TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W240 2187432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W240 2187431-1/14E

W240 2187430-1/15E

W240 2187432-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA Äthiopien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 zu 1.) 1140898409-170088487, 2.) 1140899700-170088479, und 3.) 1140899003-170088495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2187431-1 (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2187430-1 (BF2) sind Staatsangehörige von Äthiopien, Angehörige der amharischen Volksgruppe. Sie stellten am 21.01.2017 infolge irregulärer Einreise mit ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer zu W240 2187432-1 (BF3) die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes in Österreich.

Im Rahmen der Niederschrift vom 20.01.2017 gab der BF1 an, er sei in Addis Abeba in Äthiopien geboren, gehöre der amharischen Volksgruppe an und sei orthodoxer Christ. Seine Heimatadresse sei in XXXX und er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er sei über den Sudan, Libyen, Italien nach Österreich gelangt. Als Zweck der Einreise gab der BF1 an, er habe durch Österreich durchreisen wollen, um nach Deutschland zu gelangen. Er leide an keinen Krankheiten und in Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Befragt, wohin er sich begeben würde, falls er aus der Haft entlassen werden würde, gab er an, er würde nach Deutschland weiterreisen.

Im Rahmen der Niederschrift vom 20.01.2017 gab die BF2 an, sie sei in Addis Abeba geboren, sei christlich orthodox und gehöre der Volksgruppe der Amara an. Sie sei Verkäuferin und ihre Heimatadresse sei XXXX in Äthiopien. Sie sei am 20.01.2017 in Österreich eingereist. Der Zweck des Aufenthaltes sei die Durchreise nach Deutschland. Sie leide an keinen Erkrankungen. In Österreich seien keine weiteren Familienangehörigen aufhältig. Befragt, wohin sie sich begeben würde, falls sie aus der Haft entlassen werden würde, gab sie an, sie würde nach Deutschland weiterreisen.

Vorgelegt wurden Einreiseverweigerungen von Deutschland betreffend den BF1 und die BF2, datiert mit 20.01.2017 und vom 21.01.2017.

Im Rahmen der Erstbefragung vom 22.01.2017 gab der BF1 zu seinem am 21.01.2017 in Österreich gestellten Antrag ergänzend zu den Angaben von der Einvernahme vom 20.01.2017 an, er habe in Addis Abeba von 01.01.1990 bis zum 01.01.1994 die Grundschule besucht und sei bis 01.01.2015 als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat gab er XXXX in Äthiopien an und gab als Familienangehörige seinen Vater und einen Bruder an. Befragt zum Ausreiseentschluss gab er an, er habe schon lange daran gedacht und im Jahr 2015 den Entschluss gefasst. Vom Wohnort sei er im Jahre 2015 illegal ausgereist. Er habe für die Ausreise USD 3.000,-

bezahlt für sich und seine Freundin. Als Fluchtgrund gab der BF1 an "Wegen der Politik und es hat Schwierigkeiten mit der Regierung gegeben." [sic]. Im Falle einer Rückkehr müsse er in ein Gefängnis und man würde ihn vielleicht umbringen. Das wisse er nicht genau. Als konkreter Hinweis einer Gefahr im Falle einer Rückkehr führte er an "Die machen alles bis zur Todesstrafe.".

Im Rahmen der Erstbefragung vom 22.01.2017 gab die BF2 zu ihrem am 21.01.2017 in Österreich gestellten Antrag ergänzend zu den Angaben von der Einvernahme vom 20.01.2017 an, dass sie ab 1998 bis 2002 die Volksschule in XXXX und ab 2002 bis 2006 die Hauptschule in XXXX besucht habe. Sie habe eine Berufsausbildung im Einzelhandel absolviert und ihr letzter ausgeübter Beruf sei Einzelhandelskauffrau gewesen. Ihre Eltern und ihr Bruder seien im Heimatland ermordet worden. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Addis Abeba. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie Anfang 2015 gefasst, tatsächlich sei die Ausreise Anfang 2015 erfolgt. Sie habe Österreich erreichen wollen, um für ihr Kind eine Zukunft zu haben. Sie und ihr Lebensgefährte hätten rund 3.000 USD bezahlen müssen. Sie hätte wegen der politischen Situation das Land verlassen. Ihr Bruder sei umgebracht worden, daher sei sie geflohen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie sterbe. Da sie geflohen sei, würde sie ins Gefängnis gesperrt werden, gefoltert und umgebracht werden.

Am 18.12.2017 wurden der BF1 und die BF2 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. bis VI).

