Index
E3L E06302000Norm
AVG §13 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0119 Ra 2018/04/0120Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen der S GMBH in I, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes 1. vom 5. April 2018, Zl. W123 2190452- 1/2E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0116), 2. vom 11. April 2018, Zl. W123 2190452-2/11E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0119), sowie 3. vom 11. April 2018, Zl. W123 2190452-3/2E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0120), alle betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei jeweils: Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen der S GMBH in römisch eins, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes 1. vom 5. April 2018, Zl. W123 2190452- 1/2E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0116), 2. vom 11. April 2018, Zl. W123 2190452-2/11E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0119), sowie 3. vom 11. April 2018, Zl. W123 2190452-3/2E (protokolliert zu hg. Ra 2018/04/0120), alle betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei jeweils: Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Die mitbeteiligte Partei führte als Auftraggeberin einen EU-weiten offenen einstufigen Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben durch. Die Revisionswerberin reichte eine Wettbewerbsarbeit ein.
2 Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte die Auftraggeberin der Revisionswerberin mit, dass beim gegenständlichen Wettbewerb Architekt M als 1. Preisträger ermittelt worden und beabsichtigt sei, mit diesem in das Verhandlungsverfahren einzutreten. 3 Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 beantragte die Revisionswerberin, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 16. März 2018 über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen sowie über die Nicht-Zulassung der Revisionswerberin zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren für nichtig zu erklären. Weiters wurde beantragt, durch einstweilige Verfügung anzuordnen, dass der Auftraggeberin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Fortsetzung des
gegenständlichen Vergabeverfahrens untersagt werde. Zudem wurde der Antrag gestellt, die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Revisionswerberin entrichteten Pauschalgebühren zu verpflichten. Dieser Schriftsatz wurde beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 26. März 2018 um 15:30:48 Uhr eingebracht.
4 2.1. Mit Beschluss vom 5. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (durch Einzelrichter) den Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) ab.4 2.1. Mit Beschluss vom 5. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (durch Einzelrichter) den Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß den Paragraphen 328, Absatz eins, und 329 Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) ab.
5 In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Regelung des § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG), der zufolge schriftliche Anbringen nur innerhalb der Amtsstunden (an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr) physisch oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können und nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte schriftliche Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten. Weiters verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), der zufolge die in § 20 GO-BVwG getroffenen Regelungen auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben maßgeblich seien. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht worden sei, gelte er erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (somit am 27. März 2018) als eingebracht und erweise sich demnach als verspätet. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher mangels Erfolgsaussichten abzuweisen gewesen. 6 2.2. Mit Beschluss vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen sowie über die Nicht-Zulassung der Revisionswerberin zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 GO-BVwG zurück.5 In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Regelung des Paragraph 20, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG), der zufolge schriftliche Anbringen nur innerhalb der Amtsstunden (an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr) physisch oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden können und nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte schriftliche Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten. Weiters verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), der zufolge die in Paragraph 20, GO-BVwG getroffenen Regelungen auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben maßgeblich seien. Da der gegenständliche Nachprüfungsantrag am letzten Tag der Frist nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht worden sei, gelte er erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (somit am 27. März 2018) als eingebracht und erweise sich demnach als verspätet. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei daher mangels Erfolgsaussichten abzuweisen gewesen. 6 2.2. Mit Beschluss vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin über die Zuweisung des Preisgeldes bzw. der Zahlungen sowie über die Nicht-Zulassung der Revisionswerberin zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG zurück.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen im Beschluss vom 5. April 2018, denen sich der erkennende Senat anschließe. Der Antrag auf Nichtigerklärung sei daher wegen Verfristung zurückzuweisen gewesen.
8 2.3. Mit Beschluss wiederum vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (durch Einzelrichter) den Antrag der Revisionswerberin auf Pauschalgebührenersatz gemäß § 319 BVergG 2006 ab, weil die zugrunde liegenden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden seien.8 2.3. Mit Beschluss wiederum vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (durch Einzelrichter) den Antrag der Revisionswerberin auf Pauschalgebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 ab, weil die zugrunde liegenden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden seien.
