TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/26 W155 2120205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
TNSchG 2005 §29
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z12
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §3

Spruch

W155 2120205-1/126E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI und Mag. DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerden des XXXX und der XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.11.2015, Zahl XXXX , mit dem das Vorhaben "Schigebietszusammenschluss Kappl-St. Anton" gem. § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und wird die Bewilligung für das Vorhaben "Schigebietszusammenschluss Kappl-St. Anton" gem. § 17 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 29 TNSchG nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde)

Mit Schreiben vom 19.07.2010 stellten die XXXX und die XXXX (in der Folge Projektwerberinnen - PW) bei der belangten UVP-Behörde einen Antrag auf Genehmigung zur Herstellung einer schitechnischen Verbindung zwischen den Schigebieten "Rendl" (St. Anton) und "Dias Alpe" (Kappl).

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, das einiger Präzisierungen, Aktualisierungen und Projektänderungen bedurfte und zwei mündliche Verhandlungen umfasste, erteilte die belangte Behörde den Projektwerberinnen für das Vorhaben "Schigebietsverbindung Kappl-St. Anton" am 19.11.2015 die Genehmigung nach § 17 iVm Anhang 1 Z 12 Spalte 1 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Mitanwendung materieller Genehmigungsbestimmungen nach dem Seilbahngesetz 2003 (SeilbahnG), Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), Luftfahrtgesetz (LFG), Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG) iVm der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO), Tiroler Veranstaltungsgesetz (TVG), Tiroler Starkstromwegegesetz (TStWG) und Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2003 (TGHKG) unter Vorschreibung näher bestimmter Nebenbestimmungen (Spruchteil IV).

2. Beschwerden

Gegen diesen Bescheid erhoben der XXXX (in der Folge: BF1) und der XXXX (in der Folge: BF2) Beschwerden. Im Wesentlichen wird in den Beschwerden u.a. moniert, dass die Einschätzung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes unzutreffend sei, da es zu massiven Eingriffen durch das Vorhaben in die Landschaft komme. Die Feststellungen zum öffentlichen Interesse seien auf Grund mangelnder Unterlagen nicht nachvollziehbar. Zum konkreten Vorbringen:

Fachbereich Geologie und Geotechnik

* Die fachlichen Ausführungen zum Nichtvorliegen eines "labilen" Gebietes seien nicht nachvollziehbar (Änderungen der Wasserwegigkeiten, massive Entwässerungen);

* Im Projektgebiet seien Permafrostphänomene und Permafrost fachgutachterlich bestätigt sowie Hanginstabilitäten/Bewegungen (z.B. Rossfallscharte), Massenbewegungen und Bergzerreißungen kartiert worden;

* Es bestünden unzureichende Datengrundlagen zur Abschätzung des Permafrostvorkommens im Ist-Zustand und die Zusammenhänge mit Massenbewegungen sowie Fehlen von geophysikalische Untersuchungen;

* Es bestünden unzureichende Datengrundlagen zur Abschätzung der Auswirkung der Permafrosterwärmung innerhalb der Konzessionsdauer;

* Es bestünden keine geowissenschaftlichen bzw. geophysikalischen Untersuchungen oder Daten zum Permafrostvorkommen und dessen Zusammenhang mit Massenbewegungen. Massenbewegungen müssten im Hinblick auf Vorliegen eines "labilen Gebietes" untersucht werden;

* Es bestünden unzureichende Untersuchungen und Daten über die Zerklüftung des Baugrundes, es sei nicht Stand der Technik, ohne derartige Informationen im Permafrost zu bauen;

* Die korrespondierenden Nebenbestimmungen würden nicht ausreichen;

* Zur Sicherstellung der Betriebssicherheit und Dauerhaftigkeit der Bergstation in der Rossfallscharte und dem Ablittkopf verblieben in den Projektunterlagen ungeklärte Fragen;

* Es sei davon auszugehen, dass große Teile des Projektgebietes (Rossfallscharte, Malfontal) über labiles Gebiet im Sinne des Bodenschutzprotokolls verlaufen. Der Bau von Schipisten in labilen Gebieten widerspreche Art. 14 Abs. 1 Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention und stelle ein Ausschlusskriterium gemäß § 7 Abs. 3 lit. b TSSP dar.

Fachbereich Gewässerökologie

* Die Bilanzierung beanspruchter Gewässer sei nicht nachvollziehbar;

* Das Vorhaben verstoße gegen das Verschlechterungsverbot nach WRRL bzw. WRG;

* Nichtvorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses, das tauglich wäre, eine Verschlechterung des sehr guten ökologischen Zustandes der betreffenden Oberflächengewässer zu rechtfertigen;

* Vorliegen von methodischen Unschärfen bei Berechnung des Kompensationsbedarfes und -wertes (Kriterienkatalog Wasserkraft Tirol);

* Zweifel an der Bewertung der Maßnahmenwirksamkeit mit "sehr hoch" und die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung der Projektauswirkungen von "untragbar" auf "vertretbar";

* Eine unterschiedliche Gewichtung der ökologischen Qualitätskriterien sei nach dem "Weser-Urteil" nicht mehr haltbar. Es sei notwendig, die Verschlechterung einer jeden einzelnen Qualitätskomponente (hydromorphologisch, biologisch, physikalisch-chemisch) auszuschließen;

* Die Intensität der Verschlechterung bzw. einiger Qualitätskomponenten könne sehr wohl von Belang sein;

* Es sei nicht praktikabel, die Summe der kartierten Kleingerinne als Einheit zu betrachten, eine nach Einzugsgebieten getrennt vorgenommene Prüfung habe auch Auswirkungen auf die Alternativenprüfung;

* Die belangte Behörde habe entgegen dem Weserurteil lediglich den Wasserhaushalt als Unterparameter der hydromorphologischen Qualitätskomponente geprüft, mit der Zerstörung, Verlegung und Überbauung werden nicht bloß der Wasserhaushalt, sondern alle Qualitätskomponenten verschlechtert;

* Die Verschlechterung von mehr als einer Zustandsklasse verstoße auch gegen das Verbesserungsverbot;

* Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot am Malfonbach, der Rosanna und Trisanna seien nicht im Lichte des Weserurteiles geprüft worden;

* Fehlen von tauglichen Ausgleichsmaßnahmen, die einen lokalen, funktionalen und zeitlichen Bezug aufweisen (weder naturkundlich noch limnologisch);

* Die Praxis, Kompensationsmaßnahmen zwischen den unterschiedlichen Qualitätskomponenten zuzulassen, sei mit dem Weserurteil hinfällig;

* Die Anrechnung von Maßnahmen auf die "Ökobilanz" der Schigebietserweiterung, die den Erhaltungszielen der WRRL ohnehin geschuldet sind, sei ausgeschlossen;

* Es sei unschlüssig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wie die Maßnahmen an Rosanna und Trisanna, die sich in keinem, bestenfalls losen räumlichen und funktionalen Bezug zum Malfonbach und den vielen kleinen Fließgewässern einerseits im Mafontal, andererseits im Rossfall, (allesamt aber anderen Typs) befinden, im Lichte des Weserurteils eine ursprünglich untragbare Erheblichkeit in eine vertretbare verbessern.

