Norm
StVG §156c Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Verpflichtung eines Antragstellers einen Mitbewohner über die dem eüH zugrunde liegende Tat zu informieren, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000951Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019