TE Vfgh Beschluss 1996/11/25 B1802/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZustellG §7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen zwei dem Einschreiter nach bereits erfolgter Bestellung eines Sachwalters zugestellte Bescheide mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Eingabe vom 2. Juni 1996 erhebt der Einschreiter Beschwerde gegen zwei Bescheide des Bundesministeriums für Inneres vom 16. April 1996 (betreffend die Aufhebung eines Bescheides des Bundesasylamtes wegen Unzuständigkeit und die Abweisung eines Asylantrages).römisch eins. Mit Eingabe vom 2. Juni 1996 erhebt der Einschreiter Beschwerde gegen zwei Bescheide des Bundesministeriums für Inneres vom 16. April 1996 (betreffend die Aufhebung eines Bescheides des Bundesasylamtes wegen Unzuständigkeit und die Abweisung eines Asylantrages).

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist jedoch nicht zulässig.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG ist (ua.) das Vorliegen eines Bescheides.

Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also den §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. zB VfSlg. 1847/1949, 3020/1956, 7934/1976, 11725/1988, 13111/1992; VfGH 28.2.1995 B2630/94, B20/95). Ein auf die Erlassung eines Bescheides gerichteter Willensakt der Behörde tritt erst dann in die Rechtsordnung ein, wenn er nach außen gemäß den Regeln des AVG in Erscheinung tritt, wenn er also den §62 AVG entsprechend entweder mündlich verkündet oder wenn eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde vergleiche zB VfSlg. 1847/1949, 3020/1956, 7934/1976, 11725/1988, 13111/1992; VfGH 28.2.1995 B2630/94, B20/95).

2. Diese Voraussetzungen sind bei den angefochtenen Erledigungen nicht gegeben: Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß für den Einschreiter mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juli 1985 ein Sachverwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt wurde, ferner daß die nunmehr angefochtenen Bescheide lediglich dem Einschreiter, nicht jedoch dem Sachwalter zugestellt wurden. Eine rechtswirksame Zustellung fand daher nicht statt, zumal dem Sachwalter die Schriftstücke auch nicht später tatsächlich zugekommen sind, demgemäß die Heilung eines Zustellmangels nach §7 des Zustellgesetzes nicht erfolgt ist. Von einer Bescheiderlassung im Rechtssinn kann sohin nicht gesprochen werden.

Die vorliegende Eingabe wendet sich sohin nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand; sie war daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.römisch drei. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Zustellung, Bescheiderlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1802.1996

Dokumentnummer

JFT_10038875_96B01802_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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