9 2.4. Die Revision wurde in allen drei genannten Beschlüssen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 10 3. Die Revisionswerberin erhob gegen diese drei Beschlüsse jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.9 2.4. Die Revision wurde in allen drei genannten Beschlüssen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. 10 3. Die Revisionswerberin erhob gegen diese drei Beschlüsse jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
11 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen jeweils vom 27. Juni 2018, E 1933/2018, E 2042/2018 sowie E 2043/2018, abgelehnt, weil die Behauptung der Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Beschlüsse tragenden Rechtsvorschriften keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerden begründe.
12 4. Weiters erhob die Revisionswerberin gegen die drei dargestellten Beschlüsse die vorliegenden - im Wesentlichen inhaltsgleichen - außerordentlichen Revisionen. In der Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, dass bei der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung die Rechtsmittelfristen (nach der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG) unzulässiger Weise verkürzt würden.
13 5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revisionen begehrt. Sie verweist darin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Revision verspätet sei. Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Verkürzung der Rechtsmittelfrist sei somit - unabhängig von der betroffenen Rechtsmaterie - geklärt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 1. Die Revisionen erweisen sich im Hinblick auf die vorgebrachte Verkürzung der Fristen nach der Rechtsmittelrichtlinie zwar als zulässig, allerdings nicht als berechtigt.
15 Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung einen unzutreffenden Revisionspunkt ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen zur Einhaltung der zehntätigen Rechtsmittelfrist der Sache nach hinreichend klar eine Verletzung in ihrem Recht, es sei über ihren nicht als verspätet anzusehenden Antrag inhaltlich abzusprechen gewesen, geltend macht.
16 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (§ 13) bzw. BGBl. I Nr. 33/2013 (§ 33), lauten auszugsweise:16 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (Paragraph 13,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraph 33,), lauten auszugsweise:
"Anbringen
§ 13. (1) (...) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. (...)Paragraph 13, (1) (...) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. (...)
(...)
(...)
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(...)
§ 33. (...) Paragraph 33, (...)
(...)"
17 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, lauten auszugsweise:17 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 311, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
(...)
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 321. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 321, (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(...)"
18 2.3. Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (§ 21), lauten auszugsweise:18 2.3. Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (Paragraph 21,), lauten auszugsweise:
"Geschäftsordnung
§ 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. (...) Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. (...)
(...)
§ 21. (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. (...)Paragraph 21, (1) Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. (...)
(...)
(...)"
19 2.4. § 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, lautet auszugsweise:19 2.4. Paragraph eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, lautet auszugsweise:
"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins, (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
(...)"
20 2.5. § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichte s (GO-BVwG), Beschluss vom 2. Jänner 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 4. August 2014, kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (https://www.bvwg.gv.at/amt stafel), lautet auszugsweise:20 2.5. Paragraph 20, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichte s (GO-BVwG), Beschluss vom 2. Jänner 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 4. August 2014, kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (https://www.bvwg.gv.at/amt stafel), lautet auszugsweise:
"§ 20. Amtsstunden
in Wien eingebracht werden.
(...)
21 2.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31, sowie der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, (im Folgenden: Rechtsmittelrichtlinie) lauten auszugsweise:21 2.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, Sitzung 33, , in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl. L 335 vom 20.12.2007, Sitzung 31, , sowie der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. L 94 vom 28.3.2014, Sitzung eins, , (im Folgenden: Rechtsmittelrichtlinie) lauten auszugsweise:
"Artikel 1
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/23/EU fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.
(...)
Artikel 2
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren
(...)
(...)
Artikel 2a
Stillhaltefrist
(...)
Artikel 2c
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung
Legt ein Mitgliedstaat fest, dass alle Nachprüfungsanträge gegen Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/23/EU ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden müssen, so beträgt diese Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Der Mitteilung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers an jeden Bieter oder Bewerber wird eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt. Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.
(...)"