In der Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer äthiopische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Amharen bzw. der Guragen angehören würden. Beide würden fließend Amharisch sprechen und würden dem christlichen Glauben angehören. Die Beschwerdeführer seien illegal in Österreich eingereist und hätten gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es bestehe aus gesundheitlichen Gründen kein Rückkehrhindernis. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats: Es wurde festgestellt, dass keine asylrelevanten individuellen Fluchtgründe vorliegen würden. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Heimatstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit. Sie hätten in ihrem Heimatstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie hätten in ihrem Heimatstaat keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Sie seien in Äthiopien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die Eltern des BF1 ebenso wie der Bruder des BF1 in Äthiopien seien. Der Bruder sei inhaftiert. Die Tante der BF2 befinde sich nach wie vor in Äthiopien. Die Beschwerdeführer würden Leistungen aus der Grundversorgung beziehen.

3. Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, insbesondere die Durchführung einer Verhandlung wurde beantragt. Der BF1 halte seine Aussagen aufrecht, seines Erachtens ergebe sich aus seinem Vorbringen ein Fluchtgrund. Die Beschwerdeführer hätten mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Beschwerdeführer haben angeführt, der Volksgruppe der Guragen (Anmerkung BVwG: Mit dem Begriff Guragen werden mehrere ethnische Gruppen in Äthiopien bezeichnet, die sich kulturell und historisch als zusammengehörig betrachten) sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Die Beschwerdeführer hätten das Heimatland verlassen, da der BF1 des Öfteren von Polizisten verhaftet und misshandelt worden sei. Als Grund dafür habe er angegeben, dass seine Familie in Besitz eines Grundstückes gewesen sei. Der Bruder des BF1 sei nach der Flucht des BF1 aus diesem Grund von der Polizei mitgenommen worden. Niemand wisse, wo er nunmehr sei. Das fluchtauslösende Erlebnis sei gewesen, dass ihn die XXXX für rund acht Monaten eingesperrt hätten. Er habe sich dann entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Auch die BF2 habe angegeben, dass ihr Bruder erschossen worden sei, weil die Familie ein Grundstück gehabt habe und sich gegen die Enteignung gewehrt habe. Außerdem hätten beide erwachsenen Beschwerdeführer angegeben, dass sie "gegen die Regierung" [sic] seien. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würden die Beschwerdeführer fürchten, umgebracht zu werden. Es sei nicht richtig, wenn das BFA feststelle, Grundstücksstreitigkeiten stünden nicht im Zusammenhang mit der GFK. Der BF1 werde aufgrund des Besitzes eines Grundes von den Sicherheitsbehörden, die eindeutig dem Staat zuzuordnen seien, bedroht und verfolgt. Auch das Vorbringen der BF2 beziehe sich auf die Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund des Besitzes eines Grundstückes. Der BF1 habe über seine Inhaftierungen und Misshandlungen, die er seitens der staatlichen Behörden erleben hätte müssen, berichtet. Er sei des Öfteren bedroht worden. Dass die Flucht des BF1 in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Schilderung stehe, sei nicht plausibel. Verwiesen wurde auf einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 10.06.2017, darin würden die Angaben des BF1 Deckung finden, wenn ausgeführt werde, in Äthiopien existiert privater Grundbesitz nicht, es gebe lediglich ein Nutzungsrecht, das einem der Staat jedoch recht willkürlich entziehen könne angesichts der "höheren Interessen" wie Infrastrukturprojekten oder ausländischer Investitionen. Es würden sich auch keine Feststellung zur Korruption in Äthiopien finden im Länderinformationsblatt. Verwiesen wurde, dass die Regierung brutal gegen Demonstranten vorgegangen sei und willkürlich Menschen verhaftet worden seien. Das in der Verfassung verankerte Verbot der Folter werde in der Praxis unterlaufen. Berichte von Folter und Misshandlungen gebe es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, welche unter Verdacht stünden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Die Bedingungen in Gefängnissen seien nicht mit europäischen Standards vergleichbar und teilweise lebensbedrohlich. Die Beschwerdeführer hätten ihr Vorbringen glaubhaft geschildert, es stünde ihnen keine IFA zur Verfügung, da sich die Situation im ganzen Land gleich darstelle. Falls kein Asyl gewährt werde, werde der Antrag gestellt, subsidiären Schutz zu gewähren. Im Fall der Rückkehr wären die Beschwerdeführer einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ohne soziale Netzwerke sei ein Leben in Äthiopien nicht möglich, der BF1 verfüge jedoch über keine Netzwerke und zu seinem Vater habe er derzeit keinen Kontakt. Es sei dem BF1 nicht möglich, sich in Äthiopien zu etablieren und seine Familie zu versorgen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.02.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, im Zuge derer die volljährigen Beschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Vertreters einvernommen wurden. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Situation in Äthiopien zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

