TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W127 2186381-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh. 1 Z43 litb
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W127 2186381-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.01.2018, Zl. ABT13-11.10-476/2017-16, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben von XXXX (vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte Gmbh & Co. KG) "Errichtung eines Stallgebäudes mit 850 Mastschweineplätze" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass für das Vorhaben von XXXX (in der Folge: PW), "Errichtung eines Stallgebäudes mit 850 Mastschweineplätze" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen sowie des Gutachtens des schalltechnischen Amtssachverständigen und der Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben mangels Vorliegens eines räumlichen Zusammenhanges zum bestehenden Vorhaben der Projektwerber, das sich in einer Entfernung von ca. 750 m befinde, als Neuvorhaben zu beurteilen sei. Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000 werde durch das gegenständliche Vorhaben (850 Mastschweineplätze) nicht überschritten und der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 somit nicht verwirklicht. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 werde mangels Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C und E ebenfalls nicht verwirklicht. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen für Immission- und Schalltechnik gehe hervor, dass das gegenständliche Vorhaben - bezogen auf die Schutzgüter Mensch sowie Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume - mit keinen gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe.

2. Hiegegen wurde von XXXX (beschwerdeführende Partei 1), XXXX (beschwerdeführende Partei 2), XXXX (beschwerdeführende Partei 3) und XXXX (beschwerdeführende Partei 4) Beschwerde erhoben, da der gegenständliche Bescheid schwere Mängel in der Ermittlung und Beurteilung entscheidungsrelevanter Fakten aufweise.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie Eigentümer von Liegenschaften im Umkreis von 300 bis 500 m des geplanten Stallgebäudes seien und ihr Lebensraum bereits jetzt durch eine unverhältnismäßig hohe Dichte von zum Teil sehr großen Schweinehaltungsbetrieben stark vorbelastet sei. Ganz besonders belastet seien sie durch Immissionen von unangenehmen Gerüchen und Ammoniak. Eine Realisierung des gegenständlichen Vorhabens würde vor allem im Hinblick auf die Qualität der Atemluft unmittelbar zu einer weiteren massiven Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität führen. Ein weiterer nahegelegener Emittent könne daher keinesfalls mehr zugemutet werden.

Durch den mit der agroindustriellen Schweinemast notwendigerweise verbundenen Anfall von nitrathaltigem Wirtschaftsdünger und dessen Ausbringung auf die Äcker sei eine weitere Gefährdung der ohnehin stark vorbelasteten Grund- und Trinkwasserbestände gegeben.

Ganz allgemein seien auch Natur- und Umweltschutz einschließlich des Tierschutzes wichtige Anliegen. Gesetzgebung und Vollzug des UVP-G 2000 würden dazu dienen, die Lebensgrundlagen in einem ökologisch vielfältig vernetzten Zusammenhang und dauerhaft - also auch für Kinder, Enkel und Urenkel - sicherzustellen. Mit der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens würden nicht nur die diesbezüglichen persönlichen Einstellungen und berechtigten nachhaltigen Interessen, sondern auch zahlreichen Festlegungen in offiziellen Umweltprogrammen zuwidergehandelt werden.

Schließlich käme es zu einer weiteren starken Entwertung der Liegenschaften.

Die Beschwerden monierten weiters, dass die Behörde es unterlassen habe, die jenseits eines 500m-Umkreises gelegenen Tierhaltungen zu erheben und ebenfalls in das Verfahren einzubeziehen.

Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

Als zusätzliche Anmerkung wurde festgehalten, dass das gegenständliche Vorhaben der Errichtung eines Tierwohlstalles eine Betriebserweiterung darstelle. Auch wenn dieser Tierwohlstandard, vor allem hinsichtlich der pro Tier zur Verfügung stehenden Fläche dabei weit unter jenen Anforderungen bleibe, die aus tierethischer Sicht an eine artgerechte Tierhaltung zu stellen seien, sei das grundsätzliche Bemühen in diese Richtung anzuerkennen. Es bleibe aber unverständlich dabei, dass mit dieser Investition einem Neubau der Vorzug gegeben werde, ohne vorher die weiter betriebenen Bestandsstallungen mitten im Dorfgebiet auf einen entsprechenden menschen- und tierfreundlichen Standard gebracht zu haben. Die dort wohnenden unmittelbaren Nachbarn würden vor allem sehr stark unter einer "starken Gestanksbelastung" leiden. Allein im Interesse an einer guten Nachbarschaft müsste bei den Investitionsüberlegungen der Bauwerber der Einbau einer "wirksamen Geruchswäscheanlage" in die Stallentlüftung vorrangig betrieben werden.

3. Nach entsprechender Beschwerdemitteilung äußerten sich die Projektwerber in einer Stellungnahme dahingehend, dass der geplante moderne Tierwohlstall wesentlich geringere Auswirkungen verursache, wie von den Sachverständigen der Landesregierung gutachterlich eindeutig festgestellt und seitens der Beschwerdeführer weder widerlegt noch bestritten worden sei. Bezweifelt werde die Nachbareigenschaft der Einschreiter. Hinsichtlich der Behauptung, dass kein hinreichender Radius für die Kumulation gewählt worden sei, sei aus einem nicht einschlägigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W143 20008995) zitiert worden. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht bestritten worden, geschweige denn sei ihnen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Zu prüfen seien lediglich Überlagerungswirkungen mit anderen Vorhaben und nicht die Auswirkungen des Vorhabens an sich.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerden mögen zurück- bzw. abgewiesen werden. Von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung müsse schon aus verfahrensökonomischer Perspektive abgesehen werden. Die Beschwerdeführer selbst hätten "(wohl bewusst)" weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch die Tatsachenfeststellungen konkret bestritten.

4. Mit hg. Schreiben vom 12.09.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 aufgefordert anzugeben, in welchem subjektiven Recht sie verletzt seien, bzw. durch ein konkretes Vorbringen nachvollziehbar aufzuzeigen, dass durch das gegenständliche Vorhaben das Eigentum an ihren Liegenschaften über eine bloße Wertminderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit und der Verlust der sinnvollen Nutzung zählen, bedroht sei.

Seitens der beschwerdeführenden Parteien erfolgte hiezu keine Äußerung.

5. Mit hg. Schreiben vom 12.09.2018 wurden der amtliche Sachverständige für Immissionen und der amtliche Sachverständige für Schallschutz herangezogen und der Auftrag erteilt, das im behördlichen Verfahren erstellte Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass jene gleichartigen Betriebe in die Begutachtung miteinbezogen werden, die die Baubehörde der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 25.09.2017 bekannt gegeben hat.

6. Am 08.11.2018 wurde seitens der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein auf Ersuchen der Projektwerber Literatur (Norbert Mundl, Immissionsschutz, "iC group of companies Fahnenbegehung EN 16841-2 Rückrechnung Quellstärke Freilauf-Schweinestall M.", undatiert) zur ersten in Österreich durchgeführten Geruchsbegehung übermittelt. Diese Ergebnisse seien aktuell und zur Zeit der ursprünglichen Einreichung nicht vorgelegen. Laut einem namentlich genannten Sachverständigen sei dieses System in Zukunft emissionstechnisch noch um vieles besser zu bewerten als ursprünglich eingereicht. Diese Messungen würden auch die Annahmen im BMNT mit einer Emissionsminderung gegenüber bisherigen Systemen von etwa 80 % bestätigen.

7. Mit Schreiben vom 27.11.2018 teilten die Projektwerber mit, dass die Gülle in umliegende Biogasanlagen verbracht und nicht auf Eigenflächen ausgebracht werde. Gärreste oder sonstige Endprodukte der Biogasanlagen würden nicht retour genommen werden. Der Festmist in den Containern werde alle zwei Wochen an eine Kompostieranlage abgegeben.

