TE Vwgh Beschluss 2019/8/8 Ra 2018/04/0100

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §77
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/04/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wölfl, über die Revision 1. der B P und 2. des DI W P, beide in O, beide vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Februar 2018, Zl. LVwG- 2017/25/1258-4, betreffend gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: B D in O, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 12/EG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2017 wurde der mitbeteiligten Partei die bau- und gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wohnhauses samt Werkstätte für KFZ-Technik erteilt. Spruchpunkt I umfasst die Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung, der verfahrensgegenständliche Spruchpunkt II die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung.1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2017 wurde der mitbeteiligten Partei die bau- und gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wohnhauses samt Werkstätte für KFZ-Technik erteilt. Spruchpunkt römisch eins umfasst die Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung, der verfahrensgegenständliche Spruchpunkt römisch zwei die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung.

2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die von den Revisionswerbern gemeinsam erhobene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in seinem die gewerberechtliche Genehmigung betreffenden Umfang als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dem gegenständlichen Verfahren liege der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. November 2012 zugrunde, der bei der belangten Behörde eingereicht worden sei.

4 Insofern die Revisionswerber in ihrer Beschwerde vorgebracht hätten, es sei von der belangten Behörde etwas anderes bewilligt worden als in den Anträgen vom 1. Oktober 2010 bzw. vom 16. Dezember 2011 begehrt, seien sie darauf zu verweisen, dass sich die Bewilligung auf den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. November 2012 beziehe. Für den Fall, dass andere Anträge der mitbeteiligten Partei unerledigt geblieben seien, könne dies nicht von den Revisionswerbern geltend gemacht werden, weil diesen kein Anspruch auf die Erledigung derselben zukomme.

5 Hinsichtlich der Rüge, in Hinblick auf die händisch ausgeführte Anmerkung "Variante" in der Plandarstellung betreffend die Öffnungen für die Be- und Entlüftung sei der Projektgegenstand nicht ausreichend konkretisiert, und die belangte Behörde habe einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig unterlassen, führte das Verwaltungsgericht aus, der immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten auf die von der mitbeteiligten Partei - über einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde - nachgereichte, hinsichtlich der Be- und Entlüftung konkretisierte Plandarstellung Bezug genommen. Die von der Beschwerde erwähnte Plandarstellung sei sohin nicht jene, auf die sich das immissionstechnische Gutachten stütze. Die Rüge gehe daher ins Leere.

6 Hinsichtlich der von der Beschwerde gerügten Anzahl der Fahrbewegungen sei darauf zu verweisen, dass der Gutachter von einer maximalen Belastung durch die Anlage in Bezug auf den Nachbarschafts- und Emissionsschutz ausgegangen sei. Das der bekämpften Entscheidung zugrunde liegende immissionstechnische Gutachten komme nach umfangreichen Berechnungen und Ausführungen zu dem Schluss, dass keine relevanten Immissionen an Luftschadstoffen bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn zu erwarten seien. Diesem Ergebnis seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

7 Insofern die Revisionswerber bemängeln würden, dass sich der lärmtechnische Gutachter auf Messungen aus dem Jahre 2008 stütze, obwohl das Verkehrsaufkommen (und damit die Grundbelastung) seitdem zugenommen habe, bedeute dies lediglich, dass die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage noch erhöht werden könnten, ohne dass der planungstechnische Grundsatz verletzt würde. Auch dem lärmtechnischen Gutachten sei im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. 8 Aus den Gutachten der beiden Sachverständigen, wonach in lärmtechnischer Hinsicht der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde und in immissionstechnischer Hinsicht keine relevanten Immissionen zu erwarten seien, ergebe sich die rechtliche Beurteilung, dass die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geeignet sei, die von § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu beeinträchtigen.7 Insofern die Revisionswerber bemängeln würden, dass sich der lärmtechnische Gutachter auf Messungen aus dem Jahre 2008 stütze, obwohl das Verkehrsaufkommen (und damit die Grundbelastung) seitdem zugenommen habe, bedeute dies lediglich, dass die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage noch erhöht werden könnten, ohne dass der planungstechnische Grundsatz verletzt würde. Auch dem lärmtechnischen Gutachten sei im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden. 8 Aus den Gutachten der beiden Sachverständigen, wonach in lärmtechnischer Hinsicht der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde und in immissionstechnischer Hinsicht keine relevanten Immissionen zu erwarten seien, ergebe sich die rechtliche Beurteilung, dass die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geeignet sei, die von Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu beeinträchtigen.

