TE Vwgh Beschluss 2019/8/27 Ra 2019/08/0118

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §10 Abs3
AlVG 1977 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des M O in Z, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in 8480 Mureck, Grazer Straße 1/I/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2019, Zlen. G302 2182272-1/11E, G302 2196201-1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 28. September 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 13. September bis 17. November 2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Mit Bescheid des AMS vom 11. Dezember 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 24. November 2017 bis 18. Jänner 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer weiteren vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 28. September 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG von 13. September bis 17. November 2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Mit Bescheid des AMS vom 11. Dezember 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, AlVG von 24. November 2017 bis 18. Jänner 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer weiteren vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.

5 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nachdem das AMS jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.5 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nachdem das AMS jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in einem Telefongespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber abgegebene Äußerung eines Arbeitslosen rechtlich gleich behandle wie eine Äußerung in einem Vorstellungsgespräch. Für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes kommt es aber nur darauf an, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Ein solches Verhalten kann selbstverständlich auch im Zuge eines Telefongesprächs gesetzt werden. Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Reaktionen des Revisionswerbers auf die Stellenangebote - Erklärung, dass er bereits ein fixes Dienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen habe bzw. Erklärung, dass er nur als Betriebselektriker (nicht aber als Elektrohelfer) arbeiten wolle - kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse waren. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse zumindest in Kauf genommen hat und ihm damit bedingter Vorsatz anzulasten ist.

7 Soweit der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Revisionswerber vier Monate nach der letzten Vereitelung einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstelle, ist ihm zu entgegen, dass die Frage der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG der Beurteilung im Einzelfall durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu  -insbesondere zum Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - Leitlinien entwickelt, von denen das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen ist (vgl. die auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisse VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001). 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7 Soweit der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Revisionswerber vier Monate nach der letzten Vereitelung einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstelle, ist ihm zu entgegen, dass die Frage der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG der Beurteilung im Einzelfall durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu  -insbesondere zum Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - Leitlinien entwickelt, von denen das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen ist vergleiche , die auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisse VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001). 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080118.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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