8. Am 29.11.2018 übermittelte der amtliche Sachverständige für Schalltechnik Befund und Gutachten.

9. Am 05.04.2019 übermittelte der amtliche Sachverständige für Immissionen Befund und Gutachten.

10. Am 27.05.2019 übermittelte der amtliche Sachverständige für Immissionen ein ergänzendes Gutachten.

11. Am 29.05.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die amtlichen Sachverständigen ihre Gutachten erörterten und die Möglichkeit gegeben wurde, die Sachverständigen zu befragen sowie Rechtsmeinungen darzustellen.

Vom Vertreter der beschwerdeführenden Parteien wurde ein Auszug aus dem Umweltbericht der Marktgemeinde XXXX vom 28.02.2018 vorgelegt und auf Punkt 5.1.4.2. dieses Berichtes betreffend einen Wildtierkorridor verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Projektwerber beabsichtigen, einen Stall mit 850 Mastschweineplätzen am Grundstück XXXX , KG XXXX , zu errichten. Dieses Grundstück liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E.

Beim Betrieb wird zur projektierten Multiphasenfütterung auch der Futtermittelzusatz Digestarom zum Einsatz kommen.

1.2. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere von der Baubehörde der Steiermärkischen Landesregierung bereits im Behördenverfahren bekannt gegebenen landwirtschaftlichen Betriebe samt legalisiertem Tierbestand im Umkreis von etwa 1 km vom verfahrensgegenständlichen Projekt sowie die XXXX (Entfernung etwa 1,3 km vom verfahrensgegenständlichen Projekt) mitberücksichtigt.

1.3. Die beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 sind Eigentümer des Grundstückes XXXX .

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sind Eigentümer des Waldgrundstückes XXXX sowie des Grundstückes XXXX , beide KG XXXX . Betreffend das Waldgrundstück haben die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben darüber gemacht, wie der Wald genutzt wird. Betreffend das Grundstück XXXX sind die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 zwar dessen Eigentümer, aber dort nicht dauernd aufhältig.

1.5. Sowohl vom Sachverständigen für Schall als auch vom Sachverständigen für Immissionen wurden Beeinträchtigungen ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionen vom 05.04.2019 und 27.05.2019 und des Amtssachverständiger für Schallschutz vom 29.11.2018.

2.2. Die Eigentümereigenschaft der beschwerdeführenden Parteien wurde nicht bestritten.

2.3. Die beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 waren zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels beschwerdelegitimiert. Sie haben aber aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Parteistellung mehr.

2.4. Dafür, dass das Waldgrundstück der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 über eine bloße Wertminderung hinaus in seiner Substanz bedroht ist, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, zumal die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 diesbezüglich auch keine Stellungnahme abgegeben haben. Dass die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 Eigentümer des Grundstückes XXXX sind, aber dort nicht dauernd aufhältig sind, ergibt sich aus deren Angaben in der Beschwerde ("nahegelegene von drei Familien bewohnte Liegenschaft"). Eine diesbezügliche Berichtigung oder Erklärung erfolgte seitens der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 trotz Aufforderung nicht.

2.5. Der Amtssachverständige für Schallschutz führte in seinem Gutachten vom 29.11.2018 Folgendes aus:

"Im Zuge des Gutachtenserstellung wurde am 15.11.2018 ein Ortsaugenschein durchgeführt und erfolgte im Zuge dieses Ortsaugenscheins eine subjektive Hörprobe. Dabei konnte festgestellt werden, dass Geräusche im Bereich des geplanten Stallgebäudes aus anderen Tierhaltungen subjektiv nicht wahrnehmbar waren und eine messtechnische Objektivierung daher nicht erfolgen konnte.

Einer schalltechnischen Beurteilung ist gemäß der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer die ungünstigste Situation zugrunde zu legen; dies bedeutet, dass die für die Nachbarschaft belastendste Situation die Basis der Beurteilung zu bilden hat. Im gegenständliche Fall ist auftragsgemäß zu prüfen, ob sich durch weitere im Umkreis von 1 km befindliche Tierhaltungen eine kumulative Wirkung ableiten lässt.

