TE Vwgh Erkenntnis 2019/6/27 Ra 2018/11/0178

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §108a
ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
AVG §52
PsychotherapieG §1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ÄrzteG 1998 § 108a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 108a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. R S in W, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Mai 2018, Zl. VGW-162/006/12868/2017-6, VGW- 162/006/12875/2017, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und Kammerumlage für das Jahr 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: 1. Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, 2. Präsident der Ärztekammer für Wien), beide vertreten durch GRAF & PITKOWITZ Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der erstbelangten Behörde vom 5. Mai 2017 wurde der Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 4.696,68 festgesetzt. Im Hinblick auf die von der Revisionswerberin vorläufig entrichteten Fondsbeiträge ergebe sich ein Beitragsrückstand von EUR 1.817,20.

2 Mit Bescheid der zweitbelangten Behörde vom 7. Juni 2017 wurde die Kammerumlage der Revisionswerberin zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 314,63 und die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 mit EUR 92,54 festgesetzt. Im Hinblick auf die von der Revisionswerberin vorläufig entrichtete Umlage ergebe sich eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 39,19 (bzw. EUR 28,66). 3 Die gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erlassenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.2 Mit Bescheid der zweitbelangten Behörde vom 7. Juni 2017 wurde die Kammerumlage der Revisionswerberin zur Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016 mit EUR 314,63 und die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2016 mit EUR 92,54 festgesetzt. Im Hinblick auf die von der Revisionswerberin vorläufig entrichtete Umlage ergebe sich eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 39,19 (bzw. EUR 28,66). 3 Die gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erlassenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

5 Die erstbelangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

7 1.1. Das Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. Nr. 169/1998 idF BGBl. Nr. I Nr. 26/2017 lautet (auszugsweise):7 1.1. Das Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. I Nr. 26 aus 2017, lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmung

§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz Paragraph eins, Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz

1. die allgemeine Bezeichnung ‚Arzt' (‚ärztlich') auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ‚Arzt für Allgemeinmedizin', ‚approbierter Arzt', ‚Facharzt' oder ‚Turnusarzt' verfügen,

2. die Bezeichnung ‚Turnusarzt' auf alle Turnusärzte in Ausbildung.

Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

  1. (2)Absatz 2,Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von

körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

  1. 3.Ziffer 3
    die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);

4.      die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der

Entnahme oder Infusion von Blut;

5.      die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.      die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der

medizinischen Fortpflanzungshilfe;

7.      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und

medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;

8.     die Vornahme von Leichenöffnungen.

  1. (3)Absatz 3,Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

...

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

...

Spezialisierung

§ 11a. (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.Paragraph 11 a, (1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.

  1. (2)Absatz 2,Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den §§ 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den Paragraphen 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
  2. (3)Absatz 3,Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.

...

     Verordnung über die ärztliche Ausbildung

     § 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-

wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1.      die für die Basisausbildung vorzusehenden

Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des

Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

2.      die für die weitere Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

3. die für die weitere jeweilige Sonderfach-Grundausbildung

und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Fachgebiete samt Dauer), ausgenommen die Facharztprüfung,

...

Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

  1. (2)Absatz 2,Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. (3)Absatz 3,Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf

ihr Sonderfach zu beschränken. ... .

...

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.Paragraph 91, (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

...

     (3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1.      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen

(Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2.      Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

...

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.Paragraph 108 a, (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.

  1. (2)Absatz 2,Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.Neben den Beiträgen nach Absatz eins, fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
  2. (3)Absatz 3,Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.

    § 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.

     (2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds

bestimmten Beiträge ist auf die

1.      Leistungsansprüche,

2.      wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen

(Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

3.      Art der Berufsausübung

     der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. (3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.

..."

8 1.2.1. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF der 14. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2017 lautet (auszugsweise):8 1.2.1. Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der 14. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2017 lautet (auszugsweise):

"I. Fondsbeitrag

  1. (1)Absatz eins,Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in der Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in der Beitragsordnung nicht anders festgelegt, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.

..."

