TE Vwgh Beschluss 2019/9/3 Ra 2019/15/0071

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der F kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2018, Zlen. VGW- 002/069/13802/2017-9, und VGW-002/V/069/13805/2017, betreffend u. a. Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. August 2017 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten, zwei Steckschlüsseln, vier Schlüsselbunden sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhalts der Gerätekassen gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an (Spruchpunkt 1). Zudem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt (Spruchpunkt 2). 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Partei, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtete, als unzulässig zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbende Partei zum Tatzeitpunkt zwar Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Lokales, allerdings nicht Eigentümerin der gegenständlichen Geräte gewesen sei. Begründend führte es aus, die revisionswerbende Partei habe - trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung - keine entsprechenden Nachweise (Verträge, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen) zum Nachweis ihrer Behauptung, Eigentümerin der Geräte zu sein, vorgelegt. Auch zu einem allfälligen obligatorischen Anspruch auf die Geräte - etwa insofern, dass sie die Geräte gemietet und selbst betrieben habe - habe die Revisionswerberin keine Angaben gemacht. Die Revisionswerberin treffe jedoch im Hinblick auf diese in ihrer Sphäre gelegenen Umstände eine Mitwirkungspflicht. Da im Einziehungsverfahren iSd § 54 Abs. 2 GSpG nur jenen Personen Parteistellung zukomme, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände hätten, sei die Beschwerde zurückzuweisen. 4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht verstoße gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Sache einer Partei sei, die Voraussetzungen einer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dem Verwaltungsgericht die Obliegenheit auferlegt sei, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genieße (Hinweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, Rz. 11; VwGH 21.1.2019, Ra 2017/17/0829, Rz. 7).

9 Wie die revisionswerbende Partei zutreffend ausführt, ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern ist der Behörde die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN). Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832). 10 Das Verwaltungsgericht ist gegenständlich jedoch nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen. Es hat sich nicht mit dem bloßen Hinweis begnügt, dass ein Eigentumsnachweis nicht vorgelegt worden sei, sondern hat der Revisionswerberin Parteiengehör eingeräumt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Vertreter der Revisionswerberin lediglich erklärte, er könne keine Angaben darüber machen, ob die von ihm vertretene Partei Eigentümerin der Geräte sei. Auch die revisionswerbende Partei nützte die Gelegenheit zur Glaubhaftmachung ihrer Rechte an den Geräten nicht. Welche weitergehenden Erhebungen das Verwaltungsgericht hätte anstellen müssen, erschließt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vor dem Hintergrund dieses konkreten Verfahrens nicht.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150071.L00

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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