Legt man nunmehr einen Schallleistungspegel von 80 dB den weiteren Tierhaltungsbetrieben zugrunde (als energieäquivalenter Dauerschallpegel über den gesamten Beurteilungszeitraum; dies bedeutet dass durchgehend diese Schallemissionen auftreten würden) und Berücksichtigt für die Schallausbreitung die für die Nachbarschaft ungünstigsten Konditionen (Mitwind-Situation, Reflexionen erster Ordnung, reflektierender Boden) ergibt sich gemäß ISO EN ÖNORM 9613 Teil 1 und Teil 2 (Stand der Technik betreffend Schallausbreitung im Freien) eine Abnahme des Schalldruckpegels von 66 dB. Somit wirkt kumulativ ein Schalldruckpegel von den weiteren Tierhaltebetrieben von 14 dB ein.

Diese spezifischen Schallimmissionen sind nicht geeignet, den Basispegel, welcher mit 25 dB festzusetzen ist (Gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3/Blatt 1 bzw. ÖNOR S5021 in Kombination mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz i.d.g.F.), zu beeinflussen. Es erfolgt keine Anhebung des Basispegels und somit kann auch eine Beeinflussung des energieäquivalenten Dauerschallpegels ausgeschlossen werden."

Zusammenfassend wurde aus gutachterlicher Sicht festgestellt, dass "unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation unter Einbeziehung der Tierhaltebetriebe im Umkreis von 1 km eine kumulative Wirkung aus gutachterlicher mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann."

Dieses Gutachten blieb in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.05.2019 unbestritten.

2.6. Der Amtssachverständige für Immissionen führte in seinem umfangreichen und mit zahlreichen Abbildungen versehenen Gutachten vom 05.04.2019 zur kumulativen Feinstaubbelastung (PM10) aus, "dass der immissionsseitige Überschneidungsbereich bei den nächstgelegenen Anrainern auf dem Grundstück XXXX mit maximal 0,6 µg/m3 und auf dem Grundstück XXXX mit maximal 0,8 µg/m3 relevant erhöht wird. Auf Basis der Berechnungen des Immissionskatasters Steiermark für das Bezugsjahr 2010 ergibt sich eine jahresdurchschnittliche PM10-Vorbelastung bei den nächstgelegenen Anrainern zwischen 20 und 25 µg/m3. Addiert man die kumulative PM10-Zusatzbelastung (Plan+Ist) dazu, so sind in meteorologisch ungünstigen Jahren Überschreitungen der zulässigen Anzahl von 35 Tagen >50 µg/m3 im Tagesmittel bei den nächstgelegenen Anrainern (Grundstücke XXXX und XXXX ) nicht auszuschließen."

2.7. Zur kumulativen Ammoniakbelastung führte der Amtssachverständige für Immissionen in seinem Gutachten vom 05.04.2019 aus, dass die Berechnungen "eine Zusatzbelastung für den maximalen Tagesmittelwert von höchstens 40 µg/m3 bzw. 0,04 mg/m3 [...] und für den maximalen Halbstundenwert von höchstens 140 µg/m3bzw. 0,14 mg/m3" ergeben. "Auf dieser Grundlage ist ersichtlich, dass die Vorgaben gemäß Forstverordnung (BGBl. Nr. 199/1984) bei den betreffenden Waldgebieten unterschritten werden."

In der Beschwerdeverhandlung ergänzte der Amtssachverständige auf entsprechende Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, dass Ammoniak kein schutzwürdiger Luftschadstoff ist und das Grundstück XXXX außerhalb des Belastungsbereichs liegt.