Fachbereich Naturschutz

Teilbereich Tiere und deren Lebensräume

* Die Vorhabensauswirkungen erstrecken sich auf ein weit größeres Flächenausmaß als angegeben;

* Die durch das Projekt ansteigende Anzahl von Variantenfahrern und Pistenfahrzeugen sowie eine Störung der Biotopvernetzung seien nicht berücksichtigt worden;

* Durch Zerschneidung und Verlust von Habitaten erfolgen schwerwiegende Lebensraumbeeinträchtigungen;

* Für die Tierwelt (insbesondere Alpenschneehuhn, Schneehuhn, Murmeltier, Steinhuhn, Gamswild, Amphibien, Raufußhühner, Schalenwild) würden sich Beeinträchtigungen durch schwerwiegende und dauerhafte Lebensraumbeeinträchtigungen durch Gebäude, Zufahrtswege, Lawinenverbauungen, Geländemodellierungen für Schipisten und Lawinenablenkdämme, Leitungstrassen, Beschneiungsanlagen, Variantenfahrer und Freerider ergeben, Gefahrenmomente würden sich durch Seile, Kabel, Zäune ergeben;

* Der Mornellregenpfeifer sei gefährdet, die Auswirkungen auf Vorkommen sollten geprüft werden;

Teilbereich Pflanzen und Pflanzengemeinschaften und deren Lebensräume

* Durch das geplante Vorhaben komme es zu Eingriffen bzw. Komplettzerstörungen von geschützten Vegetationsgemeinschaften;

* Im Bereich der Rossfallpiste und der Mittelstation (Malfon I, II) seien massive Eingriffe und unwiederbringliche Verluste in Feuchtlebensräumen zu erwarten, die Vernichtung hochalpiner Lebensräume sei massiv und irreversibel (bspw. Krummsegge);

* Für Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Gämsheide u.a. entstehe ein nicht rekultivierbarer Totalverlust, der dem TSSP widerspricht. Die Wiederherstellung von anthropogen weitgehend unbeeinflusstem, exponierten alpinen Rasen sei nicht möglich, eine Verpflanzung nicht erfolgreich;

Teilbereich Landschaftsbild und Erholungswert

* Durch das Vorhaben würden wertvolle und einmalige Landschaftsräume mit einem hohen Grad an Natürlichkeit ohne technische Erschließung und anthropogener Überprägung unwiederbringlich zerstört werden, vor allem die Landschaftsräume Rossfall und Malfon (Bereich Mittelstation und Tschuder);

* Der Erholungswert der Landschaft sei wegen der Abgeschiedenheit, Natürlichkeit und Unberührtheit und Qualität des Landschaftsbildes als sehr hoch einzustufen;

* Massive Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien durch die zu errichtende, mit Lkw befahrbare Straße u.a. im Bereich des Tschuders gegeben;

* Technische Überprägung des bisher kaum berührten naturbelassenen Landschaftsraumes durch Anlagenteile wie Aufstiegshilfen, Stationen, Beschneiungsanlage mit Pumpstationen, Lawinen- und Steinschlagschutzmaßnahmen und Pisten;

* Massive Beeinträchtigung in der Bauphase, insbesondere im Bereich des Pistenbaus (Rossfalls) und des Mittelstationbaus (Malfon/Hintergebirge), aber auch bei der Errichtung der Bergstationen durch Geländeveränderungen, Sprengungen, Staub und Lärm;

* Für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert müsse von "untragbaren Auswirkungen" auf Grund der massiven nicht ausgleichbaren Eingriffe ausgegangen werden;

* Kein Ausgleich durch Rekultivierungsmaßnahmen für die massiven Geländeveränderungen und damit verbundenen Bodeneingriffe in Höhen über der Waldgrenze;

* Fehlen eines räumlichen, funktionalen und zeitlichen Bezuges der geplanten Maßnahmen;

* Die Ausgleichsmaßnahme "Putzenwald und Hirschpleiskopf" sei ungeeignet.

Öffentliches Interesse

* Es könne von keinem überwiegenden (langfristigen) öffentlichen Interesse zugunsten des beantragten Vorhabens ausgegangen werden, das tauglich wäre, die Schutzinteressen zu überwiegen;

* St. Anton am Arlberg und das Schigebiet der Arlberger Bergbahnen seien bereits jetzt im Spitzenfeld der internationalen Großschigebiete hervorragend positioniert (moderne Infrastruktur, Zusammenschluss Zürs/Lech, hohes Angebot an Pistenkilometern und Variantenabfahrten, internationale Sportveranstaltungen). Zudem genieße der "Arlberg" als Wiege des Alpinen Schisports bereits Weltruf;

* Die raumordnungsfachliche Amtssachverständige habe die positiven regionalen/lokalen Auswirkungen insbesondere für Kappl attestiert, welches an ein großes Schigebiet andocken könne. Kappl sei aber auch ohne den Zusammenschluss als Wirtschaftsstandort nicht gefährdet. Dasselbe treffe für St. Anton zu;

* Die Feststellungen der belangten Behörde, dass das Vorhaben nicht nur zu einer (erheblichen) Aufwertung der bestehenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde Kappl, sondern auch langfristig mit zahlreichen positiven Effekten für die ganze Region und deren Bewohner verbunden sei, würden auf keine gutachterlichen Äußerungen oder anderen Beweismittel gestützt;

* Die Verbesserung im Bereich des Variantenschifahrens und der daraus resultierenden noch besseren Positionierung im internationalen Wettbewerb für St. Anton am Arlberg stehe nicht im Einklang mit der Vorschreibung Nr. 4 des jagdfachlichen Amtssachverständigen;

* Die herausragende Bedeutung der Schiverbindung als entscheidender Wirtschaftsfaktor für die ganze Region könne auf Grund mangelnder stichhaltiger Unterlagen, insbesondere Bedarfsprüfungen nicht nachvollzogen werden;

* Das Vorhaben verschärfe den ohnehin schwierigen Konkurrenzkampf für andere kleinere Schigebiete in der Region wie z. B. See und Galtür;

* Nichtvorliegen eines übergeordneten öffentlichen Interesses, das tauglich wäre, eine Verschlechterung des sehr guten ökologischen Zustandes der betroffenen Oberflächengewässer zu rechtfertigen.

Alternativen/Varianten/Nullvariante

* Eine Überspannung des Malfontales stelle eine technisch mögliche Variante dar, die Neuerschließung des nahezu unberührten Malfontales mit einhergehender Naturzerstörung könne unterbleiben;

* Bei Nichtumsetzung des Vorhabens (Nullvariante) könnten die massiven und irreversiblen Eingriffe in die Naturschutzgüter im Sinne des TNSchG zur Gänze vermieden werden. Es komme zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach WRG und könnten erheblich schädliche oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden werden. Ein hochwertiger Naturraum mit den unberücksichtigt gelassenen Ökosystemleistungen könne für nachfolgende Generationen erhalten bleiben.

