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BewertungsrechtNorm
AbgÄG 02te 1977 Abschn4 Art1 Z2Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Bewertungsstichtag, wenn diese nach der Regel des § 65 Abs 1 BewG auch grundsätzlich zusammenfallen. Feststellungszeitpunkt ist bei einer Hauptfeststellung gemäß § 20 Abs 2 BewG genau so wie gemäß § 21 Abs 4 BewG und § 22 Abs 2 BewG in den Fällen der Fortschreibung und der Nachfeststellung IMMER der Beginn des Kalenderjahres.Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Bewertungsstichtag, wenn diese nach der Regel des Paragraph 65, Absatz eins, BewG auch grundsätzlich zusammenfallen. Feststellungszeitpunkt ist bei einer Hauptfeststellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BewG genau so wie gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BewG und Paragraph 22, Absatz 2, BewG in den Fällen der Fortschreibung und der Nachfeststellung IMMER der Beginn des Kalenderjahres.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130018.X01Im RIS seit
09.10.2019Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019