5. In der Stellungnahme vom 05.03.2019 führte die ausgewiesene Vertretung insbesondere aus, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde und im gesamten Verfahren verwiesen werden. Die Beschwerdeführer seien in Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer (weiteren) Verfolgung ausgesetzt. Die BF2 sei aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit von Mitgliedern der Federal Police vergewaltigt worden, ihre Familie sei im Besitz eines Grundstückes, welches enteignet worden sei und es sei in diesem Zusammenhang ihr Bruder erschossen worden. Ebenso seien die Grundstücke und die Landwirtschaft der Familie des BF1 enteignet worden. Der Bruder des BF1 sei entführt worden und bis heute sei nicht bekannt, was ihm passiert sei. Der BF1 sei ständig Opfer von Misshandlungen und Folter geworden. Auf seinem Körper seien die Narben zu sehen. Weshalb die Beschwerdeführer der Meinung seien, die Situation in Äthiopien sei seit der Ausreise nicht wesentlich geändert. Auszugsweise wurden Passagen aus den Länderberichten hervorgehoben und es wurde ausgeführt, dass die Zahl der IDPs gestiegen sei und angezweifelt werde, ob die geschilderten Säuberungen nicht zu destabilisieren drohen. Die Angaben des BF1, wonach er Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, würden in den Länderberichten Deckung finden. Obwohl in Äthiopien die Menschenrechte in der Verfassung garantiert seien, würde die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend sein. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Äthiopien sei mit einer Gefährdung für Leib und Leben verbunden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative seien für die Beschwerdeführer nicht möglich. Der BF1 und die BF2 seien bereits mit der Verletzung fundamentaler Menschenrechte konfrontiert gewesen und seien aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, bedroht und verfolgt worden. Beide würden über keine familiären Kontakte zu Äthiopien verfügen. Der zweijährige Sohn sei auf eine Aufsichtsperson angewiesen, daher würden die erwachsenen Beschwerdeführer abwechselnd den Alphabetisierungskurs besuchen, diesbezüglich wurden Unterlagen übermittelt. Überdies wurde eine Anmeldung für eine Eltern-Kind-Gruppe übermittelt, in dieser stehe gemeinsames Spiel und Zeit mit dem Kind und der Austausch mit anderen Eltern im Vordergrund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, welche über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügen, sind äthiopische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern des minderjährigen BF3.

Die Beschwerdeführer wollten eigentlich nach Deutschland gelangen und sind lediglich durch Österreich durchreisen. Vorgelegt wurden Einreiseverweigerungen von Deutschland betreffend den BF1 und die BF2, datiert mit 20.01.2017 und vom 21.01.2017.

Am 21.01.2017 stellen die Beschwerdeführer die gegenständlichen den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführer sind in Addis Abeba geboren, gehören der Volksgruppe der Amharen an, sind christlich-orthodoxen Glaubens und haben bis zur Ausreise in Äthiopien in XXXX , in XXXX und in Addis Abeba gelebt. Ihre Muttersprache ist Amharisch.

Die Beschwerdeführer haben eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der BF1 hat bis zur vierten Klasse die Schule besucht. Er war in Äthiopien als Landwirt tätig und hat mit einem Klein-LKW zusammen mit seinem Bruder Lebensmittel transportiert und verkauft.

Die BF2 hat von der ersten bis zur achten Klasse die Schule besucht, hat eine eineinhalb Jahre dauernde Ausbildung als Friseurin absolviert. Sie war als Verkäuferin in einem Textilgeschäft tätig. Der Vater und der Bruder des BF1 leben noch in Äthiopien, seine Mutter ist verstorben.

Eine Tante mütterlicherseits der BF2 lebt noch in Äthiopien.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien gibt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde von den erwachsenen Beschwerdeführern ausdrücklich angegeben, dass es ihnen und den minderjährigen BF3 gut geht, sie keine Medikamente einnehmen und keine Therapie machen.

Der BF1 besucht in Österreich einen Deutschkurs im Niveau A1. Er lebt mit den anderen Beschwerdeführern in der Flüchtlingsunterkunft in Österreich und lebt von der Grundversorgung. Er hat zu Österreichern Kontakt, mit denen er beispielsweise Fußball spielt. Die BF2 besucht einen Deutschkurs im Niveau A1. Sie lebt auch von der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten und haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien wird festgestellt:

Politische Lage

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).

Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018).

Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).

Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018).

Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).

Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).

Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert - mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).

Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird - der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-

BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018

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EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018

-

EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018):

Äthiopien, Überblick,

https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-

GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

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JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement,

https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnes&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018

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RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.2018

Sicherheitslage

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).

Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).

Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).

Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

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AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom 24. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

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FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018,

https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia

Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).

Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018).

Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018).

Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

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AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

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DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter,

https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 6.12.2018

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NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000-people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

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WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien - Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen,

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018

Gambella / Benishangul-Gumuz

In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vgl. AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vgl. UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018).

Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise & Aufenthalt - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

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FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018,

https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

Andere Regionen

An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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