Unvereinbarkeit mit dem TNSchG und dem TSSP

* Gegenständliches Vorhaben stelle keine Erweiterung eines Schigebietes, sondern eine Neuerschließung dar, weil es sich im Sinne des TSSP über mehr als eine eigenständige und unberührte Geländekammer erstreckt. Neuerschließungen seien jedoch verboten (§ 3 TSSP). Die für den Zusammenschluss notwendige geographische Nähe sei nicht gegeben;

* Den Vorgaben in §§ 4, 5 und 6 TSSP 2005 würde keinesfalls entsprochen;

Raumordnungsplan "Strategien für eine raumverträgliche Tourismusentwicklung"

* Verweis auf das mit Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010 als Leitlinie in Kraft gesetzte Strategiepapier für die touristische Entwicklung des Landes, das sich u. a. mit der Grundlage des Tiroler Tourismus, nämlich einer attraktiven Natur und Landschaft auseinandersetzt.

Nebenbestimmungen

* Der Entfall bzw. die Nichtübernahme von vorgeschlagenen Nebenbestimmungen erfordere eine neue Beurteilung;

* Die Nebenbestimmungen seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar;

* Der Wegfall der Nebenbestimmung mit dem Inhalt, dass auch künftig keine Pisten und keine zusätzlichen Wege im Projektgebiet errichtet und betrieben werden dürfen, widerspricht den fachlichen Anregungen des ASV.

Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G

* Das gegenständliche Vorhaben verursache wesentliche bis untragbare Umweltbelastungen in Bezug auf relevante Schutzgüter, wie z. B. Fauna und Flora, Landschaftsbild und Erholungswert sowie Gewässerökologie. Diese könnten zum größten Teil nicht verhindert bzw. herabgemindert werden, sodass das Vorhaben im Sinne einer Gesamtbewertung des § 17 UVP-G 2000 abzuweisen sei.

3. Beschwerdeverfahren

Es waren im Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen durchzuführen und Gutachten einzuholen.

Mit Schreiben vom 21.01.2016, W155 2120205-1/OZ 1, legte die belangte Behörde den Verfahrensakt samt Beschwerden und Eingaben dem BVwG vor (in der Folge wird nur mehr die Ordnungszahl = OZ des Gerichtsaktes W155 2120205 angeführt).

Mit Schreiben vom 12.02.2016, OZ 2 erfolgte eine Beschwerdemitteilung durch das BVwG gemäß § 10 VwGVG.

Mit Schriftsatz vom 15.03.2016, OZ 4, gaben die PW bekannt, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben und nahmen zum Beschwerdevorbringen Stellung, insbesondere zur Anwendung des TSSP, zur Nichtverwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, den Eingriffen in Natur und Landschaftsbild sowie zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung und Alternativenprüfung nach dem TNSchG. Auch zu den Themen "labiles Gebiet" im Sinne des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention, zum Verschlechterungsverbot des WRG samt Ausnahmeregelung und zur Gesamtbewertung im Rahmen des § 17 Abs. 5 UVP-G wurde ausgeführt.

Mit Email vom 29.11.2016, OZ 5, legte die BF2 eine Stellungnahme der Rechtsservicestelle Alpenkonvention aus 2016 zur Kompatibilität der vom Amt der Tiroler Landesregierung veröffentlichen Checkliste "Labile Gebiete" mit dem Art. 14 Abs. 1 3. Teilstrich des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention vor.

Mit Email vom 07.12.2016, OZ 7, erfolgte eine Eingabe eines deutschen Schigastes.

Mit Beschluss des BVwG vom 02.03.2017, OZ 11, wurde Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Ulrike PRÖBSTL-HAIDER zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Tourismus und Regionalentwicklung" bestellt.

Am 26.07.2017, OZ 17, langte das Fachgutachten von der bestellten Sachverständigen, datiert mit 04.06.2017, ein.

Mit Schreiben vom 27.07.2017, OZ 18, verständigte das BVwG die vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Übermittlung des eingeholten Sachverständigengutachtens und räumte eine Frist von vier Wochen zur allfälligen Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2017, OZ 21, ersuchten die PW um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 29.09.2017.

Mit Email vom 25.08.2017, OZ 22, nahm BF2 zum Tourismusgutachten Stellung und bestätigte die Aussagen zu den mangelnden existenzgefährdenden Nachteilen.

Mit Email vom 30.08.2017, OZ 23, erfolgte eine Stellungnahme des BF1.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2017, OZ 27, entgegneten die PW unter Vorlage von Gegengutachten, Expertisen und Stellungnahmen der umliegenden Tourismusgemeinden die Äußerungen der Sachverständigen und wendeten eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens ein.

Mit Email vom 29.09.2017, OZ 29, teilte die belangte Behörde mit, dass die Stellungnahme auf administrativer Ebene fertig sei, aber noch der politischen Feinabstimmung bedürfe.

Mit Email vom 03.10.2017, OZ 30 und 33, bezog die belangte Behörde zum Tourismusgutachten Stellung und legte fachgutachterliche Ausführungen aus den Fachbereichen Naturkunde, Raumordnung und Sport vor.

Mit Email vom 11.01.2018, OZ 43, teilte die belangte Behörde mit, dass der UVP-Akt grundsätzlich in Papierform geführt und dem BVwG übermittelt wurde. Digitale Ausfertigungen der Projektunterlagen liegen zwar vereinzelt vor, ihnen kommt aber keine besondere Bedeutung zu.

Mit Beschluss vom 31.01.2018, OZ 44, wurde Dipl. Ing. Wimmer zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Gewässerökologie" bestellt. Die Beweisfragen wurden gesondert übermittelt (OZ 53).

Mit Beschluss vom 13.02.2018, OZ 45, wurde die REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Naturschutz/Fauna und Flora/Ökosysteme/Landschaft" bestellt. Die Beweisfragen wurden gesondert übermittelt (OZ 53).

Am 05. und 06.03.2018, OZ 50, fanden beim BVwG Besprechungen mit den vom Gericht bestellten Sachverständigen zu den Themen Lokalaugenschein, Zeitplan Gutachtenserstellung und mündliche Verhandlung sowie Beschwerdevorbringen statt.

Am 16. und 17.07.2019 fand eine Begehung des geplanten Projektgebietes der vorsitzenden Richterin mit den Sachverständigen für Naturschutz statt.

Mit Beschluss vom 27.07.2018, OZ 71, wurden HR Dr. Gunther Heißel und Mag. Petra Nittel-Gärtner zu amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie" bestellt und aufgetragen, im Rahmen des zu erstellenden Ergänzungsgutachten auf das Beschwerdevorbringen - insbesondere der BF2 - einzugehen (Beweisthemen OZ 73).

