Index
14/02 GerichtsorganisationNorm
GOG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W R in S, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. März 2019, Zl. LVwG-750617/13/Sr/CK, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD), den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.1 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD), den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.
2 Begründend führte die LPD zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seinen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe mit einer Bestätigung seines Arbeitgebers - der G AG - begründet, wonach er für dieses Unternehmen im Rahmen der Zutrittskontrolle von Gerichten tätig sei. Laut Ausschreibung der B GmbH sei es zwingend erforderlich, dass jeder Mitarbeiter, der dort zum Einsatz komme, über einen gültigen Waffenpass verfüge. Weiters sei ein Schreiben des Oberlandesgerichts Linz (OLG) vorgelegt worden, wonach das Gericht eine behördliche Bestätigung für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses einfordere. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass das Gericht damit einen Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses bestätige. Für Inhaber von Waffenbesitzkarten bedürfe es lediglich der Zustimmung des Gerichts, im Gebäude Waffen zu führen, um der Kontrollfunktion im Gerichtsgebäude nachzukommen. Etwaige Gefahren, denen der Revisionswerber durch seine berufliche Tätigkeit ausgesetzt sei, habe dieser nicht geltend gemacht.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Beschwerdevorentscheidung der LPD und Vorlageantrag des Revisionswerbers - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 4 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber sei beruflich als Kontrollorgan (als Dienstnehmer der G AG) am Bezirksgericht Urfahr tätig und sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B begründe er mit der entsprechenden Vorgabe seitens der Gerichte an die bei Zutrittskontrollen zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte. Danach dürften bei Zutrittskontrollen nur Sicherheitskräfte eingesetzt werden, die über einen Waffenpass oder zumindest eine behördliche Bestätigung verfügten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorlägen, aber nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werde.
5 Die Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) an die Präsidentin des OLG Linz vom 4. Dezember 2018 (a) bzw. dieser an den Dienstgeber des Revisionswerbers (b) hätten folgenden Inhalt:
a) "Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden sind entweder von einem einzelnen weiblichen oder männlichen Kontrollorgan, das einen Waffenpass für Faustfeuerwaffen besitzen muss, oder einem aus zumindest zwei Kontrollpersonen verschiedenen Geschlechtes, von denen zumindest eine einen Waffenpass besitzen muss, bestehenden Team durchzuführen. Für das einzusetzende Sicherheitspersonal ist ein Waffenpass oder eine Bestätigung der Behörde, dass die Voraussetzungen für einen Waffenpass vorliegen, aber nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wird, vorzulegen."
b) "Das Ersuchen ... binnen zwei Monaten im Wege der B GmbH Bestätigungen der Behörde vorzulegen, dass jene bei Gericht eingesetzten Kontrollorgane, die nur eine Waffenbesitzkarte haben, die Voraussetzungen für einen Waffenpass erfüllen, wird hiermit erneut in Erinnerung gerufen."
6 Dazu habe die beim OLG im Referat "Wirtschaft 2" tätige Mitarbeiterin in einem Telefonat mit dem erkennenden Richter - zusammengefasst - ausgeführt, dass ein Waffenpass keine Voraussetzung für die Ausübung der Kontrolltätigkeit sei. Es bedürfe einer behördlichen Bestätigung, wonach die Kontrollorgane mit den Waffen (z.B. Faustfeuerwaffen), die Besuchern abzunehmen und zu verwahren seien, in rechtlich zulässiger Weise umgehen dürften. Es sei ausreichend, wenn daraus hervorgehe, dass beim Kontrollorgan keine (persönlichen) Gründe vorliegen, die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprächen; ein mangelnder Bedarf hindere die Ausübung der Kontrolltätigkeit nicht. Eine Waffenbesitzkarte, wie sie der Revisionswerber besäße, reiche nach Meinung des "zuständigen Ministeriums" nicht aus.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: § 3 Abs. 1 GOG begründe für sich genommen keinen Anspruch eines Kontrollorgans auf Ausstellung eines Waffenpasses. Die Ausstellung eines Waffenpasses sei vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen. Aus den vom Revisionswerber geltend gemachten bedarfsbegründenden Argumenten, ein Waffenpass oder eine behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für einen Waffenpass vorliegen, sei Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, könne kein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abgeleitet werden. Der Revisionswerber habe nicht dargetan, aus welcher konkreten Gefährdung er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableite. Zwar könnten im Rahmen der vom Revisionswerber ausgeübten beruflichen Tätigkeit Einzelsituationen auftreten, in denen das Führen einer Waffe zweckmäßig sein könnte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass - etwa wenn eine Person beim Eintritt in das Gerichtsgebäude eine Schusswaffe bei sich habe - das Führen einer Schusswaffe durch den Revisionswerber geradezu erforderlich sei, um die zu Unrecht mitgeführte Waffe in Verwahrung zu nehmen, und dass der Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden könne. Der Gesetzgeber des GOG sei nicht davon ausgegangen, dass Kontrollorgane wie der Revisionswerber unter Zuhilfenahme einer geführten Waffe das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden durchzusetzen hätten; vielmehr sei im Falle einer Zuwiderhandlung die Sicherheitsbehörde zu verständigen (vgl. § 11 Abs. 1 Z 4 GOG).7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Paragraph 3, Absatz eins, GOG begründe für sich genommen keinen Anspruch eines Kontrollorgans auf Ausstellung eines Waffenpasses. Die Ausstellung eines Waffenpasses sei vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen. Aus den vom Revisionswerber geltend gemachten bedarfsbegründenden Argumenten, ein Waffenpass oder eine behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für einen Waffenpass vorliegen, sei Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, könne kein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abgeleitet werden. Der Revisionswerber habe nicht dargetan, aus welcher konkreten Gefährdung er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableite. Zwar könnten im Rahmen der vom Revisionswerber ausgeübten beruflichen Tätigkeit Einzelsituationen auftreten, in denen das Führen einer Waffe zweckmäßig sein könnte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass - etwa wenn eine Person beim Eintritt in das Gerichtsgebäude eine Schusswaffe bei sich habe - das Führen einer Schusswaffe durch den Revisionswerber geradezu erforderlich sei, um die zu Unrecht mitgeführte Waffe in Verwahrung zu nehmen, und dass der Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden könne. Der Gesetzgeber des GOG sei nicht davon ausgegangen, dass Kontrollorgane wie der Revisionswerber unter Zuhilfenahme einer geführten Waffe das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden durchzusetzen hätten; vielmehr sei im Falle einer Zuwiderhandlung die Sicherheitsbehörde zu verständigen vergleiche , Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GOG).
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
9 Die Revision ist - entgegen der nur formelhaften und damit unzureichenden Begründung des Verwaltungsgerichts - zur weiteren Klarstellung der Rechtslage betreffend die Frage des Vorliegens eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zulässig; sie ist aber nicht begründet.
10 Die im Revisionsfall maßgeblichen Vorschriften des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018 (WaffG), lauten - auszugsweise - wie folgt:10 Die im Revisionsfall maßgeblichen Vorschriften des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, (WaffG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.Paragraph 6, (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
...
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.Paragraph 7, (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
...
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
...
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.Paragraph 21, (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
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Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erParagraph 22, (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen." Paragraph 6, Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen."
12 Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetze s, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 58/2018 (GOG), lauten (auszugsweise):12 Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetze s, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018, (GOG), lauten (auszugsweise):
"Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; ...Paragraph eins, (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; ...
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Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.Paragraph 2, (1) Auf Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt , Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der Paragraph eins, nicht anzuwenden.
Sicherheitskontrolle
§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.Paragraph 3, (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
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Zwangsgewalt der Kontrollorgane
§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.Paragraph 5, (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.Paragraph 6, (1) Die nach Paragraph eins, Absatz 2, übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Absatz eins,) erforderlich ist.
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Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)
§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.Paragraph 9, (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
Vertragsbedingungen
§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten: Paragraph 10, Die Bedingungen eines Vertrags nach Paragraph 9, Absatz eins, haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:
1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem Paragraph 255, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem Paragraph 255, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (Paragraph 11, Absatz eins,) sicherzustellen;
4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen;
5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,Paragraph 11, (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (Paragraph 3, Absatz eins,) sind befugt und - vorbehaltlich des Absatz 2, - verpflichtet,
1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;1. die Sicherheitskontrollen mit den im Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des Paragraph 6,;
3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;3. in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder
gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;b) eine Waffe nach Paragraph 6, Absatz 2, zurückbehalten wird;
5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;5. von Fällen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 (Paragraph 8,) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
..."
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2019/03/0034, 21.1.2019, Ro 2018/03/0056, je mwN). 14 Ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG kann nicht nur dann gegeben sein, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt ist", weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG ableiten lässt, dass gegebenenfalls auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (vgl. betreffend die Geltendmachung jagdlichen Bedarfs für viele VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036; betreffend die Geltendmachung eines auf mangelnde Aufbewahrungsmöglichkeiten im Rahmen von schießsportlichen Wettkämpfen gestützten Bedarfs VwGH 8.9.2011, 2008/03/0061, mwN). 15 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründet (vgl. hinsichtlich der im Nö JagdG bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004). 16 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern (zusammengefasst) darauf gestützt, dass der Besitz eines Waffenpasses - aufgrund entsprechender Vorgaben des zuständigen OLG und BMVRDJ bzw. seines Dienstgebers - notwendige Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigtes Kontrollorgan bei einem Bezirksgericht sei.13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ra 2019/03/0034, 21.1.2019, Ro 2018/03/0056, je mwN). 14 Ein Bedarf iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG kann nicht nur dann gegeben sein, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt ist", weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" im Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ableiten lässt, dass gegebenenfalls auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können vergleiche , betreffend die Geltendmachung jagdlichen Bedarfs für viele VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036; betreffend die Geltendmachung eines auf mangelnde Aufbewahrungsmöglichkeiten im Rahmen von schießsportlichen Wettkämpfen gestützten Bedarfs VwGH 8.9.2011, 2008/03/0061, mwN). 15 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründet vergleiche , hinsichtlich der im Nö JagdG bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004). 16 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Bedarf iSd Paragraph 21, Absatz 2, WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern (zusammengefasst) darauf gestützt, dass der Besitz eines Waffenpasses - aufgrund entsprechender Vorgaben des zuständigen OLG und BMVRDJ bzw. seines Dienstgebers - notwendige Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigtes Kontrollorgan bei einem Bezirksgericht sei.
17 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig angenommen, der Revisionswerber habe seinen Antrag mit der "Vorgabe seitens der Gerichte" begründet