RS Vwgh 2019/9/23 Ra 2019/03/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

RechtspraktikantenG 1987 §1 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wenn das BVwG ausgeführt hat, es bestehe im Hinblick auf die (unstrittige) Beendigung der Gerichtspraxis der Mitbeteiligten kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob die Befolgung der im Rahmen der Gerichtspraxis an sie in ihrer Stellung als Rechtspraktikantin ergangenen Weisung zu ihren Dienstpflichten gehörte, liegt dies im Rahmen der durch die Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien zum Bestehen eines Rechtsschutzinteresses: Es ist nicht strittig, dass die Mitbeteiligte eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Beschlusses bereits zurückgelegt hatte. Damit hat sie das durch § 2 Abs. 1 erster Satz RechtspraktikantenG 1987 begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von sieben Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird durch das Gesetz nicht begründet (vgl. VwGH 7.9.1998, 98/10/0238). Da dem RechtspraktikantenG 1987 kein Anspruch auf eine Verlängerung der Gerichtspraxis oder eine Wiederzulassung zu derselben nach Konsumation der sieben Monate zu entnehmen ist, kommt den von der Revisionswerberin angestellten theoretischen Überlegungen (zur möglichen Fortsetzung der Gerichtspraxis bzw. zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst) keine rechtserhebliche Bedeutung für ein fortdauerndes rechtliches Interesse zu (vgl. VwGH 16.3.2005, 2002/12/0201).Wenn das BVwG ausgeführt hat, es bestehe im Hinblick auf die (unstrittige) Beendigung der Gerichtspraxis der Mitbeteiligten kein rechtliches Interesse mehr an der Feststellung, ob die Befolgung der im Rahmen der Gerichtspraxis an sie in ihrer Stellung als Rechtspraktikantin ergangenen Weisung zu ihren Dienstpflichten gehörte, liegt dies im Rahmen der durch die Judikatur des VwGH gezogenen Leitlinien zum Bestehen eines Rechtsschutzinteresses: Es ist nicht strittig, dass die Mitbeteiligte eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Beschlusses bereits zurückgelegt hatte. Damit hat sie das durch Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz RechtspraktikantenG 1987 begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von sieben Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird durch das Gesetz nicht begründet vergleiche VwGH 7.9.1998, 98/10/0238). Da dem RechtspraktikantenG 1987 kein Anspruch auf eine Verlängerung der Gerichtspraxis oder eine Wiederzulassung zu derselben nach Konsumation der sieben Monate zu entnehmen ist, kommt den von der Revisionswerberin angestellten theoretischen Überlegungen (zur möglichen Fortsetzung der Gerichtspraxis bzw. zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst) keine rechtserhebliche Bedeutung für ein fortdauerndes rechtliches Interesse zu vergleiche VwGH 16.3.2005, 2002/12/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030106.L02

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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