Am 28.08.2018, OZ 75, wurde eine mündliche Verhandlung für den 27.11., 28.11., 29.11. und 30.11.2018 anberaumt.

Mit Beschluss vom 26.09.2018, OZ 77, wurde Dipl. Ing. Dr. Jörg Henzinger zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Geotechnik" zur Klärung von offenen Fragen in diesem Fachbereich im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Abstimmung und Koordination mit den Sachverständigen für Geologie bestellt.

Am 01.10.2018, OZ 81, fand beim BVwG eine weitere Besprechung mit den bestellten Sachverständigen (entschuldigt ASV Geologie), vor allem zu fachübergreifende Themen wie z. B. Tourismus <> Landschaft und Gewässerökologie <> Naturschutz statt.

Die gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Fachgutachten zu den Fachbereichen Geologie (23.10.2018, OZ 83 bzw. 85), Naturschutz (29.10.2018, OZ 86), Gewässerökologie (04.11.2018, OZ 89) wurden umgehend ins Parteiengehör übermittelt (OZ 87, 90, 91, 96).

Mit Schriftsatz vom 21.11.2018, OZ 97, äußerten sich die PW zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Fachgutachten Geologie, Naturschutz, Gewässerökologie), die BF1 übermittelte einen vorbereitenden Schriftsatz (OZ 95).

Das BVwG führte vom 27.07. bis 30.11.2018 eine mündliche Verhandlung durch. Es wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und legten die vom Gericht bestellten Sachverständigen ihre Gutachten dar. Zudem wurden die von den PW vorgelegten Gutachten erörtert. Allen Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legten die BF, die PW und die belangte Behörde Schriftsätze und Stellungnahmen vor, die als Beilagen (6, 7, 8a, 8b, 9a, 9b) zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.11.2018 wurde nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung des Senates gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Mit Schreiben vom 03.12.2018, OZ 102, übermittelte das BVwG die Verhandlungsschrift an die Parteien.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2018, OZ 109, stellten die PW einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen und Beweiswürdigung werden zur besseren Übersicht in einem Punkt zusammengefasst, aber getrennt ausgeführt.

1.1. Beschwerdelegitimation

Dem vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden von Parteien zugrunde, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Beschwerdeführer BF1 ist Landesumweltanwalt im Sinne § 19 Abs. 3

UVP-G.

Beschwerdeführerin BF2 ist eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G.

1.2. Zum Vorhaben

1.2.1. Allgemeines

Die Projektwerberinnen (PW), nämlich die Arlberg Bergbahnen AG (Erstprojektwerberin) und die Bergbahnen Kappl GmbH (Zweitprojektwerberin), beabsichtigen die Schigebiete "Rendl/Riffel" (St. Anton) und die "Dias Alpe" (Kappl) schitechnisch zu verbinden, durch

* Errichtung einer Einseil-Umlaufbahn mit 8-sitzigen Kabinen (8 EUB Malfon Sektion I, Sektion II) samt Mittelstation in zwei Sektionen als Verbindungsbahn zwischen dem Schigebiet Kappl (Ablittkopf) und der bisher unerschlossenen Rossfallscharte;

* Errichtung einer kuppelbaren 6er-Sesselbahn zur Erschließung des Rossfallgebietes im Schigebiet "Rendl/Riffel" (Rossfallalpe zur Rossfallscharte);

* Errichtung von drei neuen Pistenanlagen (Piste Rossfall, Zubringerpiste Rendl-Rossfall, Rückbringerpiste Rossfall-Rendl);

* sowie durch diverse Nebenanlagen, wie Beschneiungsanlagen der Piste entlang der 6er- Sesselbahn, zugehörige Tal- und Bergstationen, Errichtung und Umsetzung von Schutzbauten und Sicherungsmaßnahmen, Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen und Abwasserentsorgungsanlage, Errichtung zweier Zufahrtstraßenanlagen zur Rossfallscharte und zur geplanten Mittelstation Malfon, etc.

1.2.2. Folgende Landschaftsräume sind vom Vorhaben betroffen:

Landschaftsraum Riffel (bestehendes Schigebiet): durch zwei Zubringerschiwege in Form von Kunstbauten, Steinschlichtung oder bewehrte Erde, Beschneiungsanlage.

Landschaftsraum Rossfall: durch Zubringerschiwege, Schipiste, Bergstationen, Talstation, Stützen, Zufahrtsweg zur Bergstation mit zahlreichen Kehren, Geländeanpassung, Bahnanlage, Kabelgräben, Beschneiungsanlage, Pumpstation, Lawinenablenkdamm.

Landschaftsraum Hintergebirge: durch Bahnanlage (Malfonbahn I, Stützen, Bergstation, Tal bzw. Mittelstation, Streckenkabel, Lawinenverbauung, Lawinenablenkdamm, Geländeanpassungen, Kabelgraben, Zufahrtsweg von Pettneu.

Landschaftsraum Latte: durch Bahnanlagen (Malfonbahn II, Stützen, Bergstation), Kabelgraben, Lawinenauslöser, Steinschlagschutzzaun, Steinschlag-Ablenkkeil, Geländeanpassungen.

Landschaftsraum Malfon: durch Zufahrtsweg ab Fischteich bis Mittelstation, Gerinnequerungen, Ertüchtigung bzw. Ausbau (durch Ausweichstellen, Brückenausbau, Furten, Entschärfen von Steilstufen im Bereich Tschuder etc.).

Der Landschaftsraum Rendl/Riffel wird vom Landschaftsraum Rossfall durch einen markanten und eindeutig erkennbaren Gebirgskamm getrennt.

1.2.3. Pistenanlagen und Schirouten

Zubringerpiste Rendl-Rossfall

Um die Rossfallbahn zu erreichen, wird die Zubringerpiste Rendl-Rossfall errichtet. Diese zweigt orographisch links von der blauen Piste R12 (Riffelkar) ab und wird auf den ersten ca. 390 m als Schiweg mit einem Gefälle von 11,9 % und einer durchgängigen Breite von 6 m ausgeführt. Teilweise sind die Böschungen mittels bewehrter Erde oder Steinschlichtungen ausgeführt und werden mit Absturzsicherungen versehen. Anschließend folgt der Kreuzungsbereich mit der Rückbringerabfahrt Rossfall - Rendl und führt danach als Schiweg ca. 200 m weiter und wird dann bis zur Einmündung in die Rossfallpiste als ca. 500 m lange Piste weitergeführt. Diese weist Breiten zwischen 40 und 90 m auf. Das Gefälle beträgt auf den ersten ca. 250 m maximal 42 % und verflacht sich anschließend auf rund 20 %. Die Gesamtlänge der neuen Zubringerpiste beträgt 1.260 m, wovon ca. 500 m als Schiweg ausgebildet sind. Der Schiweganteil der neuen Piste beträgt daher ca. 40 %.

