobra vom Einsatzleiter beigezogen worden sei. In der Einsatzbesprechung habe sich ergeben, dass die Automaten möglicherweise Reizgas versprühen könnten und dass ein solcher Effekt mittels Funkfernbedienung ausgelöst werden könne.

4        Da die Lokaltür in der Folge trotz Androhens von Zwang nicht geöffnet worden sei, sei die Eingangstür unter Verwendung eines Rammbocks, eines Spatens und eines Winkelschleifers gewaltsam aufgebrochen worden. Auch weitere Türen seien gewaltsam geöffnet worden; die Beamten seien dabei teilweise maskiert gewesen und hätten Waffen getragen. In einem unversperrten Kellerraum sei die zweitmitbeteiligte Partei vorgefunden worden, die von mehreren Polizeibeamtinnen nach einem Funkfernauslöser durchsucht worden sei. Die zweitmitbeteiligte Partei habe sich dazu auch ausziehen müssen; in der Folge sei ihre Handtasche durchsucht und ihr das Mobiltelefon abgenommen worden. Eine Fernbedienung sei nicht gefunden worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe sich unkooperativ, aber nicht aggressiv verhalten. Zwei Überwachungskameras seien mit Post-its abgedeckt worden. Ein Bespielen der vorgefundenen Geräte sei nicht möglich gewesen. Diese seien vorläufig in Beschlag genommen worden und zwar derart, dass diese vor Ort belassen, jedoch mit amtlichen Siegeln versehen worden seien.

5        Rechtlich führte das LVwG aus, dass vor dem Hintergrund der näher dargestellten Rechtslage die Bediensteten der Finanzpolizei als gesetzlich dazu befugt anzusehen seien, aus eigenem Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. In diesem Fall würden sie jedoch nicht „als Abgabenbehörde“, sondern als Hilfsorgane tätig. Die Kompetenzen für Verwaltungsstrafverfahren und Betriebsschließungsverfahren lägen jedoch bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der LPD. Der Abgabenbehörde komme keine Kompetenz zu, den Bediensteten der Finanzpolizei als ihre Hilfsorgane eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten zu erteilen. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) komme daher nur in Betracht, soweit Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organwaltern der Finanzpolizei aus eigenem gesetzt worden seien. Sofern Organe der Finanzpolizei aufgrund eines auf § 50 Abs. 1 erster Satz GSpG gestützten Auftrags der LPD hin eingeschritten seien, sei das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig. Da die Kontrolle unter Leitung der LPD Oberösterreich stattgefunden habe, sei das Betreten des Lokals der LPD zuzurechnen. Lediglich soweit es um die autonome Begutachtung und Bespielung der aufgefundenen Geräte und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen - wie das Abdecken der Objektive sowie die Anbringung von Amtssiegeln - gehe, lägen Akte der Finanzpolizei vor, für deren Überprüfung das BFG zuständig sei.Rechtlich führte das LVwG aus, dass vor dem Hintergrund der näher dargestellten Rechtslage die Bediensteten der Finanzpolizei als gesetzlich dazu befugt anzusehen seien, aus eigenem Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. In diesem Fall würden sie jedoch nicht „als Abgabenbehörde“, sondern als Hilfsorgane tätig. Die Kompetenzen für Verwaltungsstrafverfahren und Betriebsschließungsverfahren lägen jedoch bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der LPD. Der Abgabenbehörde komme keine Kompetenz zu, den Bediensteten der Finanzpolizei als ihre Hilfsorgane eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten zu erteilen. Eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) komme daher nur in Betracht, soweit Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organwaltern der Finanzpolizei aus eigenem gesetzt worden seien. Sofern Organe der Finanzpolizei aufgrund eines auf Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz GSpG gestützten Auftrags der LPD hin eingeschritten seien, sei das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig. Da die Kontrolle unter Leitung der LPD Oberösterreich stattgefunden habe, sei das Betreten des Lokals der LPD zuzurechnen. Lediglich soweit es um die autonome Begutachtung und Bespielung der aufgefundenen Geräte und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen - wie das Abdecken der Objektive sowie die Anbringung von Amtssiegeln - gehe, lägen Akte der Finanzpolizei vor, für deren Überprüfung das BFG zuständig sei.

