Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/21/0025 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0150 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0151 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0152 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0153 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0175 E 26.06.2019 Ra 2019/21/0183 B 22.08.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2019, W258 2148740-3/3E, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: A Z, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, und durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 27. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 20. Februar 2018 zur Gänze ab. Unter einem sprach es (von Amts wegen) aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan fest, wobei ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt wurde.2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 20. Februar 2018 zur Gänze ab. Unter einem sprach es (von Amts wegen) aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan fest, wobei ihm gemäß Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt wurde.
3 Über die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bisher noch nicht entschieden. 4 Der Mitbeteiligte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. November 2018 wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt.
5 Hierauf erließ das BFA den Bescheid vom 22. Februar 2019, wonach "gemäß § 68 Abs. 2 AVG (...) nachgehende Abänderung" des in Rn. 2 dargestellten Bescheides vom 20. Februar 2018 "im laufenden Beschwerdeverfahren" erging: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Mitbeteiligten (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wurde gegen den Mitbeteiligten sodann ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.).5 Hierauf erließ das BFA den Bescheid vom 22. Februar 2019, wonach "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG (...) nachgehende Abänderung" des in Rn. 2 dargestellten Bescheides vom 20. Februar 2018 "im laufenden Beschwerdeverfahren" erging: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Mitbeteiligten (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde (wiederum) festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, und 4 FPG wurde gegen den Mitbeteiligten sodann ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz" wurde nunmehr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.).
6 In der rechtlichen Beurteilung vertrat das BFA dazu die Meinung, mit dem Bescheid vom 20. Februar 2018 seien dem Mitbeteiligten keine Rechte eingeräumt worden. Demzufolge sei § 68 Abs. 2 AVG grundsätzlich anwendbar und dieser Bescheid könne somit von Amts wegen vom BFA abgeändert werden, wovon jedoch die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht betroffen seien. Das gegen den Mitbeteiligten wegen seiner Straftaten und Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu verhängende Einreiseverbot - die Z 4 des § 53 Abs. 3 FPG dürfte im Spruch nur irrtümlich genannt worden sein - könne gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Deshalb sei "die noch nicht in Rechtskraft erwachsene" Rückkehrentscheidung "gemäß § 68 Abs. 2 AVG abzuändern und ergänzend" gegen den Mitbeteiligten "abermals eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen". Diesbezüglich nahm das BFA noch mit näherer Begründung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vor. Da gegen den Mitbeteiligten mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung ergehe, sei gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Des Weiteren begründete das BFA noch, dass einer Beschwerde wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (schwerwiegende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, was gemäß § 55 Abs. 1a FPG zur Folge habe, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.6 In der rechtlichen Beurteilung vertrat das BFA dazu die Meinung, mit dem Bescheid vom 20. Februar 2018 seien dem Mitbeteiligten keine Rechte eingeräumt worden. Demzufolge sei Paragraph 68, Absatz 2, AVG grundsätzlich anwendbar und dieser Bescheid könne somit von Amts wegen vom BFA abgeändert werden, wovon jedoch die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht betroffen seien. Das gegen den Mitbeteiligten wegen seiner Straftaten und Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu verhängende Einreiseverbot - die Ziffer 4, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG dürfte im Spruch nur irrtümlich genannt worden sein - könne gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Deshalb sei "die noch nicht in Rechtskraft erwachsene" Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abzuändern und ergänzend" gegen den Mitbeteiligten "abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen". Diesbezüglich nahm das BFA noch mit näherer Begründung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vor. Da gegen den Mitbeteiligten mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung ergehe, sei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Des Weiteren begründete das BFA noch, dass einer Beschwerde wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (schwerwiegende Gründe rechtfertigen die Annahme, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, was gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG zur Folge habe, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
7 Der dagegen vom Mitbeteiligten - in Form von zwei Schriftsätzen - erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. März 2019 Folge und behob den bekämpften Bescheid des BFA ersatzlos.