Hauptabfahrt (Piste) Rossfall

Entlang der Rossfallbahn wird eine Wiederholungspiste errichtet. Diese wird geschwungen, der Falllinie folgend orographisch links entlang der Seilbahntrasse geführt und ist 2.478 m lang. Der oberste, ca. 250 m lange Abschnitt weist eine Breite von 20 m bei einem Gefälle von maximal 25 % auf und wird mittels hohen Böschungen mit einer Neigung von über 1:1 ausgeführt. Anschließend folgt ein Rechtsbogen und weitet sich die Piste auf durchgängig zwischen 40 m und 50 m auf. Die Neigungen schwanken zwischen 27 % und 59 % mit einem Flachstück von 6 % auf eine Länge von 70 m. Die Neigung von 40 % wird auf einer Gesamtlänge von ca. 1.300 m überschritten. Die Durchschnittsneigung beträgt ca. 36 %. Die ersten 160 lfm, also knapp unterhalb der Rossfallscharte, müssen Kunstbauten (bewehrte Erde} aufgrund der starken Neigung des Geländes als Querfahrt vorgesehen werden, ansonsten kann die Piste mittels erdbaulicher Maßnahmen der Falllinie des Geländes folgen.

Rückbringerpiste Rossfall-Rendl

Bei ca. 1.120 m talabwärts der Piste zweigt in nahezu rechtem Winkel orographisch rechts die Rückbringerabfahrt Rendl-Rossfall mit einer ausgeprägten Einfahrtstrompete ab. Bis zur Kreuzung mit der Zubringerabfahrt wird die Piste als Schiweg mit einer durchgängigen Breite von 6 m ausgeführt. Auf den ersten 500 m führt der Schiweg leicht kurvig, großteils jedoch gerade mit einer Neigung von 10 %. Anschließend an diesen Teil folgt eine ca. 110°-Rechtskurve und führt der Schiweg ca. 130 m weiter bis zum flachen Kreuzungsbereich. Dieser Teil ist mit 6 m Breite projektiert, jedoch 14,5 % geneigt. Anschließend an die Kreuzung folgt ein 110 m langer Pistenabschnitt mit 30 m Breite und bis zu 46 % Neigung welche in einem moderaten Rechtsbogen in einen weiteren Schiwegabschnitt übergeht. Dieser ist 180 m lang und bei 6 m Breite mit 4 % geneigt. Anschließend folgt ein breiter, 110 m langer Pistenabschnitt welcher anfangs steil (50 %) ist und sich zur Einfahrt in den folgenden Schiwegabschnitt kontinuierlich verflacht. Der letzte Teil der Rückbringerabfahrt wird wieder als 250 m langer Schiweg mit einem Gefälle von 9,8 % geführt und mündet schleifend in die bestehende Piste ein. Die Rückbringerabfahrt besteht zu über 80 % der Länge als Schiweg. Auch bei dieser Abfahrt besteht aufgrund der Neigungen die Notwendigkeit die Böschungen steil und großteils mittels Kunstbauten auszuführen.

Bereich Malfon

Im Bereich der geplanten Bahnanlagen Malfon (Sektionen I und II) sind keine Pisten geplant. Allerdings sind zwei Skirouten, welche der Bahn zugeordnet sind und diese Geländekammer schitechnisch erschließen - ausgehend vom Ablittkopf im Schigebiet Kappl, als auch ausgehend von der Rossfallscharte im Schigebiet Rendl bis zur Mittelstation der Malfonbahn - geplant. Diese Schirouten werden ohne Geländeveränderungen ausgesteckt und vor Lawinen gesichert. Eine Einstiegsmöglichkeit in der Mittelstation ist vorgesehen.

1.2.4. Wegeanlagen

Zufahrt Moostal

Die Rossfallbahn ist über den bestehenden Moostalweg erreichbar. Es kann nicht festgestellt werden, ob Wegeertüchtigungen erforderlich sind. Daher ist für diesen Abschnitt nicht feststellbar, ob allfällige Beeinträchtigungen auf Schutzgüter (Natur, Wasser) gegeben sind.

Zufahrt Rossfallscharte

Für die Errichtung der Bergstation der Rossfallbahn ist abzweigend vom Fahrweg zur Riffelbahn eine Weganlage (Zufahrt Rossfallscharte) geplant. Die Zufahrt Rossfallscharte ist mit einer Länge von 3,6 km vorgesehen und folgt im Wesentlichen den geplanten Pistenanlagen. Die Fahrbahnbreite beträgt 3,5 m. In der Regel wird der Weg mit einem bergseitigen Dreiecksgraben ausgestattet, sodass die gesamte Wegbreite (Planum) insgesamt bei 4,5 m liegt. Die maximale Steigung beträgt 25 %, die Durchschnittsneigung liegt bei 12 %. Die Kehren müssen zumeist mithilfe von Kunstbauten angelegt werden.

Zwei Gerinne werden bei Profil RARR03 bzw. bei Stütze 10 in Form einer Furt über den Schiweg der Rückbringerabfahrt Rossfall-Rendl geführt.

Die Zufahrt zur geplanten Pumpstation Rossfallalpe ist 80 m lang, verläuft ohne Gefälle und nimmt in einer Kehre des Almweges ihren Ausgang. Der Almweg selbst wird im Zuge des Pistenbaues über weiter Strecken neu trassiert und verbessert.

Zufahrt Malfontal

Ein bestehender Weg vom Ortsgebiet Pettneu führt über den vorderen und mittleren Teil des Malfonbaches bis zu den vorhandenen Fischteichen. Von dort beginnend wird eine neue Weganlage durch das Malfontal (Zufahrt Malfon) bis zur Mittelstation der Malfonbahn errichtet. Es wird eine neue Lkw-befahrbare Straße mit einer Länge von 2,5 km gebaut. Die Ausgangshöhe beträgt 1.860 müA, die Zielhöhe

2.110 müA. Der Weg folgt dem Talboden bzw. den talbodennahen Hangbereichen bis zur felsigen Steilstufe "Tschuder", wo mehrere serpentinenartige Kurven angelegt werden müssen, um kurz danach die Mittelstation zu erreichen. Aufgrund der Lage im Tal beträgt die Durchschnittsneigung nur etwa 10%, die größte Steigung wird mit 19% erreicht.

Der Malfonbach wird an drei Stellen gequert. Die Querungen werden in der Bauphase als Verrohrung und in der Betriebsphase als Furten in Form eines Magerbetonbettes mit verlegten Grabsteinen errichtet. Kleine Gerinne werden mittels sohloffener U-Profile gequert. Kunstbauten sind im Wesentlichen nur im Bereich der Steilstufe notwendig, allenfalls sind dort auch Felsböschungen möglich. Die Bauweise entspricht jener der Zufahrt Rossfallscharte, wobei im Talboden auf den Dreiecksgraben verzichtet werden kann.

