RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AVG §56
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §53 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019

Rechtssatz

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210146.L03

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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