9 Zum Vorbringen der Beschwerde, wonach die Dimensionierung und Neuverrohrung des "O Bachls" für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreichend sei und daher mit einer Überschwemmung des Grundstückes der Revisionswerber zu rechnen sei, weshalb das gewerberechtliche Verfahren die wasserrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen habe, werde entgegnet, dass die wasserrechtliche Bewilligung betreffend die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Werkstättenbetriebes bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2013 rechtskräftig erteilt worden sei. Die entsprechenden Einwände seien daher bereits Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen und könnten daher nicht mehr zum Gegenstand des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens gemacht werden. 10 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gemeinsam ausgeführte Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben. 11 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.9 Zum Vorbringen der Beschwerde, wonach die Dimensionierung und Neuverrohrung des "O Bachls" für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer nicht ausreichend sei und daher mit einer Überschwemmung des Grundstückes der Revisionswerber zu rechnen sei, weshalb das gewerberechtliche Verfahren die wasserrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen habe, werde entgegnet, dass die wasserrechtliche Bewilligung betreffend die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Werkstättenbetriebes bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2013 rechtskräftig erteilt worden sei. Die entsprechenden Einwände seien daher bereits Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen und könnten daher nicht mehr zum Gegenstand des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens gemacht werden. 10 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gemeinsam ausgeführte Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben. 11 4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 4.2. Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst darauf, dass der "Beschwerdeführer" die Auffassung vertrete, dass eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorliege und das Erkenntnis zu beheben sei, weil die Sache nicht mehr dieselbe sei. Das ursprüngliche Bauansuchen sei nicht mehr ident mit dem Bauvorhaben, das Gegenstand der Bewilligung sei. Insofern weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 14 4.2. Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst darauf, dass der "Beschwerdeführer" die Auffassung vertrete, dass eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorliege und das Erkenntnis zu beheben sei, weil die Sache nicht mehr dieselbe sei. Das ursprüngliche Bauansuchen sei nicht mehr ident mit dem Bauvorhaben, das Gegenstand der Bewilligung sei. Insofern weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab.

15 Dieses Vorbringen nimmt lediglich Bezug auf die baurechtliche Bewilligung, die zwar Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen sein mag, aber nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses war. Inwiefern das Projekt betreffend die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens gewesen sei, wird nicht annähernd konkretisiert, sodass kein Bezug zum Revisionsgegenstand ersichtlich ist. Insofern die Revisionswerber vorbringen, es sei zu klären gewesen, "ob der bau- und der gewerberechtliche Antragsgegenstand, die im erstinstanzlichen Verfahren gemeinsam verhandelt worden sind, nun übereinstimmen oder nicht," zeigen diese wiederum nicht konkret auf, in welchem Umstand die Revision eine den Verfahrensgegenstand betreffende Wesensänderung sieht. Die Frage der Übereinstimmung des bau- und gewerberechtlichen Antragsgegenstandes hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.

16 4.2. Insofern sich die Revision weiter gegen die Begründung des Erkenntnisses richtet, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht den Argumenten der Beschwerde jeweils strukturiert und ausführlich entgegen tritt. Insoweit die Revision auch hier auf die im baurechtlichen Verfahren vorgelegten Planunterlagen Bezug nimmt, ist ihr wiederum entgegen zu halten, dass Gegenstand des hier angefochtenen Entscheidung nicht die baurechtliche Bewilligung war, sondern die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung.

17 4.3. Letztlich bringen die Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die wasserrechtlichen Aspekte des Projekts ignoriert, deren zu Lasten der Nachbarn gehenden Auswirkungen zu prüfen gewesen seien, zumal ein wasserrechtliches Verfahren nicht behänge.

18 Dieses Vorbringen kann angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis betreffend die bereits rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Projekts die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040100.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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