Beide Zufahrten werden als Lkw-befahrbare Schotterstraßen ausgebildet und erhalten einen bergseitigen Abzugsgraben mit rund 1 m Breite und 0,5 m Tiefe. Etwa alle 50 m wird das Wasser mittels Rohrdurchlässen DN200 in den Unterhang ausgeleitet, an den Wasseraustrittsstellen sind teilweise Steinsicherungen vorgesehen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob Wegeertüchtigungen auf Grund von Enge und teilweise Steilheit für den vorhandenen Weg von Pettneu bis zu den Fischteichen erforderlich sind.

1.2.5. Erweiterungen der Beschneiungsanlagen (Piste Rossfall)

Im Bereich Rossfall ist eine Schneeanlage geplant, die von zwei Pumpstationen mit Schneiwasser versorgt werden. Damit verbunden ist eine Erhöhung der Wasserentnahme aus der Rosanna verbunden.

1.2.6. Sicherungsmaßnahmen und Schutzbauten

Die Mittelstation Malfon wird durch einen Lawinenablenkdamm gegen den Fließanteil von Extremlawinen aus dem Bereich Lattejoch geschützt. Um ein Anbrechen von Lawinen direkt oberhalb der projektierten Station Malfon zu verhindern, ist eine Anbruchverbauung im Ausmaß von rund 660 lfm Länge geplant.

Um für die Abfahrt Rossfall permanente Lawinensicherheit zu gewährleisten, sind verschiedene in den Projektunterlagen genannte Maßnahmen geplant.

Die Bahnstützen und Seilführungen sind auf den Druck von 150jährlichen Großlawinen bemessen und werden dementsprechend ausgeführt. Für den Bedarfsfall ist die künstliche Auslösung der Anbruchgebiete, aus denen Lawinen abgehen können, vorgesehen.

Durch den Pistenneubau muss im Bereich Rossfall ein bereits bestehendes künstliches Gerinne, das im aktuellen Bestand zur Abführung von Extremhochwässern unterdimensioniert ist, neu ausgestaltet werden. Im oberen Bereich wird das Gerinne als Steinkastengerinne mit Lärchenholz ausgeführt. Der untere, erosionsgefährdete Bereich, der dem Verlauf eines natürlichen Gerinnes folgt, ist als raues Gerinne mit im Betonbett verlegten Wasserbausteinen geplant.

Weiters sind Schutzmaßnahmen für die geplanten Anlagen durch Steinschlag vorgesehen.

1.2.7. Sonstige Vorhabensteile

-

Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen sowie der Abwasserentsorgungsanlagen

-

Erweiterung des Stromnetzes zur Energieversorgung

-

Errichtung von Lagerplätzen

-

Ausgleichsmaßnahmen an Kleingewässern und Moorflächen, Ausgleichsmaßnahmen an der Rosanna und Trisanna.

Das Vorhaben umfasst 29,31 ha an UVP-relevanten Flächen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Projektunterlagen, dem Technischen Bericht und dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zur Wegeanlage Pettneu - Fischteich im Malfontal ergibt sich aus dem durchgeführten Lokalaugenschein und dem naturschutzfachlichen Gutachten im Beschwerdeverfahren samt Fotodarstellung. Die Ertüchtigung bzw. der Ausbau (durch Ausweichstellen, Brückenausbau, Furten Entschärfen von Steilstufen etc.) der bestehenden Wegeanlage von Pettneu bis zu den Fischteichen bzw. des bestehenden Moostalwegs zur Talstation Rossfallbahn ist nicht im Projekt beinhaltet.

1.3. Zu den einzelnen Fachbereichen und Auswirkungen des Vorhabens

1.3.1. Zum Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Ökosysteme/Landschaft

1.3.1.1. Teilbereich Landschaft

a) Zum Ist-Zustand (Sensibilität)

Fast alle Bereiche des Projektgebietes sind ursprünglich, technisch völlig unerschlossen und zumeist auch frei von anderen (anthropogenen) Einflüssen. Ausgenommen sind lediglich der Bereich um die bestehenden Riffel-Lifte, um die Rossfallalpe im Moostal, die beweidet und bewirtschaftet ist sowie der Bereich um die beiden Fischteiche im vorderen Malfontal, wo sich ebenfalls beweidete Flächen befinden und die Wegeanlage aus Pettneu kommend endet. Im gesamten Projektgebiet ist eine (sehr) hohe Natürlichkeit der Landschaftsräume gegeben. Eine gewachsene und noch unbeeinflusste Urlandschaft ist erkennbar.

Weite Bereiche des Projektgebietes werden für Erholungszwecke extensiv genutzt. Vor allem im Winter wird der Landschaftsraum von Tourengeher, geführten Schigruppen und Variantenfahrern genutzt. Im Sommer beschränkt sich die Nutzung auf almwirtschaftliche bzw. alpinistisch-touristische Ziele (Rossfallalpe im Moostal und bewirtschaftete Hütten im vorderen Malfontal). Das fehlende Wegenetz im Talschluss schließt eine Begehung des Landschaftsraumes nicht aus und bietet Abgeschiedenheit und eine Alternative zu intensiv genutzten Gebieten. Es gibt einen Winterklettersteig.

Zu den einzelnen Landschaftsräumen (LR)

Bild kann nicht dargestellt werden

Landschaftsraum Riffel

Der LS Riffel liegt teilweise in einem bzw. grenzt an ein vorhandenen(es) Schigebiet (Rendl). Die Abgrenzung vom "Rendl" erfolgt durch eine markante Felsrippe, die die beiden Räume deutlich erkennbar trennt. Trotz formender Eingriffe durch Lifte, Wege (Riffel-Höhenweg), Pisten und den 1. Winterklettersteig gibt es weitgehend unberührte naturnahe Bereiche bedeutend geprägt von alpinen Rasen und Heiden sowie Schutthalden. Hervorzuheben ist der Blockgletscher. Im Winter verursacht der Schibetrieb akustische Störungen. Im Sommer wird das Gebiet von Gleitschirmfliegern genutzt (Flugroute entlang der Berggrate).

Landschaftsraum Rossfall

Der LR Rossfall ist unterschiedlich gestaltet: Weidenutzung im unteren Bereich, gewachsene und unbeeinflusste Urlandschaft im oberen Teil. Das mittlere Drittel zeichnet sich durch ein abwechslungsreiches Mosaik an landschaftsprägenden Elementen und Lebensräumen aus, insbesondere durch Moränenlandschaft, Gerinne, Lacken, Moore und Schutthalden sowie alpine Rasen. Hoher Abwechslungsreichtum steigert die Vielfalt und die Kulissenwirkung. Es gibt keine akustischen oder olfaktorischen Störwirkungen. Die Nutzung des LR erfolgt im Winter als Schitourengebiet (zB zur Rossfallscharte) und im Sommer als Wandergebiet mit einem Ausschankbetrieb, aber auch als Mountainbiketourengebiet.