9 1.2.2. Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien idF vor der 9. Umlagenordnungs-Novelle 2018 lautet (auszugsweise):9 1.2.2. Die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien in der Fassung vor der 9. Umlagenordnungs-Novelle 2018 lautet (auszugsweise):

"§ 1 Kammerumlage

  1. (1)Absatz eins,Die Kammerumlage beträgt, soweit in dieser Umlagenordnung nichts anderes festgelegt ist, jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
  2. (2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage ist das gesamte zu versteuerende Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des

Bundeslandes Wien erzielt wurde. ... ."

10 1.2.3. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit

über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, lautet (auszugsweise):über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, lautet (auszugsweise):

"...

Anlage 1

Allgemeinmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

     Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des

Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

1.      Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,

2.      patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von

Krankheiten,

3.      Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,

4.      Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,

5.      allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch

kranker und alter Menschen,

6.      Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,

7.      Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,

8.     Integration der medizinischen, sozialen und psychischen

Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie

9.      Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen

anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des

Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

     ..."

11     1.2.4. Die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer

vom 15. Dezember 2006 lautete (auszugsweise):

"§ 1 Ziel von Diplomen

  1. (1)Absatz eins,Ziel von Diplomen ist der Nachweis des vertieften geregelten Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Durch den Erwerb eines Diploms weist ein Arzt nach, dass er sich in einem definiertem Gebiet der Medizin strukturiert, qualitätsgesichert besonders fortgebildet hat.
  2. (2)Absatz 2,Der Erwerb von Diplomen erfolgt nach Maßgabe dieser Diplomordnung zur Qualifizierung in definierten Gebieten der Medizin.
  3. (3)Absatz 3,Durch den erfolgreichen Abschluss einer Diplomweiterbildung in den jeweiligen definierten Gebieten werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer zur Arztbezeichnung zusätzlichen Diplombezeichnung nach Maßgabe dieser Diplomordnung berechtigen.

...

§ 3 Allgemeine Kriterien für Diplome Paragraph 3, Allgemeine Kriterien für Diplome

  1. (1)Absatz eins,Ein Diplom kann ausschließlich im Rahmen anerkannter Kurse und etwaiger Praktika für das jeweilige Diplom erworben werden. Im Rahmen dieser Kurse sind Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für das jeweilige Diplom zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Dauer und Inhalt des Diplomweiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlagen zur Diplomordnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebiete, in denen Diplome erworben werden können, müssen medizinisch klar definierbar sein. Ein Diplom dient der Vertiefung bereits in der Ausbildung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung. Durch den Erwerb eines Diploms können bestehende Sonderfachgrenzen (§ 31 Abs 2 ÄrzteG) nicht überschritten werden.Die Gebiete, in denen Diplome erworben werden können, müssen medizinisch klar definierbar sein. Ein Diplom dient der Vertiefung bereits in der Ausbildung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. zum Erwerb zusätzlicher Qualifikation nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung. Durch den Erwerb eines Diploms können bestehende Sonderfachgrenzen (Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG) nicht überschritten werden.
  4. (4)Absatz 4,Eine Diplomweiterbildung kann auch vor der Erlangung der selbstständigen Berufsberechtigung als Arzt begonnen werden, sofern in den Anlagen für einzelne Diplome nichts Gegenteiliges festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5,Eine Diplomurkunde kann erst nach der Erlangung der selbstständigen Berufsberechtigung als Arzt an Ärzte oder an Zahnärzte verliehen werden.

...

§ 6 Diplom - Urkunde Paragraph 6, Diplom - Urkunde

  1. (1)Absatz eins,Die Urkunde über den Erwerb eines Diploms bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Diplomweiterbildung im jeweiligen Gebiet sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss einer Diplomweiterbildung sind der Österreichischen Ärztekammer binnen zehn Jahren nach Abschluss der Diplomweiterbildung zur Ausstellung einer Diplomurkunde vorzulegen. Eine Diplom - Urkunde ist auszustellen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Diplomweiterbildung geltenden Richtlinien gemäß den Anlagen zu dieser Diplomordnung (incl. allfälliger Übergangsbestimmungen) erfüllt.
  3. (3)Absatz 3,Mit der administrativen Durchführung der Diplomordnung wird die österreichische akademie der ärzte beauftragt. Die Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss einer Diplomweiterbildung sind von der akademie der ärzte mindestens drei Jahre aufzubewahren.

..."