8 Das BVwG vertrat dazu - wie der Mitbeteiligte in der Beschwerde - unter Bezugnahme auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst die Meinung, durch den Bescheid vom 22. Februar 2019 habe das BFA infolge der Erlassung des Einreiseverbotes und infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde samt Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise die Rechtsstellung des Mitbeteiligten verschlechtert. § 68 Abs. 2 AVG, mag dessen Anwendung während anhängigen Beschwerdeverfahrens zwar grundsätzlich zulässig sein, biete jedoch keine taugliche Grundlage für eine den Mitbeteiligten benachteiligende Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2018. Das habe das BFA verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben sei. Unter einem sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.8 Das BVwG vertrat dazu - wie der Mitbeteiligte in der Beschwerde - unter Bezugnahme auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst die Meinung, durch den Bescheid vom 22. Februar 2019 habe das BFA infolge der Erlassung des Einreiseverbotes und infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde samt Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise die Rechtsstellung des Mitbeteiligten verschlechtert. Paragraph 68, Absatz 2, AVG, mag dessen Anwendung während anhängigen Beschwerdeverfahrens zwar grundsätzlich zulässig sein, biete jedoch keine taugliche Grundlage für eine den Mitbeteiligten benachteiligende Abänderung des Bescheides vom 20. Februar 2018. Das habe das BFA verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 5, VwGVG aufzuheben sei. Unter einem sprach das BVwG noch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
10 Die Amtsrevision ist - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Sinne der Notwendigkeit der Klarstellung der Rechtslage zulässig, zumal es noch keine Rechtsprechung insbesondere zu der Frage gibt, ob in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG der Weg zur nachträglichen Erlassung eines Einreiseverbotes frei gemacht werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.10 Die Amtsrevision ist - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Sinne der Notwendigkeit der Klarstellung der Rechtslage zulässig, zumal es noch keine Rechtsprechung insbesondere zu der Frage gibt, ob in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Weg zur nachträglichen Erlassung eines Einreiseverbotes frei gemacht werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
11 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem11 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 12 Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 korrespondiert Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 12 Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe zuletzt VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).
13 Schließlich normiert § 53 Abs. 1 FPG, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Z 1 dritter Fall von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 14 Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mit weiteren Nachweisen). 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings - wie in den Rn. 11 bis 13 dargestellt - zwischen diesen Aussprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (so schon VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121, Punkt II.3. der Entscheidungsgründe, vgl. aus der letzten Zeit etwa auch VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11, mwN). Insbesondere ist es erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (siehe dazu sogleich Rn. 16) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wurde (vgl. in diesem Sinn schon die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. GP 37; siehe dazu auch VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird (vgl. in diesem Sinn auch Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; siehe auch VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 40, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt).13 Schließlich normiert Paragraph 53, Absatz eins, FPG, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG, nämlich dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang insbesondere dann vor, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Ziffer eins, dritter Fall von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 14 Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des damit verbundenen Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mit weiteren Nachweisen). 15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in ein bestimmtes Land zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht allerdings - wie in den Rn. 11 bis 13 dargestellt - zwischen diesen Aussprüchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (so schon VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121, Punkt römisch zwei.3. der Entscheidungsgründe, vergleiche , aus der letzten Zeit etwa auch VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11, mwN). Insbesondere ist es erforderlich, dass vor der Erlassung einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützten Rückkehrentscheidung der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (siehe dazu sogleich Rn. 16) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde vergleiche , in diesem Sinn schon die ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 37, ; siehe dazu auch VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002, Rn. 18, wonach ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert wurde). Des Weiteren setzt die Erlassung eines Einreiseverbotes voraus, dass es "mit" einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit ihr verbunden wird vergleiche , in diesem Sinn auch Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen; siehe auch VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349, Rn. 40, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt).
16 Im Erkenntnis VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 11, - darauf wird des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen - wurde ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen seien auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (siehe zum Ganzen VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).16 Im Erkenntnis VwGH 4.8.201