2.8. Zur kumulativen Geruchsbelastung führte der Amtssachverständige für Immissionen in seinem Gutachten vom 27.05.2019 unter Berücksichtigung des Einsatzes eines Futtermittelzusatzes Folgendes aus: "Das eingereichte Projekt [...] würde in der unmittelbaren Umgebung sowie im Nahbereich der nächstgelegenen Anrainer (Grundstück XXXX ) zu einer Verschlechterung der Geruchsbelastung führen. Da die Geruchsbelastungen im Ist-Zustand bei den nächstgelegenen Anrainern eine Überschreitung des widmungsspezifischen Beurteilungskriteriums im Freiland ergeben, kommt das Irrelevanzkriterium zur Anwendung. Irrelevante Zusatzbelastungen liegen vor, wenn deren Häufigkeiten geringer als 10 % der in Kapitel 3.1 des immissionstechnischen Gutachtens [...] festgelegten Beurteilungswerte sind. Die Differenzberechnung der kumulativen Geruchsbelastung (Plan+Ist) gegenüber dem räumlich relevanten Ist-Zustand (Ist) hat ergeben, dass aufgrund zahlreicher vorgesehener Maßnahmen zur Geruchsreduktion, die Anlage irrelevante Zusatzbelastungen von >3 % JGS für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 auf dem Grundstück XXXX verursacht [...]. [...] Demnach würden sich für eine Geruchsstoffkonzentration von 1 GE/m3 weiterhin mehr als 30 % JGS bei den nächstgelegenen Anrainern auf Grundstück XXXX ergeben, welches als Freiland gewidmet ist." Bezogen auf das Schutzgut Mensch und in Verbindung mit den Schwellenwerten gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 wäre die Frage des räumlichen Zusammenhanges zu verneinen.

Betreffend das Grundstück XXXX der beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 führte der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es auf diesem Grundstück zu keinen Auswirkungen durch das projektierte Vorhaben kommt. Aufgrund der projektierten Maßnahmen ist die Anlage nicht mehr geeignet, relevante Zusatzbelastungen im Hinblick auf Geruch hervorzubringen und schließt sich damit auch eine Kumulation im räumlichen Zusammenhang aus.

Auf die Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, dass auf einem zur Kumulationsprüfung miteinbezogenen Hof mehr Tiere als bewilligt gehalten werden, antwortete der Amtssachverständige, dass er bei der Gutachtenserstellung vom rechtmäßigen Bestand ausgehen muss. Das Halten von mehr Tieren als bewilligt würde aber an der Bewertung für den Projektwerber nichts ändern, da nur mehr irrelevante Zusatzbelastungen möglich sind.

Zu der Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Güllelager ("Etliche dieser Schweinebauern haben ein Güllelager, das haben Sie in Ihrem Gutachten teilweise berücksichtigt, teilweise nicht berücksichtigt und zwar aufgrund von Quadratmeterangaben Oberfläche. Was ist das Kriterium, ob Sie das im Gutachten berücksichtigt haben, in den einzelnen Fällen, oder nicht?") führte der Amtssachverständige aus, dass diese abhängig davon, wie sie ausgeführt sind, berücksichtigt worden sind. Nur freiliegende Oberflächen sind geeignet, Geruchsimmissionen freizusetzen, es geht dabei nur um die Oberfläche, nicht um die Tiefe. Wenn ein Güllelager als dicht ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass es nicht geeignet ist, Geruchsimmissionen freizusetzen.

2.9. Die beschwerdeführenden Parteien traten den Ergebnissen der sachverständigen Ermittlungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Darüber hinaus vermochten sie mit ihrem Vorbringen auch sonst keine Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich ist ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 idgF (UVP-G 2000) durchzuführen. Sohin liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 (Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatzes 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Absätze 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Gemäß § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 ist ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 festgestellt hat, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten, als Nachbarn.

3.2. Der Nachbarbegriff des UVP-G 2000 ist nicht mit der unmittelbaren Anrainerschaft zum Vorhaben deckungsgleich, sondern setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit in der geschützten Rechtssphäre voraus. Das für die Beurteilung der Betroffenheit maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171) bestimmt. Nicht zum Immissionsbereich zählen jene Bereiche, in denen Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (VwGH 23.09.2004, 2004/07/0055).

Nachbarn können rechtswirksam Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte (Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige dingliche Rechte, nicht bloßes Vermögen) erheben, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefährdung dinglicher Rechte besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes stellt keine Gefährdung des Eigentums dar.

