RS OGH 2019/10/1 132Bs265/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2019
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Norm

StVG §156c Abs1 Z4

Rechtssatz

Einem Zeugen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu setzen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind Zeugen in sinngemäßer Anwendung der §§ 48 bis 50 AVG zu befragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000950

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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