RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §59 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §52 Abs9

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0121 E 28. Jänner 2015 VwSlg 19031 A/2015 RS 1(hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Bei den Aussprüchen, mit denen

     -        der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 nicht zuerkannt wird,

     -        der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8

Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird,

     -        ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht

erteilt wird,

     -        eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2

FrPolG 2005 erlassen wird,

     -        ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht

erteilt wird,

     -        gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 festgestellt wird,

dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist,

handelt es sich um von einander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FrPolG 2005), sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis E des VfGH vom 27. September 2014, E 54/2014, sowie in diesem Sinn auch die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, und 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101). Für die Revision bedeutet dies, dass sie sich hinsichtlich jener Aussprüche, die sich auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten beziehen, als verspätet darstellt. Diese Aussprüche waren nämlich vom Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers nicht umfasst, weshalb insoweit die fristwahrende Wirkung des Verfahrenshilfeantrages nach § 26 Abs. 3 VwGG nicht zum Tragen kommen konnte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210146.L01

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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