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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §363 Abs4 idF 2015/I/018Rechtssatz
Eine Prüfung der bestehenden Eintragung und eine allfällige Löschung aus dem GISA stehen gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 ausschließlich der Oberbehörde zu.Eine Prüfung der bestehenden Eintragung und eine allfällige Löschung aus dem GISA stehen gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 ausschließlich der Oberbehörde zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040014.J02Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019