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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7e Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/11/0054 E 06.09.2019 Ra 2019/11/0055 E 06.09.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2019, LVwG-301998/2/Kü/JW, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; mitbeteiligte Partei: B L, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Februar 2018 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber und Inhaber eines näher bezeichneten Einzelunternehmens mit Sitz in der Slowakischen Republik sieben namentlich genannte Arbeitnehmer (jeweils mit slowakischer Staatsangehörigkeit) zu einzeln angeführten Zeiten zwischen 1. Mai 2016 und 8. Juli 2016 auf einer näher umschriebenen Baustelle in Österreich beschäftigt, ohne diesen das nach Gesetz, Verordnung, oder Kollektivvertrag zumindest zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, wobei die Unterentlohnung je Arbeiter "zwischen 79,00 und 85,00% des zustehenden Entgelts" betragen habe.
Wegen Übertretung des § 7e Abs 3 iVm § 7i Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurden über den Mitbeteiligten hinsichtlich jedes betroffenen Arbeitnehmers eine Geldstrafe (je nach Beschäftigungsdauer entweder EUR 2.000,-- oder EUR 4.000,--) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 7 e, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurden über den Mitbeteiligten hinsichtlich jedes betroffenen Arbeitnehmers eine Geldstrafe (je nach Beschäftigungsdauer entweder EUR 2.000,-- oder EUR 4.000,--) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.
2 In der Begründung wurde ausgeführt, der den betroffenen Arbeitnehmern für die durchgeführten Montagearbeiten zustehende Bruttostundenlohn ergebe sich aus dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, wobei auch die maßgebende Lohneinstufung (Lohngruppe) des jeweiligen Arbeitnehmers angegeben wurde. Dem zustehenden Bruttostundenlohn stellte die belangte Behörde den vom Mitbeteiligten jeweils tatsächlich ausbezahlten Bruttostundenlohn gegenüber, dies führe zur festgestellten Unterentlohnung im Ausmaß zwischen 79,00 und 85,00 %.
3 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und bestritt die Berechnung der belangten Behörde und den Vorwurf der Unterentlohnung.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2019 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten "Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben" (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenbeitrag zum behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten habe4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2019 wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten "Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben" (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenbeitrag zum behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten habe
(Spruchpunkt II.) und dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.). 5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten könne, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei, wobei sich die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren habe. 6 Im Falle der Unterentlohnung gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG sei es daher erforderlich, in der Tatumschreibung des Spruches zu konkretisieren, nach welchem Gesetz, welcher Verordnung oder nach welchem Kollektivvertrag der Arbeitnehmer zu entlohnen gewesen wäre, wobei auch die nach diesen Vorschriften maßgebende Lohneinstufung (etwa als Facharbeiter oder als Hilfsarbeiter) im Spruch hätte angegeben werden müssen.(Spruchpunkt römisch zwei.) und dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). 5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten könne, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei, wobei sich die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren habe. 6 Im Falle der Unterentlohnung gemäß Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG sei es daher erforderlich, in der Tatumschreibung des Spruches zu konkretisieren, nach welchem Gesetz, welcher Verordnung oder nach welchem Kollektivvertrag der Arbeitnehmer zu entlohnen gewesen wäre, wobei auch die nach diesen Vorschriften maßgebende Lohneinstufung (etwa als Facharbeiter oder als Hilfsarbeiter) im Spruch hätte angegeben werden müssen.
7 Diese Konkretisierung sei notwendig, um den Arbeitgeber als Beschuldigten in die Lage zu versetzen, den Tatvorwurf zu widerlegen und darzutun, dass und weshalb der von der Behörde herangezogene Kollektivvertrag und die angenommene Einstufung fallbezogen nicht maßgebend seien und dass daher die angenommene Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes und damit der Vorwurf der Unterentlohnung nicht zuträfen.
