TE Vwgh Beschluss 2019/8/22 Ra 2019/21/0156

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2019, W115 2190015-2/3E, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: F A, p. A. Justizanstalt K,K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 24. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 6. März 2018 zur Gänze ab. Unter einem sprach es (von Amts wegen) aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan fest, wobei ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt wurde.

3 Über die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bisher noch nicht entschieden. 4 Im Hinblick auf mittlerweile ergangene strafgerichtliche Verurteilungen des Mitbeteiligten nach dem Suchtmittelgesetz sowie wegen schwerer Körperverletzung erließ das BFA den Bescheid vom 22. Februar 2019, wonach "gemäß § 68 Abs. 2 AVG (...) nachgehende Abänderung" des in Rn. 2 dargestellten Bescheides vom 6. März 2018 "im laufenden Beschwerdeverfahren" erging:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Mitbeteiligten (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Mitbeteiligten sodann ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

5 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2019 statt und es behob den bekämpften Bescheid des BFA ersatzlos. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0246, Rn 5, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 28.8.2014, Ro 2014/21/0068, mwN).

7 Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. In der gegenständlichen Amtsrevision des BFA werden nämlich nur Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, die vom Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit Erkenntnis vom 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, beantwortet wurden.

8 Dazu kann in der Sache gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, dem ein im Wesentlichen sachverhaltsmäßig und rechtlich gleichgelagerter Fall und eine inhaltlich entsprechende Amtsrevision des BFA zugrunde lagen, verwiesen werden. Aus den dort näher dargestellten Überlegungen erweist sich die auch hier vom BVwG vertretene Auffassung, durch den in Rn. 4 dargestellten, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid hätte die Rechtsstellung des Mitbeteiligten nicht verschlechtert werden dürfen, als zutreffend. Die ersatzlose Behebung dieses Bescheides durch das BVwG erfolgte daher schon deshalb zu Recht, sodass insoweit auch kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

9 Die gegenständliche Amtsrevision erweist sich somit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210156.L00

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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