22 3. Unstrittig ist vorliegend, dass die gegenständlich angefochtene Auftraggeberentscheidung der Revisionswerberin am 16. März 2018 mittels Telefax übermittelt worden ist. Die - nach § 321 Abs. 1 BVergG 2006 zehn Tage betragende - Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrags begann somit am 17. März 2018 zu laufen und endete am 26. März 2018. 23 Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - § 13 Abs. 5 AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach § 20 der - auf Grund des § 19 BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (§ 20 Abs. 6 GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198). Ausgehend davon ist der zugrunde liegende, am 26. März 2018 nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Nachprüfungsantrag als erst mit Beginn der Amtsstunden des 27. März 2018 und somit verspätet eingebracht anzusehen. 24 4.1. Die Revisionswerberin verweist auf Art. 2c der Rechtsmittelrichtlinie, dem zufolge die Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mindestens zehn Kalendertage betragen müsse. Durch die Festlegung der Amtsstunden mit dem Zeitraum 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie die Regelung des § 20 Abs. 6 GO-BVwG, der zufolge nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten, werde die zehntätige Rechtsmittelfrist in Widerspruch zum Unionsrecht verkürzt. Da der Rechtsmittelrichtlinie - wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, ergebe - unmittelbare Wirkung zukomme, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Begrenzung der Amtsstunden (mit 15.00 Uhr) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen.22 3. Unstrittig ist vorliegend, dass die gegenständlich angefochtene Auftraggeberentscheidung der Revisionswerberin am 16. März 2018 mittels Telefax übermittelt worden ist. Die - nach Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 zehn Tage betragende - Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrags begann somit am 17. März 2018 zu laufen und endete am 26. März 2018. 23 Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - Paragraph 13, Absatz 5, AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach Paragraph 20, der - auf Grund des Paragraph 19, BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198). Ausgehend davon ist der zugrunde liegende, am 26. März 2018 nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Nachprüfungsantrag als erst mit Beginn der Amtsstunden des 27. März 2018 und somit verspätet eingebracht anzusehen. 24 4.1. Die Revisionswerberin verweist auf Artikel 2 c, der Rechtsmittelrichtlinie, dem zufolge die Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mindestens zehn Kalendertage betragen müsse. Durch die Festlegung der Amtsstunden mit dem Zeitraum 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie die Regelung des Paragraph 20, Absatz 6, GO-BVwG, der zufolge nach Ablauf der Amtsstunden eingebrachte Anbringen erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gelten, werde die zehntätige Rechtsmittelfrist in Widerspruch zum Unionsrecht verkürzt. Da der Rechtsmittelrichtlinie - wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 26. November 2015, C-166/14, MedEval, ergebe - unmittelbare Wirkung zukomme, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Begrenzung der Amtsstunden (mit 15.00 Uhr) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen.
25 4.2. Die mitbeteiligte Partei bringt zu den aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken vor, aus dem von der Revisionswerberin herangezogenen Urteil des EuGH lasse sich für die unmittelbare Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie nichts ableiten. Zudem seien die Regelungen der Rechtsmittelrichtlinie auch unionsrechtskonform umgesetzt worden. Nach Art. 2 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen könne, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über den Antrag getroffen habe. Nur durch die Festlegung von Amtsstunden werde sichergestellt, dass der Auftraggeber auch bei einer Einbringung des Nachprüfungsantrags am letzten Tag der Frist rechtzeitig - vor Ablauf der Stillhaltefrist - davon informiert und somit die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet werde. Wäre die Einbringung eines Nachprüfungsantrags am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr zulässig, könnte der Auftraggeber unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist (ungeachtet eines eingebrachten Nachprüfungsantrags) den Zuschlag erteilen. Dies würde der Rechtsmittelrichtlinie ihre Wirksamkeit nehmen.25 4.2. Die mitbeteiligte Partei bringt zu den aufgeworfenen unionsrechtlichen Bedenken vor, aus dem von der Revisionswerberin herangezogenen Urteil des EuGH lasse sich für die unmittelbare Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinie nichts ableiten. Zudem seien die Regelungen der Rechtsmittelrichtlinie auch unionsrechtskonform umgesetzt worden. Nach Artikel 2, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen könne, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über den Antrag getroffen habe. Nur durch die Festlegung von Amtsstunden werde sichergestellt, dass der Auftraggeber auch bei einer Einbringung des Nachprüfungsantrags am letzten Tag der Frist rechtzeitig - vor Ablauf der Stillhaltefrist - davon informiert und somit die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet werde. Wäre die Einbringung eines Nachprüfungsantrags am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr zulässig, könnte der Auftraggeber unmittelbar nach Ablauf der Stillhaltefrist (ungeachtet eines eingebrachten Nachprüfungsantrags) den Zuschlag erteilen. Dies würde der Rechtsmittelrichtlinie ihre Wirksamkeit nehmen.
26 5. Zum Vorbringen der Revisionswerberin ist Folgendes anzumerken:
27 5.1. Mit den Regelungen des § 20 Abs. 2 und 6 GO-BVwG, an die in