RS Lvwg 2019/9/9 LVwG-AV-752/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

BAO §212
BAO §229
BAO §238
AbgEO §4

Rechtssatz

Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; vgl VwGH 96/17/0454).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Vollstreckung; Rückstandsausweis; Einwendungen;

Anmerkung

VwGH 25.11.2021, Ra 2019/16/0195-8, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.752.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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