RS Vwgh 2019/8/8 Ro 2017/04/0014

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §363 Abs4 idF 2015/I/018

Rechtssatz

Eine Prüfung der bestehenden Eintragung und eine allfällige Löschung aus dem GISA stehen gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 ausschließlich der Oberbehörde zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040014.J02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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