RS Vwgh 1983/9/30 82/04/0231

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Veröffentlicht am 30.09.1983
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8
GewO 1973 §356 Abs1
GewO 1973 §356 Abs3

Rechtssatz

Hat die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bzgl eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im § 356 Abs 1 GewO 1973 vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht, so rechtfertigt ein derartiger Umstand an sich noch nicht die Aufhebung des Bescheides über die Genehmigung einer Betriebsanlage, der gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien in (formelle) Rechtskraft trotz der Berufung dieses "übergangenen" Nachbarn erwuchs, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs 3 GewO 1973 den nicht im durchgeführten Verfahren auf die gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangenerGewerberecht Pächter Vermieter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040231.X01

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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