12 1.2.5. Die Diplomrichtlinie Schularzt der Österreichischen

Ärztekammer lautet (auszugsweise):

"1. Ziel

? Vermittlung und Vertiefung des Wissens in speziellen medizinischen Fächern, die Kinder und Jugend betreffend ? Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowohl theoretisch als auch praktisch

...

? Prävention und Erkennen von ernährungsabhängigen Erkrankungen von Drogenabusus, von Gewalt, von Missbrauch, etc.

...

3.      Ausbildungsdauer

?      135 Stunden

4.      Inhalte

     ...

4.2.2 Psychosomatische Störungen, Phobien, Stress

4.2.3 Teilleistungsstörungen, Entwicklungsstörungen, Legasthenie und ADHS

4.2.4 Psychosen, Anfallserkrankungen, Pubertätsprobleme

...

4.10 Speziellen Kenntnisse, Erfahrungen in der Sozialmedizin, Integration, Bewältigung der Alltagsprobleme, insbesondere der Nutzung sozialer Einrichtungen

...

4.10.3 Suizid, Gewalt, Aggression, Körpersprache

..."

13 1.2.6. Die ÖÄK-Diplomrichtlinie Psychosomatische Medizin lautet (auszugsweise):

"1. Ziel

Ziel ist es, die Fähigkeit zur ärztlich-psychosomatischen Tätigkeit zu erwerben. Diese psychosomatische Grundversorgung unterscheidet sich qualitativ von ärztlicher Beratung und dem ärztlichen Basisgespräch. Sie stellt an den Arzt höhere Anforderungen, ohne dass diese allerdings Voraussetzung und Kennzeichen von Psychotherapie beinhalten.

Diese psychosomatische Grundversorgung umfasst:

? Psychosomatische Diagnosestellung: Ein komplexes Krankheitsgeschehen ist in Richtung einer bio-psycho-sozialen Gesamtdiagnose zu klären

? Differentielle Indikationsstellung zu einer Behandlung je nach den Erfordernissen der aktuellen Krankheitssituation des Patienten (Somato- Pharmako- und Psychotherapie) im Sinne einer integrativen Behandlung

? Begrenzte Zielsetzung: Symptombeseitigung oder -linderung, Vermeidung von Chronifizierung, Einsichtsvermittlung in pathogene Zusammenhänge und Lebensprozesse, Angebote zur Umorientierung, Motivation zur Psychotherapie

? Erkennen und Verstehen von Gefühlen, adäquater Umgang mit der Gefühlsbeziehung zwischen Arzt und Patient, um diese Beziehung in Diagnose und Therapie besser nützen zu können

? Erlernen einer Entspannungstechnik für die Anwendung in der Arbeit mit Patienten

2. Zielgruppe

Alle Ärzte mit abgeschlossenem Lehrgang ‚psychosoziale Medizin' AusbildungskandidatInnen und FachärztInnen für Psychiatrie können diesen Lehrgang auch ohne Absolvierung eines Lehrgangs ‚psychosoziale Medizin' belegen.

3. Fortbildungsdauer und zeitliche Gliederung

Die Diplomausbildung umfasst 480 AE

Für alle ‚Psy-Diplomlehrgänge' gilt: Eine Ausbildungseinheit (AE) entspricht 45 Minuten.

Fehlzeiten werden nur bis zu einem Ausmaß von 10% toleriert

4. Lehrinhalte

4.1. Theorie 80 AE

? Grundlagen der Psychosomatischen Medizin

? Grundlagen seelischer Funktionen (Affekte, Lernen. Gedächtnis,

Krankheitsverhalten und -Bewältigung, Persönlichkeit, Compliance u. a.)

? Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen im Kindes/Jugendalter, im Erwachsenenalter und im Alter ? Lebensspannenentwicklung und Krisen

? Grundlagen der ärztlich-psychotherapeutischen Methoden ? Grundzüge der Psychopharmakotherapie

? Krisenintervention und Krisenbetreuung in der ärztlichen

Praxis

? Ärztliche Ethik und Philosophie

? Grundlagen der interdisziplinären Kooperation ? Grundlagen der Sexualmedizin und der geschlechtsspezifischen Aspekte in der Psychosomatischen Medizin

...

