TE Vwgh Beschluss 2019/9/18 Ra 2019/11/0083

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Veröffentlicht am 18.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M B in R, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Niederösterreich vom 9. April 2019, Zl. LVwG-S-780/001-2018, betreffend Bestrafung nach dem AZG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden (in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 28. Februar 2018) über den Revisionswerber als gemäß § 9 Abs. 1 nach außen zur Vertretung befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B. GmbH zwei Geldstrafen in Höhe von EUR 200,-- und EUR 300,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß § 28 Abs. 5 und 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) verhängt, weil es diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zu verantworten habe, dass ein namentlich genannter Arbeitnehmer als Lenker eines Lastkraftwagens im innerstaatlichen Verkehr am 11. April 2016 einerseits mehr als ein Schaublatt im Fahrtschreiber verwendet und andererseits die tägliche (Mindest-)Ruhezeit nicht eingehalten habe (als Übertretungsnormen wurden näher bezeichnete unionsrechtliche Verordnungen angeführt).

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

6 Vorauszuschicken ist, dass im Zulässigkeitsvorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren die objektive Verwirklichung der Tatbestände nicht mehr bestritten, nicht bekämpft wird. Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vielmehr vorgebracht, die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, im Unternehmen der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft fehle es an einem exkulpierenden, wirksamen Kontrollsystem zur Hintanhaltung der in Rede stehenden Übertretungen, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. fehle eine solche, wenn es, wie gegenständlich, um das eigenmächtige und weisungswidrige Verhalten des Arbeitnehmers gehe.

7 Zum letztgenannten Vorbringen betreffend das Fehlen von Rechtsprechung genügt der beispielsweise Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 2018, Ra 2017/03/0092 (dort mwN), nach welchem - gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern - ein entsprechendes Kontrollsystem (siehe auch zu dessen Anforderungen das zitierte Erkenntnis) Platz greifen muss, weil nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. 8 Nach der Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. aus vielen VwGH vom 25.3.2019, Ra 2019/02/0043, mwN, vom 12.12.2017, Ra 2017/05/0286, und vom 3.10.2018, Ra 2018/07/0421).

9 Letzteres ist gegenständlich schon deshalb nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht vertretbar zur Ansicht gelangt ist, dass ein GPS-Datensystem, das, wie verfahrensgegenständlich, Fahrbewegungen nach dem (vorgesehenen) Dienstzeitende gar nicht mehr erfasst, kein wirksames Kontrollmittel zur Überwachung bzw. Hintanhaltung von nach dem angeordneten Dienstzeitende verrichteten dienstlichen Fahrten (und die damit verbundene Unterschreitung der Mindestruhezeit) darstellt. Gleiches gilt in Bezug auf die Kontrolle des Verbotes, im Fahrtschreiber mehr als ein Schaublatt zu verwenden, zumal nach den Feststellungen im Unternehmen des Revisionswerbers wirksame Maßnahmen (Entlassung) erst "ab der dritten Verwarnung" ergriffen werden.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110083.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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