8 Es genüge daher den Anforderungen des § 44a VStG nicht, wenn im gegenständlichen Spruch des Straferkenntnisses die Unterentlohnung "pauschal" bzw. als Prozentsatz angelastet werde, ohne das zustehende Entgelt bzw. die dafür maßgebenden Rechtsvorschriften zu konkretisieren. Das angefochtene Erkenntnis sei daher "aufzuheben" gewesen.8 Es genüge daher den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nicht, wenn im gegenständlichen Spruch des Straferkenntnisses die Unterentlohnung "pauschal" bzw. als Prozentsatz angelastet werde, ohne das zustehende Entgelt bzw. die dafür maßgebenden Rechtsvorschriften zu konkretisieren. Das angefochtene Erkenntnis sei daher "aufzuheben" gewesen.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In Rahmen der Revisionsbeantwortung beantragte die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und der Mitbeteiligte die Abweisung der Revision. 10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche in zweifacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Einerseits habe das Verwaltungsgericht durch die bloße "Aufhebung" des Straferkenntnisses die Verwaltungsstrafsache entgegen § 50 VwGVG nicht in der Sache entschieden (Hinweis auf VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 7.3.2017, Ra 2016/02/0271; 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Andererseits wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses erforderlichenfalls selbst zu präzisieren (Hinweis auf VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409), so etwa durch die zusätzliche Angabe des absoluten Betrages der Unterentlohnung sowie des die Unterentlohnung begründenden maßgebenden Kollektivvertrags samt jeweiliger Einstufung der Arbeitnehmer.9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In Rahmen der Revisionsbeantwortung beantragte die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und der Mitbeteiligte die Abweisung der Revision. 10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche in zweifacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Einerseits habe das Verwaltungsgericht durch die bloße "Aufhebung" des Straferkenntnisses die Verwaltungsstrafsache entgegen Paragraph 50, VwGVG nicht in der Sache entschieden (Hinweis auf VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; 7.3.2017, Ra 2016/02/0271; 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Andererseits wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses erforderlichenfalls selbst zu präzisieren (Hinweis auf VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409), so etwa durch die zusätzliche Angabe des absoluten Betrages der Unterentlohnung sowie des die Unterentlohnung begründenden maßgebenden Kollektivvertrags samt jeweiliger Einstufung der Arbeitnehmer.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die (für den vorliegenden Fall gemäß § 19 Z 38 AVRAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 maßgebenden) Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 152/2015 lauten (auszugsweise):12 Die (für den vorliegenden Fall gemäß Paragraph 19, Ziffer 38, AVRAG in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, maßgebenden) Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015, lauten (auszugsweise):
"Kompetenzzentrum LSDB
§ 7e (1) Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet. Paragraph 7 e, (1) Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet.
...
...
Strafbestimmungen
§ 7i ... Paragraph 7 i, ...
...
1. (...) in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,1. (...) in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB,
...
auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben." auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins, bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben."
13 § 19 Z 38 AVRAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 lautet:13 Paragraph 19, Ziffer 38, AVRAG in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet:
"§ 19 (1) ...
38. Die §§ 7 bis 7o in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben." 38. Die Paragraphen 7 bis 7 o in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben."
14 § 50 VwGVG idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet:14 Paragraph 50, VwGVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet:
"Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
..."
15 Die Revision der (gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 7i Abs. 8 AVRAG revisionslegitimierten) Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB (§ 7e Abs. 1 AVRAG) ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig und, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, auch begründet:15 Die Revision der (gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG revisionslegitimierten) Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB (Paragraph 7 e, Absatz eins, AVRAG) ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig und, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, auch begründet:
16 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. aus vielen VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025, mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen.16 Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , aus vielen VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025, mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen.
17 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Ansicht vertrat, die Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Leistung des diesen zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG seien nur dann ausreichend gewahrt, wenn nicht nur eine Konkretisierung der angelasteten Beschäftigung (insbesondere durch die namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer und des Datums ihrer Beschäftigung), sondern auch eine Präzisierung des diesen zustehenden Entgelts, insbesondere durch die Präzisierung der dieses Entgelt bestimmenden Vorschriften, erfolgt. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass es dem Arbeitgeber anders schwer möglich wäre, dem Vorwurf der Unterentlohnung entgegen zu halten, dass und aus welchen Gründen das den jeweiligen Arbeitnehmern bezahlte Entgelt den maßgebenden Vorschriften sehr wohl entspreche. Auch die Revision vertritt im Übrigen insoweit keinen anderen Standpunkt.17 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Ansicht vertrat, die Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Leistung des diesen zustehenden Entgelts iSd Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Satz AVRAG seien nur dann ausreichend gewahrt, wenn nicht nur eine Konkretisierung der angelasteten Beschäftigung (insbesondere durch die namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer und des Datums ihrer Beschäftigung), sondern auch eine Präzisierung des diesen zustehenden Entgelts, insbesondere durch die Präzisierung der dieses Entgelt bestimmenden Vorschriften, erfolgt. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass es dem Arbeitgeber anders schwer möglich wäre, dem Vorwurf der Unterentlohnung entgegen zu halten, dass und aus welchen Gründen das den jeweiligen Arbeitnehmern bezahlte Entgelt den maßgebenden Vorschriften sehr wohl entspreche. Auch die Revision vertritt im Übrigen insoweit keinen anderen Standpunkt.
18 Festzuhalten ist weiters, dass entgegen der Annahme der Revision das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (zu Recht) nicht davon ausgegangen ist, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens der vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmer und ihres Beschäftigungszeitpunktes gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnedies bekannt ist. Freilich enthebt dies nicht von der Feststellung des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses, weil andernfalls der Vorwurf der Unterentlohung nicht stichhaltig wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, Pkt. 4.1.).18 Festzuhalten ist weiters, dass entgegen der Annahme der Revision das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (zu Recht) nicht davon ausgegangen ist, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens der vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmer und ihres Beschäftigungszeitpunktes gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnedies bekannt ist. Freilich enthebt dies nicht von der Feststellung des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses, weil andernfalls der Vorwurf der Unterentlohung nicht stichhaltig wäre vergleiche , VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, Pkt. 4.1.).
19 Die Revision führt jedoch zutreffend aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fehlen der Präzisierung der das zustehende Entgelt normierenden Rechtsvorschriften im Spruch des Straferkenntnisses zu seiner Aufhebung führe. Das Verwaltungsgericht irrt damit unter zweierlei Gesichtspunkten:
20 Einerseits entspricht die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein nicht dem § 50 VwGVG (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn 33, sowie VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271), sodass das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Andererseits übersieht das Verwaltungsgericht, dass es nach der letztgenannten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Präzisierung der das Entgelt bestimmenden maßgebenden Vorschriften selbst zu ergänzen und damit gemäß § 50 VwGVG in der Sache zu entscheiden (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2 § 50 VwGVG Rz 3 und die dort angeführte hg. Judikatur). Diese Ergänzung bzw. Richtigstellung betrifft nämlich die gemäß § 44a Z 2 VStG erforderliche Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift (vgl. VwGH 22.4.1997, 94/11/0108, zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift, wenn er ein entsprechendes Gebot oder Verbot beinhaltet; ähnlich auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, zur Anführung von Auflagen eines Bescheides als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift), die vom Verwaltungsgericht erforderlichenfalls vorzunehmen ist (vgl. aus vielen VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062), und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschuldigten die richtige Vorschrift innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. dazu fallbezogen § 7i Abs. 7 und 7a AVRAG) vorgehalten wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, mwN).20 Einerseits entspricht die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein nicht dem Paragraph 50, VwGVG vergleiche , die bereits zitierten Erkenntnisse VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066, Rn 33, sowie VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271), sodass das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Andererseits übersieht das Verwaltungsgericht, dass es nach der letztgenannten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Präzisierung der das Entgelt bestimmenden maßgebenden Vorschriften selbst zu ergänzen und damit gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Sache zu entscheiden vergleiche , Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2 Paragraph 50, VwGVG Rz 3 und die dort angeführte hg. Judikatur). Diese Ergänzung bzw. Richtigstellung betrifft nämlich die gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erforderliche Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift vergleiche , VwGH 22.4.1997, 94/11/0108, zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift, wenn er ein entsprechendes Gebot oder Verbot beinhaltet; ähnlich auch VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, zur Anführung von Auflagen eines Bescheides als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift), die vom Verwaltungsgericht erforderlichenfalls vorzunehmen ist vergleiche , aus vielen VwGH 13.9.2018, Ra 2018/16/0062), und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschuldigten die richtige Vorschrift innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vergleiche , dazu fallbezogen Paragraph 7 i, Absatz 7, und 7a AVRAG) vorgehalten wurde vergleiche , VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0129, mwN).
21 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGGRechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG
aufzuheben.
22 Die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 4 VwGG.22 Die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz beruht auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 6. September 2019
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L00Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020