TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 W109 2138980-2

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 Anh. 1 Z6 lita
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch

W109 2138980-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Anträge des XXXX , des XXXX , der XXXX , des XXXX des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Genehmigungsverfahrens:

A) Die Anträge auf Wiederaufnahme des angefochtenen Bescheides

werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte die XXXX GmbH, die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens " XXXX " gemäß § 17 i.V.m. Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde.

Dem Verfahren wurden Sachverständige aus den Bereichen Schallschutz- und Erschütterungstechnik, Elektrotechnik, Klima und Energie, Maschinenbautechnik, Gewässerökologie und Limnologie, Umweltmedizin, Landschaftsgestaltung, Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie, Waldökologie und Forstwesen, Immissionstechnik, Verfahrenstechnik, Naturschutz, Hydrogeologie, Verkehrstechnik, Abfall- und Abwassertechnik, Strahlenschutz, Maschinenbau- und Luftfahrttechnik, Bautechnik, Raumplanung sowie Emissionstechnik beigezogen.

Am 25. und 26.01.2016 fand die mündliche Verhandlung statt.

Mit Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag von der UVP-Behörde unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen und Befristungen bewilligt. Die Einwendungen gegen den Bewilligungsantrag wurden ab- bzw. zurückgewiesen. Zum Bereich Luftreinhaltetechnik schrieb die UVP-Behörde u.a. mit den Auflagen 101 (ergänzendes Monitoring), 102 - 106 (Qualitätssicherung der Messvorgänge), 138 (Reinigung von Betriebsstraßen), 139 und 140 (Abladevorgänge des Eingangsmaterials) Nebenbestimmungen vor, um möglichen Emissionen von asbesthaltigen Stäuben vorzubeugen.

2. Dagegen erhobenen 75 Nachbarn bzw. Nachbarinnen (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000), drei anerkannten Umweltorganisationen (§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000), die Umweltanwältin des Landes Steiermark (§ 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000) und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für das Land Steiermark (§ 19 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 i.V.m. §§ 55, 55g und 104a WRG 1959) Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte weitere gutachterliche Stellungnahmen zu den Beschwerdevorbringen zu den Bereichen Naturschutz, Luftreinhaltetechnik, Schallemissionen, Humanmedizin, Limnologie und Abwassertechnik ein. U.a. wurde zum Bereich Luftreinhaltetechnik der Amtssachverständige als Sachverständiger des Gerichtes bestellt und um die Klärung verschiedener in den Beschwerden aufgeworfener Fragen beauftragt. Die mitbeteiligte Partei ergänzte im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens mehrfach die Bewilligungsunterlagen zu den Bereichen Naturschutz, Schalltechnik, Limnologie und Abwassertechnik. Die Beschwerdeführer legten dazu im Zuge des Parteiengehörs eigene gutachterliche Stellungnahmen vor.

Am 02. und 03.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zu den Bereichen Lärm und Luftreinhaltetechnik, Umwelthygiene und Naturschutz sowie am 03.11.2017 zum Bereich Prozessabwässer und Limnologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die jeweiligen ergänzend eingeholten Gutachten erörtert wurden.

Mit Erkenntnis vom 02.08.2018 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden ab- bzw. zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der UVP-Behörde wurde unter der Maßgabe der Vorschreibung von umfangreichen Nebenbestimmungen bestätigt. Zum Bereich Luftreinhaltetechnik wurde u.a. Auflage 138 neu formuliert bzw. die Auflage 140a neu eingefügt.

Die gegen das Erkenntnis vom 02.08.2019 eingebrachte außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof noch offen.

3. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 stellten die Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 02.08.2018 abgeschlossenen Verfahrens. Sie brachten im Wesentlichen vor, es liege nun der "Prüfbericht der XXXX " vom 30.04.2019 vor. Aus diesem würden die Ergebnisse der rasterelektronenmikroskopischen Untersuchungen von Proben auf Asbest hervorgehen. Die von XXXX untersuchten Proben seien am 16.04.2019 vom Zweitantragsteller und der Drittantragstellerin in Anwesenheit von Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX gesammelt worden. Das Analyseergebnis zeige, dass drei von zehn Proben mehr als 50 % Asbest enthalten und nur in zwei von zehn Proben kein Asbest nachweisbar sei. Dieses Beweismittel hätte voraussichtlich zu einem im Hauptteil des Spruchs anders lautendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts geführt. Der Prüfbericht sei ein Beweismittel, das erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sei. Mit diesem Beweismittel werde eine Tatsache, nämlich der Asbestgehalt jenes Gesteins bewiesen, das in der gegenständlichen Anlage zur Verarbeitung komme. Diese Tatsache hätte bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestanden. Es handle sich lediglich um neue Befundergebnisse, die sich auf die seinerzeit bestandene Tatsache, nämlich den Asbestgehalt des verarbeiteten Gesteins beziehen, sodass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne der ständigen Judikatur gegeben sei (Hinweis auf VwGH 25.11.1994, 94/19/0126).

Zur Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme wird ausgeführt, der Prüfbericht sei am 30.04.2019 erstellt und in der Folge den Antragstellern übermittelt worden. Da die Frist für die Wiederaufnahme mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginne, erfolge die Antragstellung rechtzeitig. Die Antragsteller treffe kein Verschulden, dass dieses Beweismittel bzw. Tatsachen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten. Dieser Prüfbericht sei als "nova reperta" i.S. des § 32 VwGVG zu werten und hätte bei Vorliegen zu einem anderen Ergebnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geführt.

Die Antragsteller legen dazu den Prüfbericht vom 30.04.2019 und ein Bestätigungsschreiben von RA Mag. XXXX bei.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2019 nahm die mitbeteiligte Partei zum Antrag Stellung.

Mit Schriftsatz vom 19.07.2019 replizierten die Antragsteller zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 ergänzten die Antragsteller ihre Replik ein weiteres Mal und legten weiters eine Stellungnahe von Dr. XXXX vom 01.08.2019, eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.07.2019 und eine Darstellung der Probenentnahmestelle vor.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W109 2138980-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme:

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Da der Prüfbericht vom 30.04.2019 mit dem Schriftsatz zur Wiederaufnahme vom 13.05.2019 (der am selben Tag beim BVwG einlangte) vorgelegt wurde, wurde der Antrag zweifellos fristgerecht gestellt.

3.2. Zum Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (zuletzt VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.

Die Antragsteller bringen vor, der Prüfbericht vom 30.04.2019 sei ein neu entstandenes Beweismittel, das eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vorgelegen habe. Das BVwG habe in seinem Beschwerdeverfahren zur Genehmigung zur Frage, ob das Gestein, das in der Anlage zur Verarbeitung gelangt, Asbest enthält, keine Beweise aufgenommen. Auch zur Frage, ob in der genehmigten Anlage Asbestfasern entstehen und aus dieser entweichen, habe das BVwG keine Beweise aufgenommen. Schon aus diesem Grund handle es sich beim gegenständlichen Prüfbericht um ein neues Beweismittel, das jedenfalls für den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht relevant gewesen wäre.

Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, es sei ihnen bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob in der genehmigten Anlage Ausgangsmaterial verarbeitet wird, in welchem Asbest vorkommt, deshalb nicht beantwortet habe, da das Gericht der Rechtsansicht sei, dass eine Emission von Asbestfasern nicht projektbedingt vorgesehen sei und daher die Frage des Ausgangsmaterials "nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens" sei (Hinweis auf S. 106 des Erkenntnisses). Die Antragsteller führen dazu aus, dass Gegenstand des Antrags auf Wiederaufnahme nicht die Auseinandersetzung mit dieser (aus Sicht der Antragsteller verfehlten) Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei.