Landschaftsraum Hintergebirge

Dieser LR ist geprägt durch eine Vielfalt an ursprünglichen und unveränderten Landschaftselementen wie Fels-, Block- und Schuttoberflächen, Karsee, Moore, Gerinne und Flachmoore, Zwergsträucher, Borstgrasrasen, Moränenrücken und Permafrost. Eine gewachsene und unbeeinflusste Urlandschaft ist erkennbar, repräsentativ und bedeutend für ein intaktes und anthropogen unverändertes Bild einer alpinen Höhenstufe. Es sind keine Störfaktoren vorhanden, die Bergstation Ablittkopf ist vom oberen LR sichtbar. Die Kulisse ergibt sich aus dem umrahmenden Bergkamm, dessen Gipfel und Hangbereiche (Kreuzjochspitze, Riffelspitze, Rote Wand etc.). Von höheren Hangbereichen ergeben sich weitreichende Blickbeziehungen in die umliegenden Gebirgsgruppen. Das Fehlen von jeglichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das Rauschen des Malfonbaches unterstützt die naturnahe Wahrnehmung. Im Winter erfolgt die Nutzung durch Variantenfahrer, geführte Schigruppen und Tourengeher sowie durch den "1. Arlberger Winterklettersteig". Es gibt keine verzeichneten Wanderwege, aber Pfade, die einer Begehung zugänglich sind und auch genutzt werden (wie beim Lokalaugenschein festgestellt).

Landschaftsraum Latte

In diesem LR dominieren Fels und Schutt, Kontraste ergeben sich auf Grund der Steilstufe und flachen Bereichen bzw. der Abwechslung von weitgehend vegetationsfreien und bewachsenen (alpine Rasen und Zwergsträucher) Bereichen - Verbindung zum hinteren Malfon. Die vorhandene gewachsene und unbeeinflusste Urlandschaft ist charakterisiert von typischerweise großräumigen Dimensionen und Proportionen. Es gibt keine Wanderwege, das Gelände ist aber zugänglich (Lokalaugenschein). Die wenig unterschiedlich wirkenden Landschaftselemente wirken großflächig. Das angrenzende Schigebiet ist wahrnehmbar (im oberen Bereich). Die unberührten Bereiche repräsentieren eine ursprüngliche und weitgehend unberührte alpine Naturlandschaft. Es fehlen jegliche Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Landschaftswahrnehmung ist uneingeschränkt möglich. Dieser LR wird im Winter von Variantenfahrern genutzt.

Landschaftsraum Malfon

Der LR Malfon gliedert sich in 4 Abschnitte, enger Taleinschnitt zu Beginn mit steilen Hanganstiegen, Zentralraum mit Talaufweitung, felsige landschaftsprägende Geländestufe ("Tschuder"), Verebnung mit steilen Einhängen im interessanten und landschaftsprägenden Talschluss. Der unverbaute gestreckte bis mäandrierende Malfonbach mit zustoßenden Schuttrinnen und Seitenbächen sowie kleinere und größere Abstürze dominieren weitgehend diesen Landschaftsraum. Es finden sich ursprüngliche und unveränderte Landschaftselemente wieder, z. B. Felsenblöcke und -stufen, div. Wasserläufe, alpine Rasen und Zwergsträucher, vereinzelte Baumgruppen. Besonders viele Gewässer prägen mit ihrer Formgebung und ihren Vegetationsformen das Landschaftsbild. Die vorhandenen unberührten Bereiche des Landschaftsraums repräsentieren eine ursprüngliche und weitgehend unberührte alpine Naturlandschaft. Es fehlen relevante akustische oder olfaktorische Störfaktoren. Es gibt einen Saumpfad bis zum Talschluss. Im Winter wir der LR von Variantenfahrern, geführten Schigruppen und Schitourengeher genutzt.

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahrensergebnis ergeben sich für einige LR unterschiedlich hohe Bewertungen der Sensibilitäten.

b) Zu den Auswirkungen in der Bauphase und Betriebsphase

Die Auswirkungen in der Bauphase ergeben sich im Wesentlichen durch großflächige Eingriffe und damit verbundene Strukturverluste wertvoller Landschaftselemente, aber auch durch Lärm und Staub sowie einer geringen Maßnahmenwirkung betreffend Rekultivierung.

Die Auswirkungen in der Betriebsphase ergeben sich im Wesentlichen durch Lawinenverbauung und Lawinenablenkdamm, großflächige Einsichtsbereiche zum Vorhaben in allen Sichträumen bzw. innerhalb der LR, Eingriffe und Strukturverluste wertvoller Landschaftselemente, Veränderung des alpinen Landschaftscharakters infolge Geländeveränderungen, Wegeanlagen und Kunstbauten und Erkennbarkeit der technischen und ortsfremden Bauwerke in der Kulturlandschaft bzw. der anthropogenfreien Naturlandschaft als Störfaktor und der geringer Maßnahmenwirkung.

Aus Tabelle 20 des GA-BVwG Naturschutz (S. 285) ergibt sich eine übersichtliche Darstellung der festgestellten verbleibenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft in der Bau- und Betriebsphase.

Bild kann nicht dargestellt werden

Insgesamt ergeben sich für den Teilbereich Landschaft durch das geplante Vorhaben schwerwiegende untragbare bzw. erheblich nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft.

Die Feststellungen zur Sensibilität und den Auswirkungen in der Bauphase und Betriebsphase leiten sich aus den Gutachten zum Fachbereich Naturschutz, Teilbereich Landschaft (UVGA/TG02 und GA-BVwG S. 252-259, 260-283), den Projektunterlagen, insbesondere der UVE, dem behördlichen Verfahrensakt sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ab.

Schon in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), Fachbereich Landschaftsbild, wurde die hohe Wertigkeit der Landschaftsräume auf Grund des hohen Grades an Natürlichkeit, insbesondere in den LR "Rossfall" (mit Einschränkungen), "Hintergebirge" und "Malfon" besonders hervorgehoben, während "Riffel" und "Latte" als durchschnittlich eingestuft wurden. Als besonders intensiv bzw. hoch wurden der Eingriff im Bereich der Rossfallalpe sowie punktuelle Eingriffe im Bereich der Mittelstation im Malfontal bewertet. Der Erholungswert der untersuchten Landschaft wurde auf Grund mangelnder Infrastruktur (keine Wanderwege) als gering eingestuft. Festgehalten wurde in der UVE jedenfalls, dass die Nutzung der LR und deren Attraktivität als Schitourengebiet, nicht nur durch die Naturkulisse, sondern auch durch die Nähe der bestehenden Bahnanlagen (Infrastruktur) begründet sei. Die Einsehbarkeit aus Siedlungsräumen und aus (Nah-)Erholungsgebieten sei insgesamt gering, die Einsichtmöglichkeit aus benachbarten Gebirgsstöcken und aus dem Stanzertal gegeben. Über weite Strecken bzw in den anderen Landschaftsräumen würden vergleichsweise geringflächige, lineare Eingriffe in Form von Wegen, Schiwegen und Bahnen überwiegen, sodass insgesamt von einem umweltverträglichen Vorhaben ausgegangen wurde.

