Norm
StVG §156c Abs1 Z4Rechtssatz
Einem Zeugen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu setzen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind Zeugen in sinngemäßer Anwendung der §§ 48 bis 50 AVG zu befragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000950Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019