TE Vwgh Beschluss 2019/8/27 Ra 2019/08/0122

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
VStG §65
VwGVG 2014 §52 Abs8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des M H in Wien, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 4. Juni 2019, Zl. LVwG-S-1375/001-2018, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die revisionswerbende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt. Die revisionswerbende Partei wurde verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 146,-- zu leisten. Eine ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Revisionswerber habe es als Geschäftsführer der M GmbH zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin den am 15. Dezember 2017 als Aufpasser in dem von ihr betriebenen Glücksspiellokal zumindest geringfügig beschäftigten Dienstnehmer Adis M nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.

5 Der Revisionswerber bringt vor, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe seinen Anträgen auf Zeugenvernehmung zum Beweis dafür, "dass am 15.12.2017 kein aufrechtes Dienstverhältnis bestand mit der (M GmbH)" und "dass keine verbotene Untervermietung stattgefunden hat" (der Revisionswerber war der Auffassung, aus einem Bestehen eines Untermietvertrages würde sich der zwingende Schluss ableiten lassen, dass die M GmbH nicht Dienstgeberin gewesen sei) nicht Rechnung getragen, was einen groben Verfahrensmangel verwirkliche.

6 Dem ist zu erwidern, dass es sich bei den Beweisthemen um Rechtsfragen handelt, deren Beantwortung nicht durch Zeugen erfolgen kann.

7 Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Landesverwaltungsgericht habe statt einer Übertretung iSd § 33 Abs. 1 ASVG nur eine solche nach § 33 Abs. 2 ASVG angenommen und den Spruch sohin abgeschwächt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sei es unzulässig, dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

8 Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen. Der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. § 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes (hier: § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG) aus dem Spruch ausgeschieden oder dieser eingeschränkt wird, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188, mwN).

9 Der vorliegende Revisionsfall ist mit der zitierten Rechtsprechung der Verringerung des Unrechtsgehaltes durch Einschränkung des Tatzeitraumes nicht vergleichbar. Eine Herabsetzung der Strafe allein deshalb, weil das Verwaltungsgericht mangels Erweislichkeit einer Vollversicherung in Korrektur des erstinstanzlichen Spruches zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG dessen Abs. 2 herangezogen hat (VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262), war nicht geboten (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/08/0105). Der Unrechtsgehalt liegt in der Unterlassung der erforderlichen Meldung eines Dienstverhältnisses (vgl. zum Gleichbleiben des Unrechtsgehalts, wenn nur ein geringerer, das gesetzliche Maß aber ebenfalls überschreitender Grad der Alkoholisierung erweislich ist, VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188). Da auch keine Herabsetzung der Strafe erfolgte, wurde keine Änderung zu Gunsten des Revisionswerbers vorgenommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Revisionswerber zu Recht auferlegt.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080122.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten