RS Vwgh 2019/9/17 Ra 2019/14/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §40 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2

Rechtssatz

Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des VwG zu ergeben (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage nach dem AVG ergangene und auf das Verfahrensregime der Verwaltungsgerichte übertragbare Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140290.L04

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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