Wendet sich ein Nachbar gegen ein Vorhaben aus dem (alleinigen) Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum - über eine bloße Minderung des Verkehrswerts hinaus - in seiner Substanz, wozu insbesondere auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist. Bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht keine Parteistellung im UVP-Verfahren (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171, zuletzt 26.02.2016, Ro 2014/03/0004). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine Gefährdung von Eigentum daher nur dann besteht, wenn dieses in seiner Substanz dadurch bedroht ist, dass seine bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird.

3.3. Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstückes XXXX . Dabei handelt es sich um ein Waldgrundstück, das etwa 50 m vom geplanten Vorhaben entfernt liegt. Darüber hinaus sind sie Eigentümer des Grundstückes XXXX , das etwa 400 m vom geplanten Projekt entfernt liegt; diese Liegenschaft ist bebaut und wird von drei Familien, nicht jedoch von den beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 bewohnt.

Mangels jeglichen Hinweises ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 weder auf dem Grundstück XXXX noch auf dem Grundstück XXXX dauerhaft aufhältig sind. Sie haben auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird.

Eigentümer können den sie betreffenden Nachbarschutz nur unter Berufung auf Sachverhaltselemente geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. So kann der Eigentümer einer dauernd vermieteten Wohnung, die er selbst nie bewohnt, keinen Gesundheits- und Belästigungsschutz geltend machen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G, Stand 01.07.2011, rdb.at, Rz 83; VwGH 25.02.1997, 96/04/0239 und 16.02.2005, 2002/04/0191, beide zitiert in VwGH 23.06.2015, 2015/04/0002-18, Karoline Gruber).

Da sich der nationale Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, betreffend die Beschwerdelegitimation bei einer negativen UVP-Feststellungsentscheidung auf den bereits in § 19 UVP-G definierten Nachbarbegriff abzustellen, ist es nicht inkonsequent, dass dieser auch selbst im Belastungsgebiet seinen Aufenthalt haben muss.

Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 haben - wie bereits ausgeführt - nicht vorgebracht, dass sie sich in regelmäßigen Abstände, wenn auch nur vorübergehend, auf ihren Grundstücken aufhalten. Es ist daher schon aus diesem Grund auszuschließen, dass die Beschwerdeführer als Folge der Errichtung und des Betriebes des Stalles gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Die Einschreiter sind Eigentümer eines Waldgrundstückes sowie einer mit Wohnraum bebauten Liegenschaft, die beide in räumlicher Nähe zu dem Grundstück, auf welchem die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens geplant ist, liegen.

Betreffend das Waldgrundstück wurde eine besondere Nutzung des Waldes nicht vorgebracht. Die Einschreiter haben vorgebracht, dass durch den vermehrten Ausstoß von Gasen, insbes. Ammoniak, Pflanzen und Bäume leiden können. Dieses Vorbringen ist aber nur allgemein gehalten, ohne jegliche persönliche Bezugnahme oder Details ("da keine derartige amtssachverständige Natur-Verträglichkeitsprüfung-Beurteilung durchgeführt wurde, sollten die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf diese Schutzbereiche im Zuge einer UVP erfolgen").

Hinsichtlich des anderen Grundstückes (Gst.Nr. XXXX ) wurde ein Verlust der Verwertbarkeit bzw. der Verlust der sinnvollen Nutzung weder vorgebracht noch näher dargestellt, es wurde - ebenfalls wieder nur allgemein gehalten - ausgeführt: "Schließlich käme es zu einer weiteren starken Entwertung unserer Liegenschaften".

Trotz Aufforderung haben die Einschreiter keine persönliche Gefährdung oder Belästigung vorgebracht bzw. lediglich auf eine Minderung des Verkehrswertes abgezielt.

Vor diesem Hintergrund sind aber die gesetzlichen Erfordernisse für eine Nachbarstellung im Sinne des UVP-G 2000 nicht erfüllt, sodass die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 spruchgemäß zurückzuweisen sind.

