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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs5Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0119 Ra 2018/04/0120Rechtssatz
Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - § 13 Abs. 5 AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach § 20 der -Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - Paragraph 13, Absatz 5, AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach Paragraph 20, der -
auf Grund des § 19 BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (§ 20 Abs. 6 GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198). auf Grund des Paragraph 19, BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040116.L01Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019