RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2018/11/0178

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §108a
ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
AVG §52
PsychotherapieG §1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass jedenfalls bei Vorliegen der ärztlichen Ausbildungsdiplome Psy-1 bis Psy-3 von einer entsprechenden ärztlichen Ausbildung auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Medizin auszugehen ist, kann nicht gefolgert werden, dass eine Ärztin, die über einzelne dieser Diplome nicht verfügt, von vornherein von einer ärztlichen Berufsausübung auf dem Gebiet der psychotherapeutischen Medizin ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Überlegung, dass die Betreffende eine dem Erwerb dieser Diplome gleichwertige ärztliche Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben kann. Zum anderen zeigt schon die Allgemeine Einführung / Präambel ÖÄK-PSY-DIPLOME in Pkt. 7.3. zur Anrechnung einer Ausbildung nach dem PsychotherapieG, dass jedenfalls Ärztinnen, die das psychotherapeutische Propädeutikum nach dem PsychotherapieG abgeschlossen haben, je nach den erworbenen Ausbildungsnachweisen einen Ausbildungsstand nachweisen können, der demjenigen gleichkommt, der zum Erwerb der ÖÄK-Diplome Psy-1 und Psy-2 nötig ist. Aus dem genannten Pkt. 7.3. ergibt sich weiters, dass Ärztinnen, die eine Ausbildung nach dem PsychotherapieG (Propädeutikum und Fachspezifikum) absolviert haben, bei näher umschriebener praktischer ärztlicher Tätigkeit die Voraussetzungen für das ÖÄK-Diplom Psy-3 erfüllen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110178.L12

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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