Betreffend das Waldgrundstück XXXX ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionen im Hinblick auf Ammoniak (NH3) auch bei Bejahung des räumlichen Zusammenhanges die Vorgaben gemäß Forstverordnung (BGBl. Nr. 199/1984) bei den betreffenden Waldgebieten unterschritten werden.

3.4. Die beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 sind Eigentümer der Liegenschaft XXXX und ist davon auszugehen, dass sie dort auch dauernd aufhältig sind.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde waren sie jedenfalls Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und sohin auch beschwerdelegitimiert (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).

Als Eigentümer der Liegenschaft haben die beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 nicht vorgebracht, dass deren Eigentum in seiner Substanz bedroht ist; es wurde lediglich ausgeführt, dass "es zu einer weiteren starken Entwertung unserer Liegenschaften" käme. Sohin haben sie ihr Vorbringen aber allein auf eine Minderung des Verkehrswertes abgestellt und stellt dies - wie oben ausgeführt - keine Gefährdung des Eigentums dar.

Sie haben aber als dauernd aufhältige Personen subjektiv-öffentliche Interessen vorgebracht, insbesondere betreffend Geruch, Staub und Lärm/Schall.

Diesbezüglich ist eine möglich persönliche Betroffenheit vorausgesetzt. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Zu diesem zählt nicht jener Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können. Der Immissionsradius ist demnach maßgeblich für die Qualifikation als Nachbar (N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.), UVP-G: Kommentar Aufl. 3 (2013) zu § 19 UVP-G 2000, S. 448; Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg.), Umweltrecht, Kommentar (2013) zu § 19 UVP-G, S. 771). Der Nachbarbegriff wird insofern eingeschränkt, als er nur jene natürlichen Personen erfasst, die sich im möglichen Immissionsbereich nicht bloß vorübergehend aufhalten oder denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 19 UVP-G, Stand 01.07.2011, rdb.at, Rz 81).

Hinsichtlich Lärm/Schall kam der Amtssachverständige für Schallschutz in seinem Gutachten vom 29.11.2018 zu dem Ergebnis, dass "keine Anhebung des Basispegels erfolgt und somit auch eine Beeinflussung des energieäquivalenten Dauerschallpegels ausgeschlossen werden" kann und "unter Zugrundelegung der ungünstigsten Situation unter Einbeziehung der Tierhaltebetriebe im Umkreis von 1 km eine kumulative Wirkung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann".

Unter der Voraussetzung der Modifizierung der Fütterung kam der Amtssachverständige für Immissionen in seinem Ergänzungsgutachten vom 27.05.2019, erstattet in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu dem Ergebnis, dass es den Immissionsbereich von vorhabensbedingten Geruchsauswirkungen betreffend zu keinen relevanten Auswirkungen in Bezug auf die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 kommt und sich damit eine Kumulation im räumlichen Zusammenhang ausschließt. Auch hinsichtlich einer denkbaren Feinstaubbelastung (PM10) ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung, dass sich das Grundstück XXXX außerhalb des relevanten Bereiches der Zusatzbelastungen befindet.

Damit ist aber eine Qualifikation als Nachbar im Sinne des UVP-G ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Erkenntnis oder Beschluss immer die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Gegenständlich hat sich durch die Modifizierung des Futtermitteleinsatzes ergeben, dass das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 nunmehr außerhalb des Immissionsradius allfälliger Gefährdungen oder Belästigungen durch das Verfahrensprojekt liegt. Somit ist zum Entscheidungszeitpunkt eine Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien 3 und 4 nicht mehr gegeben und ist daher deren Beschwerde mangels weiterhin aufrechter Legitimation spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es - wie oben dargelegt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Belästigung, Beschwerdelegimitation,
Beschwerderecht, Bewertung, Eigentumsbeschränkung,
Feststellungsverfahren, Gutachten, Immissionen, Kumulierung,
Lärmbelastung, Liegenschaftseigentum, mündliche Verhandlung,
Nachbarrechte, Nachvollziehbarkeit, Parteistellung,
Sachverständigengutachten, Schwellenwert, subjektive Rechte,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
Verkehrswert, Wertänderung, Wertermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W127.2186381.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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