TE Vwgh Beschluss 1998/10/29 98/07/0122

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/07/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in den Beschwerdesachen der Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 25. Juni 1998,

1) LAS-210-467 (98/07/0122), und 2) Zl. LAS-210-466 (98/07/0123), jeweils betreffend Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Wie den Beschwerdeschriften und den Ablichtungen der angefochtenen Bescheide entnommen werden kann, hatten Antonia M. (98/07/0122) und Margit Ö. (98/07/0123) Anträge auf Aufnahme in die Mitgliederliste der Beschwerdeführerin gestellt, welche von dieser abgelehnt worden waren. Den von den abgelehnten Aufnahmewerberinnen erhobenen Beschwerden gab die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit ihren Bescheiden vom 27. März 1998 (98/07/0122) und vom 9. Februar 1998 (98/07/0123) nicht statt.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den von den abgelehnten Aufnahmewerberinnen gegen diese Bescheide der Agrarbezirksbehörde Bregenz erhobenen Berufungen Folge und verfügte die Aufnahme dieser Personen in die beschwerdeführende Agrargemeinschaft zu näher angeführten Stichtagen.

Gegen diese Bescheide richten sich die von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerden, die sich jedoch wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlung nicht eignen, weil die Beschwerdeführerin den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 ist gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates nämlich die Berufung an den Obersten Agrarsenat hinsichtlich der Fragen zulässig, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht.

Nach den in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen maßgebenden Bestimmungen der Satzung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft wird die Mitgliedschaft an ihr durch Aufnahme in die Mitgliederliste erworben, wobei auf diese Aufnahme bei Erfüllung näher beschriebener Voraussetzungen in den Satzungen ein Rechtsanspruch eingeräumt wird.

Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind nach § 31 Abs 1 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG.), im Sinne dieses Gesetzes u.a. Grundstücke, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden (lit b). Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, gemäß § 32 Abs. 1 FlVG. eine Agrargemeinschaft.

Die in den Beschwerdefällen strittige Frage eines Rechtsanspruches der abgelehnten Aufnahmewerberinnen auf Aufnahme in die Mitgliederliste der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als eine Frage zu beurteilen, mit deren Beantwortung zwangsläufig die Frage entschieden wird, ob den betroffenen Personen ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht oder nicht. Daß ein solches persönlich zustehendes agrarisches Anteilsrecht nach der maßgebenden Satzungsbestimmung erst durch die von der Agrargemeinschaft beschlossene Aufnahme in die Mitgliederliste rechtlich entstehen soll, ändert an dieser Beurteilung nichts. Hat der Bundesgesetzgeber in der Schaffung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 der Frage, ob einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, nämlich eine Bedeutung zugemessen, die ihn dazu veranlaßt hat, gegen difforme Entscheidungen dieser Frage den Rechtszug an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu eröffnen, dann bedeutete ein Ausschluß dieses Instanzenzuges gegen difforme Entscheidungen der Frage des Bestandes eines Rechtsanspruches auf den Erwerb eines agrarischen Anteilsrechtes durch eine Person einen Wertungswiderspruch, der dem Bundesgesetzgeber nicht zugesonnen werden darf. Dies gebietet eine Auslegung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z. 1 AgrBehG 1950 dahin, daß auch die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes zusteht, der in der genannten Vorschrift ausdrücklich normierten Frage, ob einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht, zu subsumieren ist.

Es waren die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden deshalb in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070122.X00

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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