6        Weiters führte das LVwG aus, das im GSpG verankerte Monopolsystem sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Da eine Bestrafung der beiden mitbeteiligten Parteien daher rechtswidrig sei, erwiesen sich das gewaltsame Betreten des Lokals sowie die Durchsuchung der zweitmitbeteiligten Partei schon deshalb als rechtswidrig. Selbst bei Außerachtlassung der Unionsrechtswidrigkeit käme man jedoch zu keinem anderen Ergebnis: Es seien nämlich die Bestimmungen des HausrechtsG zu beachten. Dies bedeute, dass Exekutivbeamte der Bundespolizei im Fall der eigenmächtigen Vornahme einer Hausdurchsuchung selbst bei Gefahr im Verzug einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung der Behörde bedürften. Da keine solche behördliche Ermächtigung vorliege, sei das zwangsweise Betreten des Lokals rechtswidrig sowie überdies unverhältnismäßig. Es sei nämlich nicht versucht worden, durch die Hintertür in das Lokal zu gelangen; die Beamten des Einsatzkommandos Cobra hätten darauf hingewiesen, dass im Fall der zwangsweisen Öffnung der Eingangstür mit einem erheblichen Sachschaden zu rechnen sei. Die Beiziehung der Einsatzgruppe Cobra sei rechtlich nicht gedeckt gewesen. Deren Vorgangsweise sei ein überschießendes Instrumentarium. Da Gefahr im Verzug nicht vorgelegen sei, hätte es zwingend einer Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine entsprechende richterliche Bewilligung hätte gründen müssen, bedurft. Da der Reizgasaustritt „lediglich als eine vielleicht doch nicht gänzlich auszuschließende Gefährdung in Erwägung gezogen“ worden sei, könne die Durchsuchung der Handtasche nicht auf § 40 SPG gestützt werden. Von der zweitmitbeteiligten Partei sei keine Gefahr ausgegangen; sie sei auch nicht festgenommen worden. Eine andere Rechtsgrundlage komme aber nicht in Betracht. Die Aufforderung, die Kleider auszuziehen, sei unverhältnismäßig gewesen, ebenso die Aufforderung, sich nach vorne zu beugen. Die entsprechende Amtshandlung sei daher rechtswidrig gewesen.Weiters führte das LVwG aus, das im GSpG verankerte Monopolsystem sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Da eine Bestrafung der beiden mitbeteiligten Parteien daher rechtswidrig sei, erwiesen sich das gewaltsame Betreten des Lokals sowie die Durchsuchung der zweitmitbeteiligten Partei schon deshalb als rechtswidrig. Selbst bei Außerachtlassung der Unionsrechtswidrigkeit käme man jedoch zu keinem anderen Ergebnis: Es seien nämlich die Bestimmungen des HausrechtsG zu beachten. Dies bedeute, dass Exekutivbeamte der Bundespolizei im Fall der eigenmächtigen Vornahme einer Hausdurchsuchung selbst bei Gefahr im Verzug einer vorangehenden schriftlichen Ermächtigung der Behörde bedürften. Da keine solche behördliche Ermächtigung vorliege, sei das zwangsweise Betreten des Lokals rechtswidrig sowie überdies unverhältnismäßig. Es sei nämlich nicht versucht worden, durch die Hintertür in das Lokal zu gelangen; die Beamten des Einsatzkommandos Cobra hätten darauf hingewiesen, dass im Fall der zwangsweisen Öffnung der Eingangstür mit einem erheblichen Sachschaden zu rechnen sei. Die Beiziehung der Einsatzgruppe Cobra sei rechtlich nicht gedeckt gewesen. Deren Vorgangsweise sei ein überschießendes Instrumentarium. Da Gefahr im Verzug nicht vorgelegen sei, hätte es zwingend einer Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine entsprechende richterliche Bewilligung hätte gründen müssen, bedurft. Da der Reizgasaustritt „lediglich als eine vielleicht doch nicht gänzlich auszuschließende Gefährdung in Erwägung gezogen“ worden sei, könne die Durchsuchung der Handtasche nicht auf Paragraph 40, SPG gestützt werden. Von der zweitmitbeteiligten Partei sei keine Gefahr ausgegangen; sie sei auch nicht festgenommen worden. Eine andere Rechtsgrundlage komme aber nicht in Betracht. Die Aufforderung, die Kleider auszuziehen, sei unverhältnismäßig gewesen, ebenso die Aufforderung, sich nach vorne zu beugen. Die entsprechende Amtshandlung sei daher rechtswidrig gewesen.