Auch der behördliche Amtssachverständige Dipl. Ing. Christian Mayr (in der Folge: ASV Naturkunde) unterstrich im Teilgutachten 02 zum Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA/TG02) die weitgehend naturbelassene Landschaft ohne technischen Einrichtungen, in der die vorgesehenen teilweise massiven Eingriffe, insbesondere durch die flächige Umgestaltung im Bereich der sog. "Hotspots Rossfall, Mittelstation mit Tschuder" dauerhafte gravierende negative Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert ergeben. Auch auf Grund der teilweise eingeschränkten wechselseitigen Sichtbeziehungen auf weite Distanzen stellte er vor allem aus der näheren und direkten Umgebung Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und den Erholungswert fest.

Abminderungsmöglichkeiten dieser Beeinträchtigungen (Wahl der Farben, geeignete Vorgangsweise bei der Rekultivierung, naturgemäße Gestaltung, standortgerechte Einsaat usw.) schrieb er nur eine beschränkte Wirkung zu. Die Auswirkungen auf andere betroffene überwiegend unbeeinflusste Naturräume im LR Hintergebirge, Latte und Riffel bewertete der ASV Naturkunde als nicht gravierende nachteilige Beeinflussungen des Schutzgutes Landschaftsbild ("in einigen Abschnitten keine besonderen Momente in der Landschaft, keine überdurchschnittliche Ausstattung, Vielfalt und besondere Eigenart"). Er kam zum Ergebnis: "Insgesamt ergeben sich somit für das Schutzgut Landschaft und Erholung wesentliche aber gerade noch nicht untragbaren im Sinne der RVS Auswirkungen."

Die belangte Behörde würdigte diese Gutachten, indem sie Folgendes ausführte: "Was die verwendete Methodik in der UVE betrifft, wird angemerkt, dass der Prüfgutachter für Naturkunde dieser ebenfalls nicht vollinhaltlich folgen konnte. Obwohl im Projekt nur von einem geringen Erholungswert des Landschaftsbildes die Rede ist, geht der Prüfgutachter für Naturkunde davon aus, dass die betreffende Gegend ein hohes Erholungspotenzial in sich birgt. Auf dieser Grundlage wurde die Beurteilung in weiterer Folge getroffen, die vorliegenden Informationen waren für eine Neubewertung ausreichend. Das Ergebnis dieser Beurteilung, wonach mit wesentlichen Auswirkungen für diese Schutzgüter zu rechnen ist, erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Prüfgutachters für Naturkunde als nachvollziehbar und plausibel. Dass die Landschaft und damit auch der Erholungswert durch ein Vorhaben, wie das gegenständliche, massiv in Mitleidenschaft gezogen werden, liegt auf der Hand. Nichts desto trotz resultieren daraus nicht unweigerlich auch untragbare Auswirkungen."

Der vom Gericht bestellte nichtamtliche Sachverständige der REVITAL Integrative Naturraumplanung GmbH für den Fachbereich Landschaft, Dipl. Ing. Lukas Umgeher (in der Folge SV Landschaft), beurteilt im Gutachten vom 29.10.2018 (in der Folge: GA-BVwG) die Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert der Landschaft sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Im Zuge der Verschneidung von Sensibilität und Eingriffsintensität des Vorhabens zeigt der SV Landschaft Unschärfen bzw die Unausgewogenheit der in der UVE gewählten Methode der Punktebewertung verständlich und nachvollziehbar auf (GA-BVwG, S. 216). Die vom SV Landschaft angewandte Bewertungsmethode nach der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen (2017) ist zwar nicht rechtsverbindlich, stellt aber eine in Österreich anerkannte Methode in UVP-Verfahren dar, die auch Beurteilungsgrundlage des ASV Naturkunde im UVGA/TG02 im erstinstanzlichen Verfahrens war.

Der SV Landschaft legt im GA-BVwG (S. 226-252) ausführlich, übersichtlich und für den Leser nachvollziehbar den Ist-Zustand des Landschaftsbildes für jeden Landschaftsraum nach den Kriterien Vielfalt des Landschaftsraumes, Orientierung im Raum, Eigenart des Landschaftsraumes mit Unterkriterien dar, ergänzt um das Kriterium "Visueller Störfaktor als Negativkriterium". Daraus ergeben sich im Vergleich mit UVE/FB Landschaftsbild und UVGA/TG02 unterschiedliche Bewertungen im Landschaftsraum Hintergebirge und Latte (statt wertvoll - sehr hoch, statt durchschnittlich - hoch). Beim Erholungswert fehlen konkrete Bewertungen in der UVE/FB Landschaftsbild und teilweise auch im UVGA/TG02, sodass kein Vergleich möglich ist. Daher ist der SV Landschaft auf Basis der Projektunterlagen, des Lokalaugenscheins, der eigenen Bewertung nach der von ihm angewendeten Methode der RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen und der nicht ausreichenden positiven Wirkung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen der Gesamtbeurteilung der UVE/FB Landschaftsbild mit "mittlere Auswirkungen" und der Gesamtbeurteilung des UVGA/TG02 "wesentliche aber gerade noch nicht untragbaren Auswirkungen" nicht gefolgt. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des SV Landschaft auf Grund der Detailliertheit, logischen Nachvollziehbarkeit, Ausgewogenheit insbesondere im Verhältnis der einzelnen LR zueinander und der Schlüssigkeit an.

Beispielsweise führt der SV Landschaft zum LR Hintergebirge aus:

"Die Vielfalt an Landschaftselementen, Lesbarkeit der Landschaft als auch die Ursprünglichkeit sind in der UVE, FB Landschaft mit 9 Wertpunkten (höchstmöglicher Wert) beurteilt. Dieser Beurteilung kann aus fachlicher Sicht weitgehend gefolgt werden. Dieser höchstmöglichen Wertigkeit ist nach eigener Auffassung in einer gutachterlichen Zusammenschau einer besonderen Bedeutung beizumessen. Aufgrund der sehr hohen Vielfalt an wertvollen und das Landschaftsbild prägenden Landschaftselementen, dem Fehlen von visuellen Störfaktoren oder störenden anthropogenen Eingriffen innerhalb des Landschaftsraumes, ist das Bild einer großräumig unberührten und ursprünglich anmutenden alpinen Naturlandschaft gegeben. Es kann als gut geeignetes Referenzbild für einen derartigen Landschaftsausschnitt gesehen werden, dessen anthropogene Unberührtheit in der alpinen Höhenstufe nicht mehr üblich und daher äußerst bedeutend ist. Von den höher gelegenen Bereichen, Graten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten