RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2019/11/0111

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0104 B 24. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110111.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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