7        Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhob der Bundesminister für Finanzen (BMF) fristgerecht Revision. Zur Zulässigkeit führte er aus, dass das LVwG bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Darüber hinaus sei die Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die im Zuge von Glücksspielkontrollen von Organen der Finanzpolizei gesetzt werden, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 12 AVOG und 50 GSpG. Das LVwG sei aus näher dargelegten Gründen zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die Finanzpolizei sachlich nicht zuständig.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erhob der Bundesminister für Finanzen (BMF) fristgerecht Revision. Zur Zulässigkeit führte er aus, dass das LVwG bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Darüber hinaus sei die Frage der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die im Zuge von Glücksspielkontrollen von Organen der Finanzpolizei gesetzt werden, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen der Paragraphen 12, AVOG und 50 GSpG. Das LVwG sei aus näher dargelegten Gründen zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die Finanzpolizei sachlich nicht zuständig.

8        Darüber hinaus erhob die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen alle Spruchpunkte der Entscheidung Revision. Zur Zulässigkeit brachte sie u.a. vor, dass das LVwG von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil die bloße Besichtigung eines durch das Hausrecht geschützten Raumes keine Hausdurchsuchung darstelle.

9        Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie den Ausführungen der Revisionswerber entgegentraten und die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revisionen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragten.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Revisionen wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung erwogen:

11       Im Fall einer Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen.Im Fall einer Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsrevisionen durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen.

12       Dabei tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, mwH). Da die vorliegende Revision der LPD diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.Dabei tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde vergleiche , VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004, mwH). Da die vorliegende Revision der LPD diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.

13       Die Revision des Bundesministers für Finanzen wendet sich im Sinne des in dieser Revision ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrages nur gegen Spruchpunkt I., die der LPD aufgrund des unbeschränkten Aufhebungsantrages jedoch gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Entscheidung.Die Revision des Bundesministers für Finanzen wendet sich im Sinne des in dieser Revision ausdrücklich gestellten Aufhebungsantrages nur gegen Spruchpunkt römisch eins., die der LPD aufgrund des unbeschränkten Aufhebungsantrages jedoch gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Entscheidung.

14       Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011).Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , dazu VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011).

15       Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wird von der LPD weder in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch wird auf diesen Spruchpunkt in der Revision an irgendeiner Stelle explizit Bezug genommen. Die Revision der LPD erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. (und der mit Spruchpunkt III. in untrennbarem Zusammenhang stehenden Kostenentscheidung in Spruchpunkt V.) richtet, mangels gesonderter Darlegung der maßgeblichen Zulässigkeitsgründe als unzulässig und war aus diesem Grund zurückzuweisen (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wird von der LPD weder in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch wird auf diesen Spruchpunkt in der Revision an irgendeiner Stelle explizit Bezug genommen. Die Revision der LPD erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. (und der mit Spruchpunkt römisch drei. in untrennbarem Zusammenhang stehenden Kostenentscheidung in Spruchpunkt römisch fünf.) richtet, mangels gesonderter Darlegung der maßgeblichen Zulässigkeitsgründe als unzulässig und war aus diesem Grund zurückzuweisen (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

16       Über die Revision der LPD gegen die Entscheidung über die auf dem SPG gründende Zwangsmaßnahmen (Spruchpunkt II.) entscheidet der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes dafür zuständige Senat.Über die Revision der LPD gegen die Entscheidung über die auf dem SPG gründende Zwangsmaßnahmen (Spruchpunkt römisch zwei.) entscheidet der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes dafür zuständige Senat.

17       Zur Entscheidung über die gegen Spruchpunkt I. und IV. erhobenen Revisionen:Zur Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch vier. erhobenen Revisionen:

18       A) Zur Revision des BMF:

19       Soweit in der Revision des BMF zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG sei von näherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität abgewichen, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005, die Auffassung vertritt, dass bei Kontrollen gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und bei solche Kontrollen zum Gegenstand habenden Maßnahmenbeschwerden eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs 4 GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bewirkt. Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb ein Abweichen des LVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität (insbesondere VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) im hier vorliegenden Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag (VwGH 6.7.2017, Ra 2017/17/0451).Soweit in der Revision des BMF zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG sei von näherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität abgewichen, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2016, Fr 2016/17/0005, die Auffassung vertritt, dass bei Kontrollen gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und bei solche Kontrollen zum Gegenstand habenden Maßnahmenbeschwerden eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53, und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bewirkt. Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb ein Abweichen des LVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität (insbesondere VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) im hier vorliegenden Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag (VwGH 6.7.2017, Ra 2017/17/0451).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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