RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

BAO §212
BAO §229
BAO §238
AbgEO §4

Rechtssatz

Da es sich bei einem Rückstandsausweis nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw Berichtigung durch Bescheid nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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