Index
L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 4 Abs. 6 OÖ KAG 1997 regelt zwar, dass im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs - abgesehen von der Bewilligungs- oder Feststellungswerberin - die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG haben. Die Nichtaufzählung weiterer Personen führt jedoch nicht dazu, die Parteistellung zu verneinen, falls ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG anzunehmen wäre.Paragraph 4, Absatz 6, OÖ KAG 1997 regelt zwar, dass im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs - abgesehen von der Bewilligungs- oder Feststellungswerberin - die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG haben. Die Nichtaufzählung weiterer Personen führt jedoch nicht dazu, die Parteistellung zu verneinen, falls ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG anzunehmen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L02Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019