4.2. Selbsterfahrung und Vermittlung praktisch psychosomatischer Fertigkeiten

200 AE

davon

Selbsterfahrung in kontinuierlicher Gruppe mindestens

80 AE

Erlernen einer Entspannungstechnik

(z.B. autogenes Training, Jacobson)

mindestens 20 AE

Balintarbeit in kontinuierlicher Gruppe

mindestens 40 AE

Supervision (Gruppenarbeit) der psychosomatischen Arbeit

mindestens 40 AE

..."

14 1.2.7. Die ÖÄK-Diplomrichtlinie Psychotherapeutische

Medizin lautet (auszugsweise):

"1. Ziel

Ziel ist der Erwerb der vollständigen psychotherapeutischen Kompetenz zur selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung von psychotherapeutischer Medizin im stationären und ambulanten Bereich einschließlich präventiver und rehabilitativer Maßnahmen.

Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen die Erkennung, die psychotherapeutische Behandlung, die Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung soziale, somatische und psychische Faktoren maßgeblich beteiligt sind.

Die Kompetenzen und Fertigkeiten zur Diagnostik, zur Differentialdiagnostik, zur Indikationsstellung, zur spezifischen Therapieplanung und eigenverantwortlichen Durchführung von Psychotherapie sollen erworben werden.

Das Wissen um subjektive Krankheitserfahrungen, Krankheitsverarbeitung, sowie um die Wechselwirkungen zwischen somatischen, psychischen, familiären und psychosozialen Faktoren stellen die Grundlage der individuell gestalteten Behandlung dar.

Diese integrative Fähigkeit zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung steht in Kombination mit und in Abgrenzung von anderen medizinischen Maßnahmen.

2.      Zielgruppe

     Ärzte mit abgeschlossenem Lehrgang ‚Psychosomatische

Medizin', sowie Psychiater

     Voraussetzung für die Teilnahme ist weiters eine positive

Beurteilung im Aufnahmeverfahren.

3.      Fortbildungsdauer und zeitliche Gliederung

     Die Diplomausbildung umfasst 1870 AE

     Für alle ‚Psy-Diplomlehrgänge' gilt: Eine Ausbildungseinheit

(AE) entspricht 45 Minuten.

Fehlzeiten werden nur bis zu einem Ausmaß von 10% toleriert

4. Lehrinhalte

4.1. Theorie

4.1.1. Allgemeine und basale Theorie mindestens 45 AE Geschichte der Psychotherapie

Allgemeine Wirkfaktoren der Psychotherapie /

Psychotherapieforschung

Allgemeine und spezielle Psychopathologie - ICD 10 Diagnostik

Biologische Grundlagen des Erlebens und Verhaltens

Emotions-, Kognitions-, Volitions-Theorien

Gesundheitslehre und Krankheitslehre im Methodenvergleich Psychopharmakologie im Kontext der psychotherapeutischen Medizin Ethik der Psychotherapie

4.1.2. Literaturstudium

25 AE

4.1.3. Methodenspezifische Anteile

Die Methodenlehre der Psychotherapeutischen Medizin orientiert sich an den methodischen Hauptströmungen der Psychotherapie. Psychotherapeutische Medizin verlangt einen methodenübergreifenden und integrierenden Ansatz; diesem Prinzip wird in der Fortbildung Rechnung getragen.

Methodische Traditionen der Psychotherapie für

Psychotherapeutische Medizin:

? Die tiefenpsychologische Tradition

? Die verhaltenstherapeutische Tradition

? Die systemische Tradition

? Die humanistische Tradition

Analog der Facharztausbildung stellt eine der oben genannten Traditionen den persönlichen Schwerpunkt (Hauptfach) in der Ausbildung zur Psychotherapeutischen Medizin dar.

Als ‚Zusatzfach' kann jede andere Tradition gewählt werden.

Als ‚Ergänzungsfächer' in Theorie und Praxis sind die beiden verbleibenden Traditionen verpflichtend.

Als Leitlinien zur wissenschaftlichen Abstimmung dieser Traditionen gelten die phänomenologischen, dialektischen, empirisch-analytischen und hermeneutischen Erkenntnismethoden.