Von Bedeutung sei ausschließlich ob, ausgehend von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das Vorliegen eines Beweismittels über die Asbesthaltigkeit des Ausgangsmaterials der genehmigten Anlage zu einem anderen Ergebnis des Genehmigungsverfahrens geführt hätte. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Beurteilungsgegenstandes und ausgehend von den klaren Vorgaben der §§ 5 und 17 UVP-G 2000 prüfen müssen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich und hinreichend wahrscheinlich sind. Dieser Beurteilungsgegenstand sei in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht jener Bereich, in dem nach fachlicher Beurteilung solche erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt möglich seien. Es liege auf der Hand, dass der Beurteilungsgegenstand unabhängig vom Antragsgegenstand ist. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben hätte daher das Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis, dass das Ausgangsmaterial für die genehmigte Anlage Asbest enthält bzw. die Verarbeitung zu einer Gesundheitsgefährdung durch entstehende und freigesetzte Asbestfasern führt, berücksichtigen müssen. Der hohe Asbestgehalt des Eingangsmaterials sei auch im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz von Bedeutung, worauf bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Eine dem Gesetz entsprechende Plausibilitätsprüfung sei nicht vorgenommen worden, sodass dazu für die Beurteilung des Projekts zur wesentlichen Frage des Ausgangsmaterials erstmals dem Gericht ein Beweismittel vorliege.

Mit ihrem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln zu den Anträgen auf Wiederaufnahme werden jedoch keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zu einem mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung vom 02.08.2018, W109 2138980-1/224E, zur Luftreinhaltetechnik zum Bereich Asbeststäube (S. 106) aus:

"Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, wonach aus den Gesteinstagebauen, aus denen die mitbeteiligte Partei ihr Ausgangsmaterial bezieht, in welchen Asbest vorkommt, bzw. zur Gefährlichkeit von Asbest an sich, ist darauf hinzuweisen, dass letztlich die durch das Vorhaben möglichen Emissionen entscheidend sind. Eine Emission von Asbestfasern ist aber weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich. Zur Absicherung sind jedoch die Auflagen zum Monitoring vorgesehen. Der Abbau des Ausgangsmaterials in den (bereits bewilligten) Steinbrüchen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die LKW bei der Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt, ist auf die ergänzende Auflage 140a zu verweisen. Demnach ist der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Somit wurde den Kritikpunkten der Beschwerdeführer Rechnung getragen."

Auch wenn von der Annahme ausgegangen wird, das Eingangsmaterial zur bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei enthalte Asbest in einer hohen Konzentration - wie die Antragsteller bereits im Beschwerdeverfahren vorbrachten und in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme nun vorbringen und mit dem Prüfbericht nun belegen - ändert sich nichts an der damaligen Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist weiter davon auszugehen, dass "Emission von Asbestfasern [...] weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich" sind. Zur Absicherung wurden bereits von der damaligen UVP-Behörde Auflagen vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht ergänzte diese Auflagen durch die ergänzende Nebenbestimmung 140a, wonach der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abzusaugen ist; die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Weiters wurde die Auflage 138 neu formuliert. Damit ist auch - nicht zuletzt unter dem Aspekt des ArbeitnehmerInnenschutzes - gesichert, dass bei Anlieferung keine Stäube ins Freie gelangen. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung weiter aus (S. 124), damit werde verhindert, "dass bei Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker die LKW durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt. Der Roherzbunker ist daher bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Insgesamt ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 IG-L und des § 77 Abs. 3 GewO 1994 zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik sowie des § 77 Abs. 1 GewO 1994, wonach unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn zu vermeiden sind, eingehalten werden."

Somit ist das dritte Tatbestandselement des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt. Denn das von den Antragstellern vorgelegte Prüfgutachten bzw. die weiteren fachlichen Stellungnahmen sind nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.

3.3. Zu den weiteren Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 VwGVG:

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ein Verschulden trifft - so die Ausführungen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei -, da das Prüfgutachten erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt worden ist.

Es ist daher nicht auf die weiteren Tatbestandselemente des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG näher einzugehen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören nicht erforderlich war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt und fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der unter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung mit gegenständlicher Entscheidung.

Schlagworte

Belästigung, Bewilligung, Bindungswirkung, entschiedene Sache,
Genehmigung, Genehmigungsverfahren, Gutachten, neu entstandene
Tatsache, nova reperta, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung, res iudicata, Sachverständigengutachten,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
wesentliche Sachverhaltsänderung, Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2138980.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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