4.1.3.1. Hauptfach Theorie und praktische Umsetzung 150

AE

? Einführung, Theorie und Praxis der jeweiligen

psychotherapeutischen Methode

? Diagnostische Techniken

? Therapeutische Kurzzeitmethoden-

? Therapeutische Langzeitmethoden

? Störungsspezifische Therapieansätze

? Therapeutische Praxis in verschiedenen Settings (Einzel-, Paar-, Gruppen- und Familientherapie, ambulante und/oder stationäre Versorgung)

4.1.3.2 Zusatzfach (Theorie und praktische Umsetzung) 40 AE

4.1.3.3 Ergänzungsfächer je 20 AE (Theorie und praktische Umsetzung)

40 AE

...

4.3. Ärztliche Tätigkeit unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten 600 AE

(Davon mindestens 50 Std. in einem Psychiatrischen Krankenhaus)

4.3.1. Regelung für Psychiater: in der Ausbildung enthalten

..."

15 1.2.8. Im Revisionsfall weiters von Interesse ist die

"Allgemeine Einführung / Präambel ÖÄK-PSY-DIPLOME Psychosoziale Medizin (Psy-1)

Psychosomatische Medizin (Psy-2) Psychotherapeutische Medizin (Psy-3)"

der Österreichischen Ärztekammer. Sie lautet (auszugsweise):

"...

2. Rechtliche Grundlagen

Die ÖÄK-Lehrgänge ‚Psychosoziale-, Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin' sind berufserweiternde ÖÄK - Diplom-Weiterbildungen, die in Summe der Diplome ‚Psychosoziale-, Psychosomatische- und Psychotherapeutische Medizin' (Psy 1-2-3) bei erfolgreicher Absolvierung zur vollen psychotherapeutischen Kompetenz führen.

Die ÖÄK und die Landesärztekammern haben lt. §§ 66 und 118 ÄG das Recht und die Pflicht, Aus- Weiter - und Fortbildung den Ärzten anzubieten, also eine Ausbildungs-kompetenz, die auch seitens des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes abgesichert ist.Die ÖÄK und die Landesärztekammern haben lt. Paragraphen 66 und 118 ÄG das Recht und die Pflicht, Aus- Weiter - und Fortbildung den Ärzten anzubieten, also eine Ausbildungs-kompetenz, die auch seitens des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes abgesichert ist.

Ärzte behandeln Patienten daher auf der Rechtsbasis des Ärztegesetzes mit in der Weiterbildung erlernten psychosozialen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Methoden.

Dies hat auch der OGH in seinem Urteil 4Ob 125/94 vom 31.1.1995 bestätigt.

Seitens des ASVG hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 19.12.2001 die ‚qualitätsgesicherte Leistung des psychotherapeutischen Medizin' in der Vereinbarung ‚Psychotherapie durch Ärzte' zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer als Bestandteil des Leistungskataloges offiziell anerkannt.

3. Diplomanbieter

Anbieter der Curricula sind jene Einrichtungen, die von der Österreichischen Ärztekammer gemäß der Diplomordnung für die ÖÄK Psy-Diplome anerkannt sind.

...

6. Diplomantrag

Mit den überprüften Nachweisen über alle Weiterbildungsschritte des jeweiligen Psy-Curriculums wird das ÖÄK-Psy-Diplom mittels Formular in der ‚akademie der ärzte' eingereicht und von der ÖÄK-Psy-Diplomkommission beurteilt und bei positivem Bescheid von der ÖÄK ausgestellt.

7. Spezialregelung

7.1. Regelung für das Fach Psychiatrie:

Die Inhalte des ÖÄK-Diploms Psychosoziale Medizin (Psy-1) sind in der Facharztausbildung für Psychiatrie enthalten. Die Inhalte des ÖÄK-Diploms Psychosomatische Medizin (Psy-2) und Psychotherapeutische Medizin (Psy-3), die in der Facharztausbildung für Psychiatrie enthalten sind, sind im Curriculum gekennzeichnet.

Für ‚Psychiater' (unter diesem Begriff werden im Folgenden Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie, sowie Ausbildungskandidatinnen und Ausbil

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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